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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12   

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BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12 (https://dejure.org/2013,2669)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2013 - 8 C 7.12 (https://dejure.org/2013,2669)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 (https://dejure.org/2013,2669)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    BVerwG verlangt Gewerbeschein für Betreuung - Anwälte sind auch nur Menschen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berufsbetreuer unterliegen ausnahmslos der Gewerbeaufsicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    GewO §§ 6, 14; BGB §§ 1896 ff.
    Gewerbliche Tätigkeit des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    BVerwG verlangt Gewerbeschein für Betreuung - Anwälte sind auch nur Menschen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbeschein für Betreuung: Anwälte sind auch nur Menschen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2214
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 B 2.08

    Berufsbetreuer, Freier Beruf, Gewerbe, Gewerbeanzeige.

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

    Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines Freien Berufs aufweist (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, NJW 2008, 121 m.w.N.).

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.O., vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 f. = GewArch 1976, 293 und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 1 S. 4 f. = GewArch 1970, 125 ).

    Auch § 4 VBVG setzt eine akademische Ausbildung nicht voraus; die Vorschrift sieht für die Vergütung der Berufsbetreuer unterschiedliche Stundensätze vor, die je nach dem Ausbildungsgrad des Berufsbetreuers gestaffelt sind und erst bei einer akademischen Ausbildung den Höchstsatz erreicht (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, a.a.O. S. 124).

    Durch die Anzeige wird es den zuständigen Behörden insbesondere möglich, bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden oder bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung einzuschreiten (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

    Schließlich existiert weder im Bereich der Aufsicht durch die Vormundschaftsgerichte noch der Rechtsanwaltskammern ein Register, das die Funktion des Gewerbezentraleregisters gemäß §§ 149 ff. GewO erfüllen könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Der Bundesfinanzhof habe mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 u.a. -) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen seien.

    Die Betreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; BFH, Urteil vom 28. Februar 1991 - V R 63/86 - UR 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht Bestandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 Rn. 22).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.

  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Eine gewerbliche Tätigkeit verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird (Beschluss vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 162.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 53 S. 17 f. = GewArch 1993, 156).

    Auch das Recht, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, bleibt unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - XI R 56/00 - BFHE 197, 442; Beschluss vom 16. Dezember 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.O., vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 f. = GewArch 1976, 293 und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 1 S. 4 f. = GewArch 1970, 125 ).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Auch das Recht, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, bleibt unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - XI R 56/00 - BFHE 197, 442; Beschluss vom 16. Dezember 1992 a.a.O.).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03

    Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.
  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 14/09

    Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Nur wenn der anwaltliche Berufsbetreuer Aufgaben wahrnimmt, die besondere rechtliche Fähigkeiten erfordern, und er deshalb eine originäre anwaltliche Dienstleistung erbringt, kann er gemäß § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - NJW 2007, 844 Rn. 14).
  • BFH, 28.02.1991 - V R 63/86

    Steuerermäßigung des allgemeinen Steuersatzes für Leistungen und Eigenverbrauch

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Die Betreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; BFH, Urteil vom 28. Februar 1991 - V R 63/86 - UR 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht Bestandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 Rn. 22).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Das Bundesverfassungsgericht sah bereits Anfang der 1960er Jahre in dieser Bezeichnung keinen eindeutigen Rechtsbegriff, sondern einen soziologischen Begriff, der zur Kennzeichnung eines aus der gesellschaftlichen Situation des frühen Liberalismus erwachsenen Sachverhalts entstanden ist und nachfolgend partiell von der Rechtsordnung aufgegriffen wurde (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 ).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerfG, 13.01.1999 - 1 BvR 1909/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Versagung einer Vergütung als

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerwG, 15.01.1970 - I C 17.68

    Pflicht zur Anzeige des Beginns des selbstständigen Betriebs eines stehenden

  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 378/76
  • LAG Hessen, 10.05.2019 - 10 Sa 275/18

    1. Restaurationsarbeiten an Steinwerken unterfallen grundsätzlich § 1 Ziff. 2.1

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art) sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214 ).

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert ( vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214) .

    Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines freien Berufs aufweist (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214; VG Freiburg 11. Februar 2009 - 1 K 464/08 - BeckRS 2009, 39488 für Unternehmensberater) .

    Entscheidend sind Art und Qualität der Leistungen im Sinne eines gleichsam verfestigten Berufsbildes, ohne dass es im Einzelfall darauf ankommt, in welcher Weise sich der Betreffende die Fähigkeiten für diese Tätigkeit angeeignet hat (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 16, NJW 2013, 2214; Eisenmenger in Landmann/Rohmer GewO Stand: Juni 2018 § 1 Rn. 45) .

    Auch dies spricht für eine Tätigkeit höherer Art (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 15, NJW 2013, 2214; VG Freiburg 11. Februar 2009 - 1 K 464/08 - BeckRS 2009, 39488 für Unternehmensberater) .

  • LAG Hessen, 17.09.2021 - 10 Sa 1088/20
    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214) .

    Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines freien Berufs aufweist (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214; VG Freiburg 11. Februar 2009 - 1 K 464/08 - BeckRS 2009, 39488 für Unternehmensberater) .

    Entscheidend sind Art und Qualität der Leistungen im Sinne eines gleichsam verfestigten Berufsbildes, ohne dass es im Einzelfall darauf ankommt, in welcher Weise sich der Betreffende die Fähigkeiten für diese Tätigkeit angeeignet hat (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 16, NJW 2013, 2214; Eisenmenger in Landmann/Rohmer GewO Stand: Juni 2018 § 1 Rn. 45) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 4 A 2649/13

    Auslegung des Gewerbebegriffs; Gewerbeausübung durch Verwaltung und Nutzung des

    Insbesondere hat das Verwaltungsgericht an keiner Stelle den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 27.2.2013 - 8 C 7.12 -, RPfleger 2013, 448 = juris, Rn. 22, abweichenden Rechtssatz aufgestellt, die Terminologie des Steuerrechts sei mit derjenigen des Gewerberechts identisch.
  • VG München, 25.04.2023 - M 16 K 20.1784

    Gewerbeanmeldung, Groß- und Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art,

    Die Behörde kann den Gewerbetreibenden zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern und/oder die Unterlassung der (ordnungsgemäßen) Anzeige als Ordnungswidrigkeit verfolgen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.2.2013 - 8 C 8.12 - juris Rn. 10, 21, 24; BVerwG, B.v. 20.6.1972 - I CB 16.72 - beck-online; BVerwG, U.v. 8.6.1971 - I C 40.70 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 4.4.2008 - 22 B 06.3312 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 6.12.2006 - 22 BV 06.2631 - juris Rn. 19; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 14 Rn. 7 ff.).

    Rechtsgrundlage für die Aufforderung, die Anzeigepflicht zu erfüllen, ist daher § 14 Abs. 1 GewO (BVerwG, U.v. 27.2.2013 - 8 C 8.12 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 26.1.1993 - 1 C 25.91 - juris Rn. 15).

  • VG Kassel, 02.02.2024 - 7 K 911/23

    Überweisung an eine andere Schule wegen Verkauf von E-Zigaretten

    Um ein Gewerbe handelt es sich, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - 8 C 8/12 -, juris Rn. 12).
  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 1 K 18.406

    Erlaubnis zum Verbringen von Tieren ins Inland zum Zweck der Abgabe oder

    42: Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, NJW 2013, 2214, und vom 26. Januar 1993 - 1 C 25.91 -, NVwZ 1993, 775.
  • VG Berlin, 13.09.2013 - 4 K 48.12

    Kfz-Sachverständiger; Pflicht zur Gewerbeanmeldung

    20 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich allerdings aus der steuerrechtlichen Zuordnung seiner Tätigkeit keine Bindungswirkung für die Anwendung der Regelungen der Gewerbeordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 -, GewArch 1970, 125, 127; Urteil vom 27. Februar 2013 - BVerwG 8 C 8.12 -, Rn. 22, juris = NJW 2013, 2214 ff.).
  • VG Minden, 16.10.2013 - 3 K 1807/12
    Ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - 1 C 56.74 -, GewArch 1976, 293, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 25.91 -, GewArch 1993, 236 und Urteil vom 27.02.2013 - 8 C 7.12 -, juris.
  • VG München, 14.03.2013 - M 12 K 13.124

    Ein approbierter Arzt, der sich nach Erwerb des zweiten juristischen

    Danach geht auch der Kläger davon aus, dass es sich bei seiner Tätigkeit überwiegend um anwaltliche Tätigkeit handelt, denn nur eine solche kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden (vgl. Pressemitteilung Nr. 13/2013 zu BVerwG v. 27.02.2013, 8 C 7.12).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 812/09

    Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Anzeige seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 7.12
    Minden OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.12.2011 - AZ: OVG 4 A 812/09.
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