Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; DlStatG §§ 1, 5; BStatG §§ 1, 15 Abs. 1
    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung; Belastung; Berufsausübungsfreiheit; Dienstleistungsstatistik; Eingriffshäufigkeit; Ermessen; Geschäftsführer; Gesetzesvorbehalt; Häufigkeit; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Rotation; Rotationsplan; Statistik; Stichprobe; Verwendungshäufigkeit

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1
    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung; Belastung; Berufsausübungsfreiheit; Dienstleistungsstatistik; Eingriffshäufigkeit; Ermessen; Geschäftsführer; Gesetzesvorbehalt; Häufigkeit; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Rotation; Rotationsplan; Statistik; Stichprobe; Verwendungshäufigkeit.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der ausdrücklichen Angabe der Häufigkeit der Heranziehung eines Unternehmens zu einer erhobenen Statistik in dem die Statistik anordnenden Gesetz

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranziehung einer Rechtsanwaltskanzlei zur Dienstleistungsstatistik

  • lto.de (Kurzinformation)

    Häufigkeit der Heranziehung von Unternehmen zur Erstellung einer jährlich erhobenen Statistik muss nicht in dem Gesetz vorgegeben werden

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2011, 3530



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Wird zitiert von ... (10)  

  • VG Sigmaringen, 30.11.2011 - 1 K 2307/10  

    Sturkturerhebung im Dienstleistungsbereich; Dienstleistungsstatistik;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Juris, zur Frage der wiederholten Heranziehung das Folgende ausgeführt:.

    In dieses Grundrecht der Klägerin wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urteil vom 29.06.2011, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7/10 -, Juris, eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerin verneint.

  • VG Sigmaringen, 30.11.2011 - 1 K 937/10  
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Juris, zur Frage der wiederholten Heranziehung das Folgende ausgeführt:.

    In dieses Grundrecht der Klägerin wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urteil vom 29.06.2011, aaO.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7/10 -, Juris, eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerin verneint.

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595  

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, RdNr. 97 zu § 113; in ständiger Rspr. BVerwG vom 29.6.2011 Az. 8 C 7/10 RdNr. 13 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 99 zu § 113).
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  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596  

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, RdNr. 97 zu § 113; in ständiger Rspr. BVerwG vom 29.6.2011 Az. 8 C 7/10 RdNr. 13 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 99 zu § 113).
  • VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441  

    Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011

    Auch wenn Daten verlangt werden sollten, die für den Kläger sensibel sein könnten, dienen diese ausschließlich statistischen Zielen, d. h., sie werden nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet, was kein gravierender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und dem Kläger zuzumuten ist (vgl. BVerwG Urteil vom 29.6.2011 NJW 2011, 3530, 3531), weil für die eingesetzten Mittel die verfassungsrechtlich gebotenen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen getroffen wurden, wie im Folgenden auszuführen ist.
  • VG Berlin, 22.08.2011 - 6 L 1.11  

    Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos

    Zwar wird mit der Erhebung von Auskünften im Wege der Gebäude- und Wohnungszählung in dieses Grundrecht eingegriffen, jedoch ist eine solche Erhebung zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Juris Rdnr. 29).
  • VG Berlin, 29.11.2011 - 6 L 12.11  

    Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung des Zensus 2011

    Die Haushaltebefragung greift zwar in das (sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende) Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, jedoch ist eine solche Erhebung zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Juris Rdnr. 29).
  • VG Berlin, 09.12.2011 - 6 L 5.11  

    § 7 ZensG 2011, § 18 ZensG 2011, § 1 BStatG, § 15 BStatG, § 16 BStatG

    Eine solche Erhebung ist jedoch zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Juris Rdnr. 29).
  • VG Berlin, 09.01.2012 - 6 L 13.11  

    Bei summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der

    Eine solche Erhebung ist jedoch zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Juris Rdnr. 29).
  • VG Saarlouis, 08.05.2012 - 2 L 262/12  

    Erteilung von Auskünften für die Gebäude- und Wohnungszählung

    BVerwG, Urteil vom 29.06.2011 -8 C 7.10-, dokumentiert bei juris.
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