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   BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 68.83   

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https://dejure.org/1985,709
BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 68.83 (https://dejure.org/1985,709)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.1985 - 8 C 68.83 (https://dejure.org/1985,709)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 1985 - 8 C 68.83 (https://dejure.org/1985,709)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1986, 41
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 60.79

    Anspruch auf Gewährung einer Erledigungsgebühr neben einer Geschäftsgebühr nach

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 68.83
    Zu den Voraussetzungen des Entstehens einer Erledigungsgebühr in Fällen, in denen die Behörde dem Widerspruch ohne streitige Widerspruchsentscheidung abhilft (im Anschluß an dasUrteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 60.79 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 2 S. 1).

    Die in § 24 BRAGO bezeichnete besondere Art der Erledigung wird dadurch gekennzeichnet, daß der Streit - regelmäßig nach vollem oder teilweisem Einlenken der Behörde - ohne die Notwendigkeit einer streitigen Entscheidung der angerufenen Instanz beigelegt, die Erledigung also "auf sonstige Weise" erreicht wird (vgl.Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 60.79 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 2 S. 1 [2]).

    Entsprechend der in dieser Vorschrift vorausgesetzten besonderen Erledigungsart liegt eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nur in einer besonderen, über die bereits mit der Prozeß- und Verhandlungsgebühr (vgl. § 31 BRAGO) bzw. im vorliegenden Fall eines Widerspruchsverfahrens mit der Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) abgegoltenen Einlegung und (die Behörde möglicherweise überzeugenden) Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung "auf sonstige Weise" gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. Urteil vom 21. August 1981, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2019 - L 10 SF 1298/19 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr -

    Es muss sich um eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts handeln, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand - Geschäftsgebühr bzw. Verfahrensgebühr - für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren bzw. sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 19, und schon - zu § 24 BRAGebO - BVerwG, Urteil vom 04.10.1985 - 8 C 68/83 -, juris).
  • LSG Thüringen, 19.06.2007 - L 6 B 80/07

    Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, besondere

    Die telefonische Besprechung des Beschwerdegegners mit der Kammervorsitzenden allein wäre für die Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV RVG, auf den Nr. 1005 VV RVG verweist, nicht ausreichend gewesen, denn sie enthält keine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung, sondern nur eine - nicht ausreichende - mündliche Erweiterung der Klagebegründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - Az.: 8 C 68/83, nach juris).
  • BVerwG, 28.11.2011 - 6 B 34.11

    Entstehen der Erledigungsgebühr; rechtsanwaltliche Mitwirkung an der Erledigung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 68.83 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3 S. 4 und vom 23. April 1993 - BVerwG 8 C 16.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 74 S. 58) sind die Voraussetzungen geklärt, unter denen wegen der rechtsanwaltlichen Mitwirkung an einer Erledigung eines Widerspruchsverfahrens eine Erledigungsgebühr entsteht und nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 VwVfG erstattet werden kann.
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