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   BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82   

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BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82 (https://dejure.org/1984,437)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1984 - 8 C 62.82 (https://dejure.org/1984,437)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 (https://dejure.org/1984,437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Grundsteuer - Änderungsbescheid - Heraufsetzung der Grundsteuer - Erlaßzeitraum - Ausschlußfrist - Erhaltung eines Gebäudes - Öffentliches Interesse - Unrentierlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 162
  • NVwZ 1986, 43
  • DVBl 1985, 129
  • BStBl II 1984, 870
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.10.1959 - VII C 193.57
    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82
    Das folgt aus dem Wesen der Grundsteuer als einer vom Ertrag unabhängigen Objektsteuer (vgl. im einzelnen u. a. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 f.).
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 50.81

    Grundsteuer - Unverkürzt - Einziehung - Erlaß

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82
    Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO vorgehende, sie jedoch nicht ausschließende Spezialvorschrift (vgl. zum Verhältnis zwischen § 33 GrStG und §§ 163, 227 AO ebenso Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 18 S. 1 [2]).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81

    Festsetzung von Einheitswert und Grundsteuermessbetrag - Steuererlass aus Gründen

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82
    Aus der Unrentierlichkeit und selbst der Ertragslosigkeit eines Grundstücks allein läßt sich eine zur Rechtfertigung eines Billigkeitserlasses geeignete sachliche unbillige Härte nicht herleiten (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 53.81 - BVerwGE 65, 355 [358]).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 23.97

    Grundsteuererlaß; Denkmalschutz; Unrentabilität; Kausalitätserfordernis zwischen

    Deshalb reicht für den Grundsteuererlaß nicht jedes allgemeine öffentliche Interesse aus; vielmehr muß es sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, das in rechtlichen Bindungen zugunsten der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG bezeichneten Zwecke zum Ausdruck kommt, die über die allgemeinen Eigentumsbindungen hinausgehen (Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 62.82 - BVerwGE 70, 162 ).

    Daraus folgt, daß ein öffentliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG rechtliche Bindungen des Denkmalschutzes oder einer ihm eigentumsrechtlich gleichstehenden Qualität zu Lasten des Grundbesitzes voraussetzt, die in ihrer nutzungsbeschränkenden Wirkung über insbesondere baurechtlich geforderte Rücksichtnahmen hinausgehen (Urteil vom 21. September 1984, a.a.O.).

    a) Das Erfordernis, daß die Unwirtschaftlichkeit "in der Regel" gegeben sein muß, läßt es - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urteil vom 21. September 1984, a.a.O., S. 168) - nicht bei einem rechnerischen Minus im jeweiligen Erlaßzeitraum bewenden, sondern stellt auf einen zeitlich andauernden Zustand, d.h. auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit, ab.

    Dieses Vorgehen entspricht der erforderlichen "prognostizierenden Beurteilung" (vgl. Urteil vom 21. September 1984, a.a.O., S. 168).

    Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, die bereits - wenn auch eher beiläufig - in dem Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 62.82 - (a.a.O.) zum Ausdruck gekommen ist; in dieser Entscheidung hat der Senat den Grundsteuererlaß gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG davon abhängig gemacht, daß der privilegierte Grundbesitz "infolge der durch das öffentliche Erhaltungsinteresse ausgelösten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen in der Regel unrentabel ist" (a.a.O., S. 165).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. September 1984, a.a.O., S. 166) durchbricht § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG die das Grundsteuergesetz beherrschende, dem Charakter der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Objektsteuer Rechnung tragende Regel, daß für jeden Grundbesitz - mag er rentabel sein oder nicht - Grundsteuer zu entrichten ist, und daß deshalb an das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abgehen von dieser Regel (relativ) hohe Anforderungen zu stellen sind.

    Auf der Grundlage dieser der Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG immanenten Beschränkung auf Ertragsminderungen oder -schwächen, die gerade auf die Kulturguteigenschaft und die durch sie bedingten Einschränkungen zurückzuführen sind, beruht die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1984 (a.a.O., S. 165) formulierte Voraussetzung, der Grundbesitz müsse "infolge der durch das öffentliche Erhaltungsinteresse ausgelösten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen in der Regel unrentabel sein".

  • VG Gelsenkirchen, 16.12.2021 - 5 K 1767/20

    Grundsteuererlass für denkmalgeschützten Grundbesitz

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, Rn. 19, juris; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, Rn. 18, juris; VG Köln, Urteil vom 29. September 2015 - 17 K 6132/14 -, Rn. 21, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel), Beschluss vom 15. Mai 2012 - 5 A 705/12.Z -, Rn. 6, juris.

    Eine Aussage darüber, dass die Gemeinde bei der Beurteilung der dauerhaften Unrentierlichkeit auf diesen dreijährigen Zeitraum beschränkt wäre, ist dem gerade nicht zu entnehmen und wäre im Übrigen mit den gesetzlichen Anforderungen, wie sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, Rn. 19, juris, aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ergeben, nicht zu vereinbaren.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1984 - 8 C 62/82 -, Rn. 17, vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 - und vom 5. Mai 2015 - 9 C 6.14 -, Rn. 19, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2007 - 5 K 2864/05 -, Rn. 44, juris.

  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89

    Grundsteuererlaß bei Baudenkmälern; Begriff der "Kosten" i. S. des § 32 Abs. 1

    Nicht richtig gesehen wird bei dieser Überlegung aber außerdem, daß die Beziehung zwischen dem Grundsteuer- und dem Denkmalschutzrecht nicht einseitig an den auf Denkmalschutz gerichteten Gemeininteressen festgemacht werden darf, sondern daß sie darüber hinaus die - vor der Gewährleistung durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG immerhin rechtfertigungsbedürftige - Auswirkung des Denkmalschutzes auf das Privateigentum einschließt (vgl. dazu das Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 62.82 - Buchholz 401.4 § 32 GrStG Nr. 2 S. 1 [4 f.]).

    Zu den Rechtsfragen, die mit den "denkmalschutzrechtlichen" Tatbestandsmerkmalen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG 1973 zusammenhängen, hat der Senat namentlich in seinem Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 62.82 - (Buchholz 401.4 § 32 GrStG Nr. 2) Stellung genommen.

  • VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19

    Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt

    Deshalb reicht für den Grundsteuererlass nicht jedes allgemeine öffentliche Interesse aus; vielmehr muss es sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, das in rechtlichen Bindungen zugunsten der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG bezeichneten Zwecke zum Ausdruck kommt, die über das hinausgehen, was Grundstückseigentümern von der Rechtsordnung allgemein zugemutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, juris, Rn. 17).

    Daraus folgt, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG rechtliche Bindungen des Denkmalschutzes oder einer ihm eigentumsrechtlich gleichstehenden Qualität zulasten des Grundbesitzes voraussetzt, die in ihrer nutzungsbeschränken- den Wirkung über das hinausgehen, was namentlich das Baurecht von Grundstückseigentümern an Rücksichtnahme auf Gemeininteressen ohnehin verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, juris, Rn. 17).

    Der Unwirtschaftlichkeit muss ein gewisser Dauerzustand zukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris, Rn. 18; Fock/Peters/Mannek, Praxis der Kommunalverwaltung, GrStG, Stand: Februar 2012, Erläuterungen zu § 32).

    Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG grundsätzlich um eine den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO vorgehende, sie jedoch nicht ausschließende Spezialvorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, juris, Rn. 20).

  • VG Potsdam, 03.12.2013 - 11 K 2609/09

    Grundsteuer

    Ihm gleichzustellen sind insbesondere denkmalschutzrechtliche Gestaltungsgebote, die so eng sind, dass sie im Falle der Beseitigung des Gebäudes zwingen würden, dieses in (nahezu) identischer Gestalt wiederherzustellen, d. h. etwa jede Verwendung anderer Baumaterialien und die Veränderung der Fassadengestaltung zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62/82 -, Juris, Rn. 17, und Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23/97 -, Juris, Rn. 14).

    Der Anspruch auf Erlass der Grundsteuer wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitzes gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG setzt voraus, dass die Unrentabilität auf der Kultureigenschaft (kausal) beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23/97 -, Juris, Rn. 28 ff. und Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62/82 -, Juris, Rn. 15; BFH, Beschluss vom 8. September 2005 - II B 129/04 -, Juris, Rn. 15; VG Halle, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 4 A 297/09 -, Juris, Rn. 35; VG Oldenburg, Urteil vom 12. März 2009 - 2 A 2964/05 -, Juris, Rn. 47; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2007 - 5 K 2864/05-, Juris, Rn. 44 f.).

    ob ein Grundsteuererlass gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG aus Gründen des Denkmalschutzes auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn mit dem denkmalgeschützten Grundbesitz auf Grund der Besonderheiten des Bauwerkes nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Privatnützigkeit nicht gegeben ist, dadurch keine Einnahmen mit dem Grundbesitz erzielt werden können und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 8. Juli 1998 - 8 C 23/97 - und 21. September 1984 - 8 C 62/82 -) in keiner denkbaren Fallkonstellation mangels Kausalität ein Grundsteuererlass zu gewähren ist, weil die Unrentabilität bereits durch die kleinste Kostenposition außerhalb der denkmalbezogenen Aufwendungen verursacht wird, oder.

  • VG Halle, 08.10.2010 - 4 A 297/09

    Grundsteuererlass wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden

    Ein öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn der Grundbesitz dem denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsgebot unterliegt (BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 62.82 - BVerwGE 70, 162 ).

    Erforderlich ist daher eine prognostizierende Beurteilung auf der Grundlage u.a. der sich aus der Vergangenheit ergebenden wirtschaftlichen Daten (BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 62.82 - a.a.O. S. 168).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.1997 - 6 A 10770/96

    Grundsteuer; Grundbesitz; Öffentliches Erhaltungsinteresse

    Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG kann nur insoweit angenommen werden, wie für den Grundbesitz rechtliche Bindungen - sei es des förmlichen Denkmalschutzes oder sei es von einer ihm eigentumsrechtlich gleichstehenden Qualität - bestehen, die in ihrer nutzungseinschränkenden Wirkung die Grenzen dessen überschreiten, was namentlich das Baurecht von Grundstückseigentümern an Rücksichtnahme aus Gemeininteresse ohnehin verlangt (BVerwGE 70, 162 [166]).

    Demgegenüber fordert das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. September 1984 (BVerwGE 70, 162 [165]), daß der privilegierte Grundbesitz "infolge" der durch das öffentliche Erhaltungsinteresse ausgelösten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung in der Regel unrentabel sein muß, damit Grundsteuer erlassen werden kann.

  • VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15

    Steuerrecht: Anspruch auf Grundsteuererlass

    Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Ausführungen, dem Umstand, dass die § 32 und 33 GrStG Ausnahmeregelungen zu der grundsätzlich ertragsunabhängigen Grundsteuerpflicht des Grundbesitzes darstellen (vgl. zu § 32 GrStG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 - und Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 - zu § 33 GrStG: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 - und Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52.81 -) und der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unbeachtlichkeit von atypischen bzw. vorübergehenden Ereignissen ist für die hier maßgebliche Regelung des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG und die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vertretenmüssen" zu fordern, dass der Vermieter im Falle des Leerstandes sämtliche Möglichkeiten zur Bewerbung des Mietobjektes nutzt, um hierdurch eine Wiedervermietung schnellstmöglich zu erreichen.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1991 - 2 S 1582/89

    Zusammentreffen von Eigentümerinteresse und öffentlichem Interesse beim

    Mit dem Antrag vom 1.2.1988 hat der Kläger die Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG mit Blick auf den Erlaßzeitraum 1987 gewahrt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.9.1984, BVerwGE 70, 162).

    Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu das genannte Urteil vom 21.9.1984, a.a.O.) zutreffend dargelegt hat, ist für das Verständnis namentlich des Tatbestandmerkmals "öffentliches Interesse" davon auszugehen, daß durch die genannte Bestimmung eine Regel durchbrochen wird, nämlich die Regel, daß für jeden Grundbesitz - mag er rentabel sein oder nicht - Grundsteuer zu entrichten ist, und daß deshalb an das Vorliegen der Voraussetzungen, die ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigen, (relativ) hohe Anforderungen zu stellen sind.

    Mit diesem Tatbestandsmerkmal wird auf einen zeitlich andauernden Zustand abgehoben, mithin also auf die Erwartung einer länger währenden Unwirtschaftlichkeit des Grundbesitzes (BVerwG, Urteil vom 21.9.1984, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.05.2012 - 5 A 705/12

    Grundsteuererlass

    Es genügt also nicht das Überwiegen der Kosten in einem begrenzten Zeitraum, für den Erlass begehrt wird, sondern es bedarf aufgrund der ermittelten wirtschaftlichen Daten der Prognose, dass es auch in der Zukunft - jedenfalls in der Regel - bei dem Zustand der Unrentierlichkeit bleiben wird (BVerwG, Urteile vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, BVerwGE 70, 162, 166, und vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, BVerwGE 107, 133 = NVwZ 1999, 886).
  • VG Wiesbaden, 20.03.2023 - 1 K 1117/20

    Grundsteuererlass für ein Kulturdenkmal gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG

  • VG Oldenburg, 12.03.2009 - 2 A 2964/05

    Denkmal; Erlass; Grundsteuer; Kausalität; Prognose; Rohertrag; Unrentabilität;

  • VGH Hessen, 19.01.1995 - 5 UE 1516/92

    Zum Grundsteuererlaß für privilegierten Grundbesitz

  • VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567

    Ursachenzusammenhang zwischen Unwirtschaftlichkeit und Kultureigenschaft des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - 14 A 4954/18

    Fristversäumnis bei Antrag auf Erlass der Grundsteuer

  • VG Aachen, 19.03.2009 - 4 K 2572/05

    Grundsteuererlass: Berücksichtigungsfähige Rechnungsposten

  • BFH, 11.10.1995 - II R 52/92

    Abzug von Schuldzinsen bei der Ertragsberechnung von Gegenständen, deren

  • BVerwG, 27.02.1997 - 9 B 121.97

    Vorverfolgung eines Asylsuchenden - Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat

  • VG Gelsenkirchen, 22.07.2004 - 16 K 5646/03

    Kosten; Rohertrag; Unrentierlichkeit

  • BVerwG, 26.09.1985 - 9 B 317.85

    Politischer Charakter einer drohenden Strafverfolgung - Darlegung der Divergenz

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 5 K 2864/05

    Grundsteuererlass, Kausalitätserfordernis, Mehraufwand

  • VG Cottbus, 18.04.2013 - 1 K 398/12

    Grundsteuer

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.04.1990 - 13 A 23/88

    Grundsteuererlaß für denkmalgeschützten Grundbesitz

  • BVerwG, 24.11.1987 - 9 B 393.87

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Annahme einer inländischen

  • BVerwG, 22.07.1985 - 9 B 247.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Asylrelevanz einer

  • VG Karlsruhe, 11.06.1992 - A 9 K 17421/91

    Erklärung der Erledigung in der Hauptsache und Kostenentscheidung nach billigem

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.1989 - 2 S 339/89

    Antrag auf Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung - Antragsfrist -

  • VG Meiningen, 24.04.2003 - 8 K 307/98

    Kommunale Steuern; Grundsteuer; Grundsteuer; Erlass; Unbilligkeit

  • VG Karlsruhe, 18.05.1998 - A 12 K 13709/97

    Anspruch einer jugoslawischen Moslemin auf Anerkennung ihrer Asylberechtigung in

  • VG Minden, 12.04.2006 - 11 K 1807/05

    Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung bei Grundstücken durch Leerstand;

  • VG Koblenz, 25.01.1991 - 2 K 1243/89

    Voraussetzungen für die Erhebung von Grundsteuer; Berücksichtigungsfähigkeit von

  • FG Düsseldorf, 29.07.1999 - 14 K 3800/93

    Voraussetzungen für einen Ansatz einer Wohnung mit 40 vom Hundert des Wertes

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