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   BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81   

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BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81 (https://dejure.org/1983,290)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1983 - 8 C 68.81 (https://dejure.org/1983,290)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1983 - 8 C 68.81 (https://dejure.org/1983,290)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnungsbau - Zwei Wohnungen - Steuerbegünstigung - Pflichten des Eigentümers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1698
  • MDR 1983, 867
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.08.1971 - VIII C 44.70
    Auszug aus BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81
    Um ein Familienheim mit zwei Wohnungen - statt nur mit einer Wohnung - zu schaffen, muß der Eigentümer vor der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung die Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestehenden - Wohnung in das Gebäude vorsehen (Fortführung von BVerwGE 24, 106, 110 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] = NJW 1966, 2059 u. BVerwGE 38, 290, 293) [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 44/70].
  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 20.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81
    Um ein Familienheim mit zwei Wohnungen - statt nur mit einer Wohnung - zu schaffen, muß der Eigentümer vor der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung die Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestehenden - Wohnung in das Gebäude vorsehen (Fortführung von BVerwGE 24, 106, 110 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] = NJW 1966, 2059 u. BVerwGE 38, 290, 293) [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 44/70].
  • BGH, 14.06.1966 - Ia ZR 167/63

    Gasheizplatte; Brenner mit flammenloser Verbrennung zum Erzielen von

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81
    Um ein Familienheim mit zwei Wohnungen - statt nur mit einer Wohnung - zu schaffen, muß der Eigentümer vor der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung die Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestehenden - Wohnung in das Gebäude vorsehen (Fortführung von BVerwGE 24, 106, 110 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] = NJW 1966, 2059 u. BVerwGE 38, 290, 293) [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 44/70].
  • BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 47.90

    Steuerbegünstigtes Familienheim - Neuschaffung von Wohnbereich

    Während eine der beiden Wohnungen eines Familienheims mit zwei Wohnungen dazu bestimmt sein muß, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG), muß die andere Wohnung vom Eigentümer zur dauernden Benutzung durch einen anderen selbständigen Haushalt bestimmt werden und nach Bezugsfertigkeit auch bleiben (vgl. u.a. Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 m. weit. Nachw., vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 und vom 4. Juli 1984, a.a.O. S. 14 f.).

    Aus diesem Grunde läßt das Gesetz (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2, 11 II. WoBauG) in Familienheimen höchstens zwei Wohnungen zu (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 50.74 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 6 S. 1 ) und verzichtet darauf, die bauliche Abgeschlossenheit der Einliegerwohnung in einem solchen steuerbegünstigen Familienheim zu fordern (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 13 f.).

    Die Aufnahme einer zweiten vom Eigentümer zur Nutzung durch einen selbständigen Haushalt zu bestimmenden Wohnung in ein Familienheim soll zwar auch dazu beitragen, den Wohnungsmarkt zu entlasten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG; Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 m. weit. Nachw., und vom 4. Juli 1984, a.a.O. S. 14 f.).

    Um dieses Ziel zu erreichen, soll die zusätzliche Förderung der Errichtung einer zweiten Wohnung dem Bauherrn die Finanzierung seines Gesamtbauvorhabens erleichtern (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 , vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 f., und vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 ).

    Dieser darf die zweite Wohnung auch von vornherein Abkömmlingen oder anderen Angehörigen zur Dauerwohnnutzung überlassen, sofern der Angehörige nicht zu seinem Familienhaushalt gehört (vgl. § 8 II. WoBauG), sondern in der ihm überlassenen Wohnung einen eigenen selbständigen Haushalt führt (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12).

    Wie der Senat im Urteil vom 11. Februar 1983 (a.a.O. S. 12 f.) dargelegt hat, ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, wann er die für einen anderen Haushalt bestimmte zweite Wohnung eines Familienheimes bezugsfertig herstellt; einer Frist für deren Fertigstellung bedarf es nicht.

    Nach Darstellung des Klägers sind die durch den Ausbau des Dachgeschosses neugeschaffenen Räume in Ermangelung einer funktionsfähigen Küche nicht als selbständige (Einlieger-)-Wohnung bezugsfertig geworden (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 9 f., vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 ).

    Das wäre unschädlich (vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 13).

    Für die Anerkennung eines steuerbegünstigten Familienheimes mit zwei Wohnungen genügt es schließlich, daß die Einliegerwohnung seit deren Bezugsfertigkeit in dem vom Kläger behaupteten Umfang von der Miteigentümerin dauerhaft als Zweitwohnung genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 15 und vom 27. Juni 1990 - BVerwG 8 C 22.88 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 22 S. 1 m. weit. Nachw.).

    Insoweit muß das Berufungsgericht die entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen nachholen und dabei von den in dem Urteil des Senats vom 11. Februar 1983 (a.a.O. S. 15 f.) dargelegten materiellrechtlichen Anforderungen an die Annahme einer selbständigen Haushaltsführung in der zweiten Wohnung eines Familienheimes ausgehen.

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83

    Wohnungsrecht - Andere Wohnung - Steuerbegünstigung - Mindestausstattung

    Zwei baulich voneinander getrennte andere Wohnungen sind im steuerbegünstigten Wohnungsbau nur dann als eine einzige Wohnung anzusehen, wenn darin ein gemeinsamer Haushalt geführt wird; dies setzt den Willen voraus, auf die Dauer einen gemeinsamen Haushalt zu führen, und Tatsachen, die ergeben, daß dieser Wille auch dauernd betätigt wird (so das Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 6.79 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 29 S. 75 ; vgl. ferner Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 m.weit.Hinw.).

    Um ein solches mit zwei Wohnungen - statt mit nur einer Wohnung - zu schaffen, muß der Eigentümer vor der Bezugsfertigkeit seiner (Eigentümer-)Wohnung die Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten - Wohnung vorsehen (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - a.a.O. S. 11 m.weit.Nachw. und vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 ).

    Fehlt es daran, wird das Familienheim mit nur einer Wohnung bezugsfertig; eine daraus folgende Überschreitung der Wohnflächengrenze läßt sich nicht mehr rückgängig machen (Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11).

    Daß innerhalb eines Familienheims in Ermangelung einer darin befindlichen zweiten Wohnung im Rechtssinne sämtliche Räume des Hauses der einen (Eigentümer-)Wohnung zugerechnet werden müssen, liegt daran, daß bei einem Familienheim nach dessen gesetzlicher Begriffsbestimmung das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude als solches Förderungsgegenstand ist, das nur entweder im ganzen als steuerbegünstigt anerkannt werden kann oder insgesamt nicht anerkennungsfähig ist (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12 und vom 24. August 1983, a.a.O. S. 18 sowie vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 171.81 - Buchholz 454.4 § 67 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 und vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - UA S. 7 jeweils m.weit. Nachw.).

    "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet und vom Verfügungsberechtigten bestimmt sind (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 9 f. m.weit.Nachw.).

    Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne geforderte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im steuerbegünstigten Wohnungsbau ausnahmslos als Mindestausstattung (entsprechend dem für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WoBauG) einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 m.weit.Nachw.).

    Die objektiven Merkmale einer Wohnung sind danach nicht gegeben, wenn zwar ein Raum als Küche vorgesehen und auch so beschaffen ist, daß er jederzeit entsprechend hergerichtet werden kann, die für eine Küche erforderlichen Einrichtungen aber noch nicht angeschafft oder angeschlossen worden sind; denn solange die bezeichneten Kücheneinrichtungsgegenstände - namentlich eine funktionsfähige Spüle (Wasserzapfhahn und Spülbecken mit Ablauf) - fehlen, kann in der Raumeinheit ein selbständiger Haushalt nicht auf Dauer geführt werden (so zuletzt das Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 10 mit Hinweis auf das Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] und den Beschluß vom 23. Dezember 1981 - BVerwG 4 B 196.81 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 25 S. 10 ; vgl. auch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift" über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen und über die Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1983, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 168 a vom 8. September 1983, Abschnitt 6 Abs. 2; Fischer/Dieskau/Pergande/Schwender, II. WoBauG § 40 Anm. 2 lit. b ; Troll, Grundsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1979, § 82 II. WoBauG RdNr. 6).

    Zu den Merkmalen des Begriffs der "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehört überdies das Bestimmtsein zum dauernden Bewohnen (vgl. u.a. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 m.weit.Nachw. und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 ).

    Freilich können Räume eines Wohngebäudes, die für sich genommen die vorbezeichneten Merkmale des Wohnungsbegriffs nicht erfüllen, nicht als selbständige Wohnung, sondern entweder nur als Teile einer anderen Wohnung oder als einzelne (nicht als steuerbegünstigt anerkennungsfähige) Räume bezugsfertig werden (vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10).

  • BVerwG, 30.05.1984 - 8 B 98.84

    Anerkennung eines Wohngebäudes als steuerbegünstigtes Familienheim mit zwei

    In dem Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 ) hat der Senat dargelegt, daß ein Familienheim unwiderruflich mit nur einer Wohnung bezugsfertig wird, wenn der Eigentümer das Wohngebäude nicht spätestens bis zur Bezugsfertigkeit seiner Wohnung zur Aufnahme einer zweiten Wohnung bestimmt.

    Ist ein Familienheim vor Eintritt der Bezugsfertigkeit der Eigentümerwohnung zur Aufnahme einer zweiten Wohnung für einen fremden Haushalt bestimmt worden und auch bestimmt geblieben, ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Sache des Bauherrn, wann er die zweite Wohnung bezugsfertig herstellt (Urteile vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - BVerwGE 59, 31 [BVerwG 24.10.1979 - 8 C 30/79] = Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 30 S. 81 und vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 12 f.).

    Wird in solchen Fällen die zweite Wohnung erst nach der Eigentümerwohnung bezugsfertig hergestellt, so wird grundsätzlich auch erst dann das Familienheim mit zwei Wohnungen insgesamt bezugsfertig (Urteile vom 24. Oktober 1979 a.a.O. und vom 11. Februar 1983 a.a.O.).

    Eine Ausnahme von dieser "Regel" setzt nach dem Urteil vom 24. Oktober 1979 (a.a.O. S. 37 und S. 86) voraus, daß der Bauherr die Förderungseinheit Familienheim mit zwei Wohnungen (nachträglich) aufgegeben und dies nach außen sichtbar gemacht hat (ebenso Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O.).

    Es ist dann in Ermangelung einer zweiten Wohnung mit der einen in ihm enthaltenen Wohnung bezugsfertig geworden (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 13 und vom 24. August 1983 a.a.O. S. 18 f.).

    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - (a.a.O.) und vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89

    Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung bei nachträglichem Ausbau des

    In dem Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 ) hat der Senat vielmehr (im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein neugeschaffenes.

    Wohngebäude von vornherein als Familienheim mit zwei Wohnungen bezugsfertig wird: Um in einem Zuge ein Familienheim mit zwei Wohnungen - anstatt nur mit einer Wohnung - zu schaffen, muß der Bauherr vor Eintritt der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung die Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten - Wohnung in das Gebäude vorsehen (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 f.).

    Unterläßt er eine solche rechtzeitige Erweiterung des Förderungsgegenstandes "Familienheim" auf zwei Wohnungen, wird das Familienheim mit nur einer Wohnung bezugsfertig (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11).

    Eine aus der Reduzierung der vorgesehenen oder zunächst vorhandenen zwei Wohnungen auf eine Wohnung folgende Überschreitung der Wohnflächengrenze für Familienheime mit nur einer Wohnung läßt sich durch die nachträgliche Errichtung einer zweiten Wohnung nicht mehr rückgängig machen (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11, vom 24. August 1983, a.a.O. S. 18 f. und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Gegenteiliges aus der Formulierung in den zitierten Urteilen des Senats vom 11. Februar 1983 (a.a.O. S. 10) und vom 27. Juni 1985 (a.a.O. S. 2 f.) herleiten zu können, ein Familienheim werde "unwiderruflich" mit nur einer Wohnung bezugsfertig, wenn der Bauherr es nicht rechtzeitig bis zur Bezugsfertigkeit seiner Wohnung zur Aufnahme einer zweiten Wohnung bestimmt habe.

  • BVerwG, 27.06.1990 - 8 C 22.88

    Familienheim - Nutzung als Ferienwohnung - Steuerbegünstigung

    Denn bei Familienheimen mit zwei Wohnungen kann von Rechts wegen nur das Familienheim insgesamt, nicht auch jede einzelne der beiden Wohnungen für sich allein als steuerbegünstigt anerkannt werden (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 82.62 - BVerwGE 23, 80 [BVerwG 16.12.1965 - VIII C 82/62] , vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 , vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 , vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 171.81 - Buchholz 454.4 § 67 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 , vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden und aus der für die Eigentümerwohnung getroffenen Zweckbestimmung (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 II. WoBauG), den Wohnflächengrenzen und dem Ziel der Förderung des Baues einer zweiten Wohnung, den Wohnungsmarkt zu entlasten, hergeleitet (vgl. u.a. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 m. weit. Nachw., vom 24. August 1983, a.a.O. S. 17 und vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 54.82 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 18 S. 11 ).

    Freilich genügt für die Anerkennung eines Familienheims als steuerbegünstigt, daß dessen zweite Wohnung vom Eigentümer zur dauerhaften Benutzung als Zweitwohnung durch Dritte bestimmt ist und von diesen entsprechend genutzt wird (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 15).

    Deshalb reicht es - wie bei allen Wohnungen ohne Heimcharakter - für die Anerkennung als steuerbegünstigt aus, daß sie als Zweitwohnung (neben der Hauptwohnung) entweder regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen - etwa an den Wochenenden - oder (und) regelmäßig über längere Zeiträume hinweg zur Führung eines selbständigen Haushalts dient (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 15, vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 u. 27.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39 S. 28 , vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 51.83 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 12 S. 1 , vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 84.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 40 S. 33 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).

    In dem für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit des Wohngebäudes als steuerbegünstigtes Familienheim maßgebenden Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (§ 82 Abs. 4 Satz 1 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085); st. Rspr., vgl. u.a. Urteile vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - BVerwGE 59, 31 [BVerwG 24.10.1979 - 8 C 30/79], vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 9 und vom 24. August 1983, a.a.O. S. 17) entsprach danach die zweite Wohnung den Vorschriften über die zulässige Benutzung.

  • BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision - Schaffung eines steuerbegünstigten

    Um ein (steuerbegünstigtes) Familienheim mit zwei Wohnungen - anstatt nur mit einer Wohnung - zu schaffen, muß der Bauherr vor der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung die Aufnahme einer zweiten zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten Wohnung in das Gebäude vorsehen (vgl. u.a. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 m.weit.Nachw.).

    "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet und vom Verfügungsberechtigten bestimmt sind (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 9 f. m.weit.Nachw. und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne geforderte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im steuerbegünstigten Wohnungsbau ausnahmslos als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbekken und Anschlußmöglichkeiten für Gas- oder Elektroherd (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 m.weit.Nachw. und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 5).

    Die objektiven Merkmale einer Wohnung sind auch dann nicht gegeben, wenn zwar ein Raum als Küche vorgesehen und auch so beschaffen ist, daß er jederzeit entsprechend hergerichtet werden kann, die für eine funktionsfähige Küche erforderlichen Einrichtungen aber noch nicht angeschafft oder angeschlossen worden sind; denn so lange die bezeichneten Kücheneinrichtungsgegenstände - einschließlich eines funktionsfähigen Herdes - fehlen, kann in der Raumeinheit ein selbständiger Haushalt nicht auf Dauer geführt werden (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 5).

    Das folgt daraus, daß dem Einbau einer zweiten Wohnung in ein Familienheim gesetzlich das Ziel vorgegeben ist, den Wohnungsmarkt zu entlasten (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11).

  • BVerwG, 06.03.1984 - 8 B 40.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    In dem Urteil vom 11. Februar 1983 (- BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 ) hat der Senat dargelegt, daß ein Familienheim unwiderruflich mit nur einer Wohnung bezugsfertig wird, wenn der Eigentümer das Gebäude nicht spätestens bis zur Bezugsfertigkeit seiner Wohnung zur Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten - Wohnung bestimmt.

    Die vom Wohnungsbegriff geforderte objektive Eignung der zweiten Wohnung zum dauerhaften Bewohnen verlangt als Mindestausstattung (entsprechend § 40 Abs. 1 II. WoBauG) einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd; darauf kann auch bei einer Einliegerwohnung nicht verzichtet werden (Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. m.weit.Nachw.).

    Ist hingegen ein Familienheim vor Eintritt der Bezugsfertigkeit der Eigentümerwohnung zur Aufnahme einer zweiten Wohnung für einen fremden Haushalt bestimmt worden und auch bestimmt geblieben, so ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Sache des Bauherrn, wann er die zweite Wohnung bezugsfertig herstellt (Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 12).

    Wird in solchen Fällen die zweite Wohnung erst nach der Eigentümerwohnung bezugsfertig hergestellt, so wird grundsätzlich auch erst dann das Familienheim mit zwei Wohnungen insgesamt bezugsfertig (Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O.).

    Gibt jedoch der Bauherr seine (noch im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung bestehende) Absicht, eine zweite Wohnung in dem Familienheim zu errichten, nachträglich erkennbar auf, so wird das Gebäude ein Familienheim mit nur einer Wohnung und ist dann in Ermangelung einer zweiten Wohnung mit der einen in ihm enthaltenen Wohnung bezugsfertig geworden (Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 13).

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89

    Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

    Die Wohnflächengrenze für Familienheime mit zwei Wohnungen war in dem für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit maßgebenden Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (§ 82 Abs. 4 Satz 1 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980, BGBl. I S. 1085, und zuvor bereits st. Rspr.; vgl. etwa Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 und vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 ), der nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils im Juni 1981 lag, auf insgesamt 240 qm festgesetzt, von denen höchstens 156 qm auf die Wohnung des Eigentümers entfallen durften (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 II. WoBauG).

    Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen kann von Rechts wegen nur das Familienheim insgesamt, nicht aber jede einzelne der beiden Wohnungen für sich allein als steuerbegünstigt anerkannt werden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 82.62 - BVerwGE 23, 80 [BVerwG 16.12.1965 - VIII C 82/62] , vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - BVerwGE 59, 31 [BVerwG 24.10.1979 - 8 C 30/79], vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12, vom 24. August 1983, a.a.O. S. 17, vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 171.81 - Buchholz 454.4 § 67 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 , vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 , vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 und vom 27. Juni 1990 - BVerwG 8 C 22.88 -).

    Die Aufnahme einer zweiten vom Eigentümer zur Nutzung durch einen selbständigen Haushalt zu bestimmenden Wohnung in ein Familienheim soll zwar auch dazu beitragen, den Wohnungsmarkt zu entlasten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG; Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 m.weit.Nachw., vom 24. August 1983, a.a.O. S. 17 und vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 54.82 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 18 S. 11 ).

    Um dieses Ziel zu erreichen, soll über die zusätzliche Förderung der Errichtung einer zweiten Wohnung dem Bauherrn die Finanzierung seines Gesamtbauvorhabens erleichtert werden (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64], vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 f. und vom 30. November 1984, a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 28.11.1989 - 8 B 168.89

    Anforderungen an die Darlegung eines rechtlichen Auffassungsunterschiedes -

    Um ein (steuerbegünstigtes) Familienheim mit zwei Wohnungen - anstatt nur mit einer Wohnung - zu schaffen, muß der Bauherr vor der Bezugsfertigkeit seiner (Eigentümer-)Wohnung die Aufnahme einer zweiten zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten Wohnung in das Gebäude vorsehen (vgl. u.a. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 m.weit.Nachw.).

    Ist ein Familienheim vor Eintritt der Bezugsfertigkeit der Eigentümerwohnung zur Aufnahme einer zweiten Wohnung für einen fremden Haushalt bestimmt worden und auch bestimmt geblieben, ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Sache des Bauherrn, wann er die zweite Wohnung bezugsfertig herstellt (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - BVerwGE 59, 31 [BVerwG 24.10.1979 - 8 C 30/79], vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12 und vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 ).

    Es ist dann in Ermangelung einer zweiten Wohnung mit der einen in ihm enthaltenen Wohnung bezugsfertig geworden (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 13 und vom 24. August 1983, a.a.O. S. 18).

    Das folgt daraus, daß dem Einbau einer zweiten Wohnung in ein Familienheim gesetzlich das Ziel vorgegeben ist, den Wohnungsmarkt zu entlasten (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11).

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 51.83

    Wohnungsrecht - Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Andere Wohnung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können grundsätzlich auch Zweitwohnungen als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sie bei gleicher Sachlage als Erstwohnung anerkannt werden müßten (Urteile vom 26. August 1971 - BVerwG VIII C 42.70 - BVerwGE 38, 286 [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70], vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 182.71 - BVerwGE 44, 327 [BVerwG 30.01.1974 - VIII C 182/71], vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 - BVerwGE 50, 29 , vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 43.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 17 S. 17 , vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 , vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 14.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 22 S. 43 , vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - insoweit in BVerwGE 59, 31 ff. und Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 30 S. 81 ff. nicht abgedruckt, vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 und 27.83 - UA.

    Eine Wohnung, die die Wohnflächengrenze im steuerbegünstigten Wohnungsbau für "andere Wohnungen" nicht überschreitet (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG), ist dementsprechend als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn sie zur dauerhaften Benutzung als Zweitwohnung geeignet und bestimmt ist und - sei es auch nur vorübergehend - entsprechend genutzt wird (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 15).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 8 B 147.88

    Aufnahme einer zweiten zur dauernden Führung eines selbstständigen Haushalts

  • BVerwG, 25.08.1988 - 8 B 97.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung einer

  • BVerwG, 24.08.1983 - 8 C 127.81

    Bauherr eines Familienheims - Bezugsfertigkeit - Baupläne - Zweite Wohnung -

  • BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89

    Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt

  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83

    Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Fremdnutzung

  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 85.83
  • BVerwG, 24.02.1988 - 8 B 23.88

    Vorliegen einer zweiten Wohnung in einem errichteten Familienheim

  • BVerwG, 06.12.1984 - 8 B 85.84

    Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt - Bestimmung einer

  • BVerwG, 20.06.1984 - 8 CB 27.84

    Voraussetzungen für die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BVerwG, 30.05.1984 - 8 B 142.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bezugsfertigkeit

  • BVerwG, 06.03.1984 - 8 CB 96.83

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Thüringen, 27.07.2004 - 2 KO 239/03

    Recht des Zivildienstes; Anspruch des anerkannten Kriegsdienstverweigerers auf

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1994 - 3 S 752/93

    Widerruf einer Steuervergünstigung für ein Familienheim mit zwei Wohnungen;

  • BVerwG, 12.03.1993 - 8 C 31.92

    Unterhaltssicherungsgesetz - Wohnraummitbenutzung - Wehrpflichtiger

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 148.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Teilwiderruf der Anerkennung - Anerkennungsbescheid

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 61.88

    Änderung der Wohnflächenberechnung im Verfahren über den Widerruf der Anerkennung

  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Widerruf der Anerkennung - Mietwohnung - Gewerbliche

  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 122.82

    Familienheim - Steuerbegünstigte Anerkennung - Buchgrundstück - Gewerberäume -

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 81.89

    Wohnungsbau: Anerkennung einer Kleinwohnung aus steuerbegünstigte Zweitwohnung

  • BVerwG, 20.05.1988 - 8 B 41.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 19.07.1995 - 8 B 110.95

    Materiellrechtliche Anforderungen an die Annahme einer selbstständigen

  • VGH Hessen, 29.04.1991 - 4 UE 3637/87

    Steuerbegünstigung von eigengenutzten Eigenheimen - Wohnflächengrenzen

  • VGH Hessen, 16.02.1990 - 4 UE 616/87

    Zur Anerkennung einer Wohnung mit einer die Regelgrenze überschreitenden

  • BVerwG, 18.03.1993 - 8 B 47.93

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - "Bezugsfertigkeit" einer Wohnung

  • BVerwG, 04.12.1989 - 8 B 172.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 06.05.1987 - 8 B 51.87

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

  • BVerwG, 30.12.1983 - 8 B 125.83

    Anerkennung einer Zweitwohnung als steuerbegünstigt - Wechselnde Nutzung und

  • BVerwG, 30.12.1983 - 8 B 126.83

    Wechselnde Nutzung einer Zweitwohnung und ihre Anerkennung als "steuerbegünstigt"

  • BVerwG, 29.01.1986 - 8 B 8.86

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision - Beurteilung von zwei baulich

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 B 26.85

    Voraussetzungen eines rechtmäßigen Widerrufs der Anerkennung als

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