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   BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14   

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BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14 (https://dejure.org/2015,18712)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.2015 - 8 C 7.14 (https://dejure.org/2015,18712)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 (https://dejure.org/2015,18712)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EEG 2009 § 40 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung; EEG-Umlage; Hochrechnung; maßgebliche Sach- und Rechtslage; Mindeststrommenge; Nachweis; Nachweiserfordernis; Schätzung; selbständiger Unternehmensteil; Selbständigkeit; Stromkostenanteil; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    EEG 2009 § 40 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1
    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; EEG-Umlage; Hochrechnung; Mindeststrommenge; Nachweis; Nachweiserfordernis; Schätzung; Selbständigkeit; Stromkostenanteil; Stromverbrauch; Weitergabe von Strom; besondere Ausgleichsregelung; maßgebliche Sach- und Rechtslage; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 Abs 1 S 2 EEG 2009, § 41 Abs 1 EEG 2009, § 41 Abs 5 EEG 2009, § 43 Abs 1 EEG 2009, § 64 Abs 5 EEG 2014
    Begrenzung der EEG-Umlage; selbständiger Unternehmensteil; Ausschlussfrist

  • Wolters Kluwer

    Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) nach der besonderen Ausgleichsregelung des § 41 Abs. 5 EEG 2009; Geltung der materiellen Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für organisatorisch ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Stromintensive Unternehmen: Geltung der Ausschlussfrist für Unternehmensteile

  • rewis.io

    Begrenzung der EEG-Umlage; selbständiger Unternehmensteil; Ausschlussfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG -Umlage; besondere Ausgleichsregelung; EEG -Umlage; Hochrechnung; maßgebliche Sach- und Rechtslage; Mindeststrommenge; Nachweis; Nachweiserfordernis; Schätzung; selbständiger Unternehmensteil; Selbständigkeit; Stromkostenanteil; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

  • lto.de (Kurzinformation)

    EEG-Umlage für selbstständige Unternehmensteile: Begrenzung nur bei Marktauftritt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Begrenzung für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Selbständiger Unternehmensteil

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entscheidungsgründe zu Grundsatzurteilen zum selbständigen Unternehmensteil

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Ausgleichsregelung nach EEG-Gesetz

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstständige Unternehmensteile im EEG 2009

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Selbstständiger Unternehmensteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 313
  • ZIP 2015, 64
  • NVwZ 2016, 246
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
    a) Er hat zwar zutreffend angenommen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil "Kunststoff" am Standort L. die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14).

    Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass die Begrenzungsentscheidung nicht maßgeblich auf Prognosen oder Einschätzungen des Antragstellers gestützt, sondern auf einer verlässlichen, ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage getroffen werden soll, wie sie sich etwa den nach § 41 Abs. 2 EEG 2009 vorzulegenden Stromlieferungsverträgen und Stromrechnungen des Unternehmens entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 19, 22).

    Damit soll im Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher (vgl. § 40 Abs. 1 EEG 2009) sichergestellt werden, dass nur diejenigen Unternehmen in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 22, 28; BT-Drs. 16/8148 S. 65).

    Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle stromintensiven Unternehmen sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 24 f; BT-Drs. 16/8148 S. 64).

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 24.12

    Strommengenbegrenzung; Antrag; Verpflichtung; Nachweise; Nachweispflicht;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
    a) Er hat zwar zutreffend angenommen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil "Kunststoff" am Standort L. die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14).

    Ansonsten erlischt ein eventueller Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 17).

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
    Die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (nunmehr § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014) gilt auch für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für organisatorisch selbständige Teile von Unternehmen nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 (nunmehr § 64 Abs. 5 EEG 2014) und den Nachweis der für eine solche Begrenzung erforderlichen Voraussetzungen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2).

    a) Er hat zwar zutreffend angenommen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil "Kunststoff" am Standort L. die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14).

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14

    Änderung der Rechtsauffassung der Behörde; Ausgliederung; Ausschlussfrist;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
    cc) Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Prüfung und Darlegung der materiellen Voraussetzungen des Begriffs des "selbständigen" Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 -).
  • BVerwG, 20.10.1992 - 9 C 77.91

    Revision - Tatsachenbindung - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
    Die für diese Annahme maßgeblichen, sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Tatsachen können ungeachtet des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht zugrunde gelegt werden, weil sie zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen und nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Verwertung einer endgültigen Streitbeilegung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 , vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N. und vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 - BVerwGE 141, 151 Rn. 19).
  • BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00

    Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
    Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte sie insoweit mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f. und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 33).
  • BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 21.10

    Aufnahme aus dem Ausland; Aufnahmezusage; jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
    Die für diese Annahme maßgeblichen, sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Tatsachen können ungeachtet des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht zugrunde gelegt werden, weil sie zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen und nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Verwertung einer endgültigen Streitbeilegung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 , vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N. und vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 - BVerwGE 141, 151 Rn. 19).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
    Die für diese Annahme maßgeblichen, sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Tatsachen können ungeachtet des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht zugrunde gelegt werden, weil sie zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen und nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Verwertung einer endgültigen Streitbeilegung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 , vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N. und vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 - BVerwGE 141, 151 Rn. 19).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14
    Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte sie insoweit mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f. und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 33).
  • VGH Hessen, 17.07.2019 - 6 A 753/17

    Begrenzung der EEG-Umlage

    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin mit Urteil vom 22. Juli 2015 (BVerwG 8 C 7.14) zurück und stellte dabei maßgeblich darauf ab, es sei nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2011 nachgewiesen worden, dass der vom Unternehmensbereich "Kunststoff" selbst verbrauchte Strom 10 Gigawattstunden überstiegen habe; die bloße Mitteilung der Höhe der durch eine Hochrechnung ermittelten Strommenge ohne jede Angabe zur gewählten Methodik reiche nicht aus.

    Dabei hat sie sich - nach Abschluss des Revisionsverfahrens (BVerwG 8 C 7.14) und eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 - darauf berufen, dass es sich bei dem Unternehmensteil "Kunststoff" im maßgeblichen Geschäftsjahr (1. April 2011 bis 31. März 2012) um einen selbständigen Unternehmensteil gehandelt habe.

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 [Rn. 15]; BVerwG, Urteile vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, BVerwGE 152, 313 [Rn. 14] und - 8 C 8.14 -, Buchholz 451.178 EEG Nr. 4 [Rn. 12]).

    Damit sollen sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen im Interesse der nicht privilegierten Letztverbraucher, die die Entlastungskosten über den Strompreis finanzieren müssen, vermieden werden (vgl. zu den Vorgängerregelungen: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, ZNER 2015, 570 [Rn. 24]; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 -, Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 [Rn. 19, 22]).

    Das Bundesverwaltungsgericht sah in der vorgenommenen Auslegung einen Verstoß gegen Bundesrecht (Urteile vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 und 8 C 8.14 -, ZNER 2015, 570 und 574), vertrat aber die Auffassung, dass sich die Urteile, mit denen die Berufungen der jeweiligen Klägerinnen zurückgewiesen worden waren, im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellten (§ 144 Abs. 4 VwGO).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 7.14 betraf die Begrenzung der EEG-Umlage der Klägerin für ihren Unternehmensteil "Herstellung von Kunststoffverpackungen - ohne Werkzeugbau" für das Jahr 2012.

    Regelmäßig sei damit zugleich eine Bescheidung aller Anträge rechtzeitig vor Beginn des Begrenzungszeitraums am 1. Januar des Folgejahres gesichert (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - BVerwGE 152, 313 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch zu früheren Gesetzesfassungen: BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 24 ff. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 22 ff.).

    Bereits im Urteil vom 22. Juli 2015 (- 8 C 7.14 -, a. a. O., Rn. 25) hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass das Bedürfnis zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen unter den stromintensiven Unternehmen und zu rechtzeitiger Entscheidung in gleicher Weise für Anträge auf Begrenzung der EEG- Umlage für selbständige Unternehmensteile gelte.

    Soweit sich die Klägerin - ebenso wie bereits im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 - darauf beruft, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen den Anträgen "selbständiger Unternehmensteile" stattgegeben habe bzw. dass die Beklagte Anträgen von eigenständigen Rechtsträgern stattgegeben habe, ohne zu prüfen, ob diese Rechtsträger Schwestergesellschaften gehabt hätten, mit denen der beantragende Rechtsträger wie auch immer geartete Berührungspunkte gehabt habe, vermag diese Argumentation dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BVerwG, 10.11.2016 - 8 C 11.15

    Ausschlussfrist; Begrenzung; Beratungspflicht; Bescheinigung; EEG-Umlage;

    Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihre Abnahmestelle in B. die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Ablauf der Antragsfrist bestand (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - juris Rn. 14, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 152, 313).

    Damit ist zugleich regelmäßig gesichert, dass alle Anträge rechtzeitig vor Beginn des Begrenzungszeitraums am 1. Januar des Folgejahres beschieden werden können (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - BVerwGE 152, 313 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch zu früheren Gesetzesfassungen BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 24 ff. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 22 ff.).

  • VG Frankfurt/Main, 18.02.2021 - 5 K 5025/18

    Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017; zum maßgeblichen Umwandlungsbegriff

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), im Folgenden: EEG 2014.

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat auch zu späteren Fassungen des EEG bestätigt, dass einer rechtlichen Bewertung grundsätzlich die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand, zugrunde zu legen ist (zur Anwendbarkeit des EEG 2012 für das Begrenzungsjahr 2013 siehe BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 8 C 19/19 - juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2019 - 8 C 1.18 - juris, Rn. 9; Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris, Rn. 11; zur Anwendbarkeit des EEG 2009 für das Begrenzungsjahr 2012 siehe BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - juris, Rn. 14).

    Eine Berufung auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" vermag einen Rechtsanspruch nicht zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - juris, Rn. 28).

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