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   BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16   

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https://dejure.org/2017,6354
BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16 (https://dejure.org/2017,6354)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2017 - 8 C 6.16 (https://dejure.org/2017,6354)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2017 - 8 C 6.16 (https://dejure.org/2017,6354)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlermessen; Befragung; Berufsausübungsfreiheit; Bundesstatistik; Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit; Erhebungseinheit; Ermessen; Gleichbehandlungsgrundsatz; Rotation; Statistik; Stichprobe; Totalschicht; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 DlStatG, § 1 Abs 2 DlStatG
    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik

  • Wolters Kluwer

    Stichprobenerhebungen für die Bundesstatistik; Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich; Anforderungen an das Auswahlverfahren für die Stichprobenerhebung auf Grundlage des Gleichbehandlungsgebots; Gleichmäßige Verteilung der ...

  • doev.de PDF

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik

  • rewis.io

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlermessen; Befragung; Berufsausübungsfreiheit; Bundesstatistik; Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit; Erhebungseinheit; Ermessen; Gleichbehandlungsgrundsatz; Rotation; Statistik; Stichprobe; Totalschicht; ...

  • rechtsportal.de

    Stichprobenerhebungen für die Bundesstatistik; Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich; Anforderungen an das Auswahlverfahren für die Stichprobenerhebung auf Grundlage des Gleichbehandlungsgebots; Gleichmäßige Verteilung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstleistungsstatistik - und die Heranziehung zur Stichprobenerhebung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auswahl von Unternehmen für Statistik: Auch mal abwechseln

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 158, 217
  • NJW 2017, 2570
  • DÖV 2017, 787
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10

    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16
    Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 22 f.).

    Weder die Berufsausübungsfreiheit noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfordern, dass die Häufigkeit, mit der ein Unternehmen zu der jährlich erhobenen Statistik herangezogen wird, von dem die Statistik anordnenden Gesetz ausdrücklich vorgegeben wird (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 32 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Revision bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die nach Satz 1 der Vorschrift für die Stichprobe in Anspruch genommen werden dürfen, auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 19).

    Zweck der Bundesstatistik ist es nach § 1 BStatG, unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken aussagekräftige statistische Ergebnisse zu gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 Rn. 23).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16
    Die Rechtsfigur der "additiven Grundrechtseingriffe" erfasst Sachverhalte, bei denen mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in Grundrechte in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 - BVerfGE 130, 372 ; vgl. auch BVerfG, Urteile vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - BVerfGE 123, 186 und vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 - BVerfGE 112, 304 ; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 71).

    Der Kläger hat jedoch nicht, wie geboten (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ), dargelegt, dass alle diese Belastungen zusammen genommen für Unternehmen seiner Art und Größe schlechthin nicht mehr hinnehmbar sind, etwa weil dadurch deren Rentabilität ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - BVerfGE 123, 186 zum Geschäftsmodell "Private Krankenversicherung"; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - zum Betrieb von Spielhallen).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16
    Die Rüge einer schlechthin nicht mehr hinnehmbaren Gesamtbeeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von Unternehmen bestimmter Art und Größe durch eine Vielzahl von Auskunfts-, Berichts- und Dokumentationspflichten ("additive Grundrechtseingriffe") bedarf besonderer Darlegung (im Anschluss an BVerfG,Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ).

    Der Kläger hat jedoch nicht, wie geboten (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ), dargelegt, dass alle diese Belastungen zusammen genommen für Unternehmen seiner Art und Größe schlechthin nicht mehr hinnehmbar sind, etwa weil dadurch deren Rentabilität ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - BVerfGE 123, 186 zum Geschäftsmodell "Private Krankenversicherung"; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - zum Betrieb von Spielhallen).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16
    Die Rechtsfigur der "additiven Grundrechtseingriffe" erfasst Sachverhalte, bei denen mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in Grundrechte in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 - BVerfGE 130, 372 ; vgl. auch BVerfG, Urteile vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - BVerfGE 123, 186 und vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 - BVerfGE 112, 304 ; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 71).

    Der Kläger hat jedoch nicht, wie geboten (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ), dargelegt, dass alle diese Belastungen zusammen genommen für Unternehmen seiner Art und Größe schlechthin nicht mehr hinnehmbar sind, etwa weil dadurch deren Rentabilität ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - BVerfGE 123, 186 zum Geschäftsmodell "Private Krankenversicherung"; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - zum Betrieb von Spielhallen).

  • BVerwG, 11.10.1967 - V C 47.67

    Die Klagebefugnis ist immer Voraussetzung der Anfechtungsklage im

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16
    Diese gesetzliche Prozessstandschaft ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus Sinn und Zweck der § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462) in der hier anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2756), § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 DlStatG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1967 - 5 C 47.67 - BVerwGE 28, 63 ) und trägt dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung.
  • BVerwG, 27.08.1976 - IV C 97.74

    Amtsenthebung - Pflichtverletzung - Mangelnde Eignung - Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16
    Der in der Erhebung der Daten für das Unternehmen des Klägers liegende Eingriff ist jedoch nur dann erforderlich, wenn der Zweck nicht durch ein den Betroffenen weniger belastendes Mittel erreicht werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. August 1976 - 4 C 97.74 - BVerwGE 51, 115 ).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16
    Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 ).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07

    Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16
    Ist der Zweck der Ermächtigung - wie hier - nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt, ist er durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 20 ff.).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16
    Die Rechtsfigur der "additiven Grundrechtseingriffe" erfasst Sachverhalte, bei denen mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in Grundrechte in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 - BVerfGE 130, 372 ; vgl. auch BVerfG, Urteile vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - BVerfGE 123, 186 und vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 - BVerfGE 112, 304 ; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 71).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16
    Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 ).
  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • VG Weimar, 08.08.2022 - 6 E 151/22

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik

    Der Behörde kommt nämlich bei der Auswahl des Verfahrens ein fachwissenschaftlicher Einschätzungsspielraum zu, in dem das Bundesverwaltungsgericht die Ausübung eines Auswahlermessens sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 8 C 6/16, Rn. 14 -, zit. nach juris; Urteil der Kammer vom 22. Oktober 2021 - 8 K 1486/19 We -, S. 4).

    Vielmehr liegt die Konkretisierung der Auswahlgrundsätze und des Erhebungsverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 8 C 6/16, Rn. 14 -, zit. nach juris).

    Dabei können Totalschichten dann in Betracht kommen, wenn und soweit sie im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Auswahlgesamtheit von 15 % aller Erhebungseinheiten zwingend notwendig sind, um noch hinreichend repräsentative statistische Ergebnisse zu erzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 8 C 6/16, Rn. 21 u. 23 -, zit. nach juris).

    Im Zuge der Stichprobenkonzeption seien die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (Az.: 8 C 9/16 sowie 8 C 6/16) beachtet worden.

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Dass hier ein normatives Vollzugsdefizit vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 151; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.16, a.a.O., juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, 1 B 5/13, juris Rn. 154).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 13 ME 217/17

    Pflicht der Leitung einer Berufsakademie zur Auskunftserteilung als statistische

    Denn die Hochschulstatistik erstreckt sich auf die Berufsakademien lediglich als die durch das Hochschulstatistikgesetz bestimmten statistischen Erhebungseinheiten (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 6.16 -, NJW 2017, 2570, 2571 f.; Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 9.16 -, juris Rn. 13; Löffelbein, Kompendium der mathematischen Wirtschaftstheorie, Band I, S. 22).

    Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergeben sich schließlich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die statistische Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 HStatG und die damit verbundene Datenerhebung und -speicherung unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Berufsakademie für A. oder ihres Trägers, des B. e.V., eingreifen (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 29.6.2011 - BVerwG 8 C 7.10 -, NJW 2011, 3530, 3531; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.9.2016 - OVG 12 B 3.15 -, juris Rn. 39 jeweils m.w.N.; sowie zu der Möglichkeit des Rechtsträgers einer statistischen Erhebungseinheit, diese Rechtsverletzung im Verfahren betreffend die Anordnung der Auskunftspflicht geltend zu machen: BVerwG, Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 6.16 -, a.a.O., S. 2570; Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 9.16 -, a.a.O., Rn. 13).

    - BVerwG 8 C 6.16 -, a.a.O., S. 2570; Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 9.16 -, a.a.O., Rn. 13 jeweils zu § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG)).

  • VG Berlin, 31.08.2020 - 1 K 96.18
    Geht man danach ist die Wiederholungsgefahr gegeben, denn nach den Angaben des Beklagten kann trotz des Umstandes, dass eine komplette Neuziehung der Stichprobe geplant ist, nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin erneut gezogen und einer Totalschicht angehören wird (vgl. zu einer solchen Konstellation BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - BVerwG 8 C 6.16, juris Rn. 11).

    In Reaktion auf die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 15. März 2017 (BVerwG 8 C 6.16) haben sich die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder für einen Auswahlplan entschieden, bei dem die Schichtung nicht mehr primär nach den Umsatzgrößenklassen erfolgt.

    An dieser Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Urteil vom 15. März 2017 fest, wenn es darin eine (zulässige) regelmäßige Rotation bei jeder neuen Stichprobenziehung, mithin alle drei bis fünf Jahre, einer (grundsätzlich unzulässigen) Zugehörigkeit zu einer Totalschicht gegenüberstellt (BVerwG 8 C 6.16, juris Rn. 23).

  • OVG Saarland, 04.09.2020 - 1 B 237/20

    Eilrechtsschutzgesuch gegen die Heranziehung einer Rechtsanwaltskanzlei zur

    [BVerwG, Urteile vom 15.3.2017 - 8 C 6/16 -, Juris, Rdnr. 14, und vom 29.6.2011 - 8 C 7/10 -] Zudem ist gemäß § 40 SVwVfG das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

    [BT-Drucks. 14/4049, S. 14 ff.; vgl. hierzu auch Seegmüller, Anmerkungen zum Urteil des BVerwG vom 15.3.2017 - 8 C 6/16 -, Juris-PR-BVerwG 17/2017 Anm. 1, wonach eine dauerhafte Heranziehung zur Auskunftspflicht nur in Betracht kommt, wenn brauchbare statistische Ergebnisse anders nicht erzielt werden können.] Demnach ging der Gesetzgeber davon aus, dass möglichst eine - nicht zwangsläufig jährliche - Rotation aller zu Befragenden erreicht werden soll, aber, wenn dies nicht möglich ist, auch eine teilweise Rotation ausreicht.

  • OVG Sachsen, 26.06.2017 - 3 A 289/17

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Dienstleistungsstatistik; Heranziehung;

    10 Auch hat der Beklagte in seiner Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Modalitäten für neue Stichprobenziehungen aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (- 8 C 6.16, 8 C 9.16 - juris, Pressemitteilung des BVerwG) mit erheblichen Veränderungen zu rechnen ist, die vorgenommen werden müssen, um das Urteil umzusetzen.

    Dies gilt auch, soweit der Kläger auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. März 2017 (a. a. O.) angeführten rechtlichen Bedenken gegen die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Unternehmen, die einer Totalschicht angehören, gegenüber anderen Unternehmen verweist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 13 B 513/21

    Lieferung von Geodaten für den Infrastrukturatlas der zentralen

    vgl. zum Eingriffscharakter einer Datenerhebung: BVerwG, Urteile vom 15. März 2017 - 8 C 6.16 -, BVerwGE 158, 217 = juris, Rn. 21, und vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 -, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 = juris, Rn. 33.
  • VG Halle, 14.05.2020 - 8 A 425/18

    Klage gegen Rücknahme der Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage in

    Zudem hat die Behörde bei der Ermessensausübung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 8 C 6.16 -, juris, Rn. 15 = BVerwGE 158, 217).
  • BVerwG, 27.09.2017 - 8 C 21.16

    Heranziehung zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik;

    Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 hat der Beklagte im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Senats vom 15. März 2017 betreffend die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik (8 C 6.16 und 8 C 9.16 , juris) mitgeteilt, er erkläre das Anerkenntnis und sei zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit.
  • BVerwG, 27.09.2017 - 8 C 20.16

    Heranziehung zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik;

    Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 hat der Beklagte im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Senats vom 15. März 2017 betreffend die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik (8 C 6.16 und 8 C 9.16 , juris) mitgeteilt, er erkläre das Anerkenntnis und sei zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit.
  • BVerwG, 27.09.2017 - 8 C 22.16

    Heranziehung zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2020 - 4 A 342/17

    Statistik Heranziehung Auskunftspflicht Verarbeitendes Gewerbe Wirtschaftszweige

  • VG Münster, 26.09.2019 - 5 K 3698/18
  • VG Schleswig, 09.10.2017 - 12 B 18/17

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Heranziehung zur Bodennutzungshaupterhebung

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