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   BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84   

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BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84 (https://dejure.org/1986,1008)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1986 - 8 C 71.84 (https://dejure.org/1986,1008)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1986 - 8 C 71.84 (https://dejure.org/1986,1008)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbegünstigte Mietwohnung - Umwandlung in eine Kauferbbaurechtswohnung - Widerruf der Anerkennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2598
  • NVwZ 1987, 975 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83

    Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Fremdnutzung

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84
    Zu den Merkmalen des Begriffs der (förderungsfähigen) Wohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehört nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats außer der objektiven Eignung zum dauernden Bewohnen auch bei einer Wohnung, die keinen Heimcharakter aufweisen muß (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a und b II. WoBauG), daß sie zur Dauernutzung als (zumindest Zweit-)Wohnung durch den Eigentümer oder durch Dritte bestimmt ist und (sei es auch bei Zweitwohnungen nur vorübergehend) entsprechend genutzt wird (vgl. u.a. zuletzt Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 u. 27.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39 S. 28 , vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 84.83 - Buchholz 454.4 § 82 II, WoBauG Nr. 40 S. 33 und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 ).

    Nur die Dauervermietung (oder Überlassung) einer Wohnung zu Wohnzwecken stellt außer der dauernden Eigennutzung zum Wohnen eine dem Förderungszweck des § 1 Abs. 2 II. WoBauG entsprechende zulässige Benutzung dar (vgl. u.a. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 34).

    Das Haus wird jedoch weiterhin in einer für Wohnungen zulässigen Art zum Dauerbewohnen - wenn auch nunmehr durch Dritte - genutzt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 35).

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt in den Urteilen vom 27. Juni 1985, a.a.O. und vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 34 f.) entschieden hat, schließt die zeitweilige Vermietung einer Wohnung an wechselnde Kur- oder Feriengäste die Anerkennungsfähigkeit der Wohnung als steuerbegünstigt aus.

    Schon die einmalige Vermietung oder entgeltliche Überlassung einer Wohnung zum lediglich vorübergehenden Bewohnen durch einen selbständigen Haushalt während eines Urlaubs oder einer Kur oder an Wochenenden entspricht nicht (mehr) den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Benutzung, so daß die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG zu widerrufen ist (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36).

    Sonstige nicht der Befriedigung von Wohnbedarf dienende (ausschließliche) Nutzungen einer Wohnung läßt das Gesetz grundsätzlich auch als "Zwischenlösungen" nicht zu (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36).

  • BVerwG, 02.03.1977 - 8 C 36.76

    Widerruf der Anerkennung eines Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung -

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84
    Der Widerruf ist dementsprechend nach allgemeinen Grundsätzen an denjenigen zu richten, der durch die rückgängig zu machende Anerkennung begünstigt ist (vgl. Urteil vom 2. März 1977 - BVerwG VIII C 36.76 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 7 S. 7 ).

    Der Bauherr verliert allerdings seine Eigenschaft, (richtiger) Adressat der Wohnungsbauförderungsmaßnahmen - namentlich auch der Anerkennung - zu sein, wenn der Wohnungsbau beendet ist und der Bauherr außerdem die "Sachherrschaft" über das Bauwerk eingebüßt hat (vgl. Urteil vom 2. März 1977, a.a.O.).

    Sie wirkt zugunsten des jeweiligen an der anerkannten Wohnung dinglich Berechtigten (vgl. Urteil vom 2. März 1977, a.a.O. S. 8).

    Bei einer Rechtsnachfolge in die dingliche Berechtigung entfällt die Sachherrschaft des Bauherrn dann, wenn er auf die Veräußerung und den Erwerb des Gebäudes keinen Einfluß mehr hat (vgl. Urteil vom 2. März 1977, a.a.O. S. 9).

    In einem solchen Fall kann der Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung wirksam gegen den neuen dinglich Berechtigten gerichtet werden, wenn die Anerkennung nur für einen Zeitraum widerrufen wird, in dem der Bauherr keine Sachherrschaft mehr hatte (vgl. Urteile vom 2. März 1977, a.a.O. S. 9, vom 1. März 1978, a.a.O. S. 3 und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - insoweit in Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 16 nicht abgedruckt).

    Ob in diesem Fall der Widerruf auch noch gegen den Bauherrn gerichtet werden darf, hat der Senat in dem Urteil vom 2. März 1977 (a.a.O. S. 9) offengelassen.

  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Widerruf der Anerkennung - Mietwohnung - Gewerbliche

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84
    Denn ein nur vorübergehendes unvermeidliches Leerstehen einer als steuerbegünstigt anerkannten (Miet-)Wohnung, (etwa) weil sich kein Mieter findet, führt noch nicht zum Widerruf der Anerkennung, sofern die vom Eigentümer getroffene Zweckbestimmung der (Miet-)Wohnung zur Dauerbenutzung (durch Mieter) nicht aufgehoben wird (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 ).

    Auch dem Bauherrn einer Mietwohnung ist vielmehr nach Eintritt der Bezugsfertigkeit grundsätzlich die Zeit als angemessen zu belassen, die nach den Umständen erforderlich ist, um die Wohnung durch Vermieten oder in anderer Weise ihrem Wohnzweck zuzuführen (vgl. dazu Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 25 f.).

    Kann eine Mietwohnung nach deren Bezugsfertigkeit mangels eines Mieters nicht vermietet werden, muß der Bauherr alles ihm Zuzumutende tun, um ein bestimmungswidriges Leerstehen der Wohnung so schnell wie möglich zu beenden und diese einer zulässigen Dauerwohnnutzung zuzuführen (vgl. auch Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 27).

    Die Zweckbestimmung muß vielmehr mit Rücksicht auf das Förderungsziel alsbald vollzogen und die ständige Wohnungsnutzung muß sichergestellt werden (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O.).

    Nutzung der Wohnung lediglich kurzzeitig verhindernden tatsächlichen Umstände, auf die der Bauherr keinen Einfluß hat oder mit deren Eintritt er nach den gegebenen Verhältnissen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen brauchte", führen nicht zum Widerruf der Anerkennung, wenn der Bauherr (Eigentümer) die ungewollte Fehlnutzung sobald wie möglich beendet und die Wohnung dem Wohnungsmarkt (wieder) zuführt (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 75.82

    Grundstücksteilung als Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung nach dem II.

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84
    Eine Kauferbbaurechtswohnung kann allerdings ebenso wie eine (Kauf-)Eigentumswohnung grundsätzlich nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit die Bildung des Wohnungserbbaurechts (Wohnungseigentums) bereits beurkundet und die Eintragung des Wohnungserbbaurechts (Wohnungseigentums) bei dem Grundbuchamt beantragt war (vgl. Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 91.73 - BVerwGE 45, 123 [BVerwG 27.03.1974 - VIII C 91/73], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 23 S. 49 und vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 75.82 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 8 S. 1 ).

    Die vom Gesetz geforderte Zweckbestimmung einer Wohnung muß jedoch, um bis zum Eintritt der Bezugsfertigkeit wirksam getroffen werden zu können, von diesem Zeitpunkt an bereits ausführbar sein (vgl. Urteile vom 9. November 1984, a.a.O. S. 3 und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Die bestimmungsgemäße unverzügliche Übertragung des Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts auf einen Bewerber setzt voraus, daß das Wohnungseigentum oder Wohnungserbbaurecht im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit bereits begründet worden ist (vgl. Urteil vom 9. November 1984, a.a.O. S. 3).

    Diese vom Senat bisher offengelassene Frage (vgl. zuletzt Urteil vom 9. November 1984, a.a.O. S. 4 m.weit.Nachw.) wirft auch der vorliegende Fall nicht auf.

  • BVerwG, 27.03.1974 - VIII C 91.73
    Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84
    Rechtsfehlerfrei habe es auch eine Anerkennung als steuerbegünstigte Kauferbbaurechtswohnungen nach den §§ 99 Abs. 1, 12 Abs. 2 II. WoBauG unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 91.73 - (BVerwGE 45, 123 [BVerwG 27.03.1974 - VIII C 91/73]) abgelehnt, weil im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit die Eintragung der Wohnungserbbaurechte beim Grundbuchamt noch nicht beantragt gewesen sei.

    Eine Kauferbbaurechtswohnung kann allerdings ebenso wie eine (Kauf-)Eigentumswohnung grundsätzlich nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit die Bildung des Wohnungserbbaurechts (Wohnungseigentums) bereits beurkundet und die Eintragung des Wohnungserbbaurechts (Wohnungseigentums) bei dem Grundbuchamt beantragt war (vgl. Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 91.73 - BVerwGE 45, 123 [BVerwG 27.03.1974 - VIII C 91/73], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 23 S. 49 und vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 75.82 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 8 S. 1 ).

  • BVerwG, 26.08.1981 - 8 C 47.80

    Anerkennung der Steuerbegünstigung - Wohnungsbauförderung - Selbstständige

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84
    Diese materiellrechtliche Rechtsposition wird ihm durch einen bis zum Eintritt der Bezugsfertigkeit rückwirkenden Widerruf der Anerkennung entzogen (vgl. Urteile vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 3.77 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 11 S. 1 und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 ).

    Zwar können Umstände, die nach dem für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer Wohnung maßgebenden Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit eingetreten sind, grundsätzlich nicht mehr die Anerkennung, sondern nur deren Widerruf rechtfertigen (vgl. Urteil vom 26. August 1981, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 27.03.1974 - VIII C 101.73

    Widerruf der Anerkennung eines Einfamilienhaus als steuerbegünstigtes

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84
    Die bloße Teilungsabsicht des Bauherrn genügt auch mangels Objektivierbarkeit nicht (vgl. Urteil vom 27. März 1974, a.a.O. S. 125 f.).

    Deswegen bleibt auch ein vom Eigentümer zunächst als Familienheim mit einer Wohnung genutztes Haus als "andere Wohnung" steuerbegünstigt, wenn der Eigentümer es vermietet und es die Wohnflächengrenze für "andere Wohnungen" nicht überschreitet (vgl. Urteile vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 140.60 - BBauBl. 1961, 491 , vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 101.73 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 8 S. 6 ) und (vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 59.80 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 4 S. 1 ).

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 148.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Teilwiderruf der Anerkennung - Anerkennungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84
    Der in § 83 Abs. 5 II. WoBauG geregelte Widerruf stellt die "Umkehr" der Anerkennung dar (vgl. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 16 S. 6 ).

    In einem solchen Fall kann der Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung wirksam gegen den neuen dinglich Berechtigten gerichtet werden, wenn die Anerkennung nur für einen Zeitraum widerrufen wird, in dem der Bauherr keine Sachherrschaft mehr hatte (vgl. Urteile vom 2. März 1977, a.a.O. S. 9, vom 1. März 1978, a.a.O. S. 3 und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - insoweit in Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 16 nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 3.77

    Widerruf der Anerkennung eines steuerbegünstigt errichteten und dann veräußerten

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84
    Diese materiellrechtliche Rechtsposition wird ihm durch einen bis zum Eintritt der Bezugsfertigkeit rückwirkenden Widerruf der Anerkennung entzogen (vgl. Urteile vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 3.77 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 11 S. 1 und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 ).

    In einem solchen Fall kann der Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung wirksam gegen den neuen dinglich Berechtigten gerichtet werden, wenn die Anerkennung nur für einen Zeitraum widerrufen wird, in dem der Bauherr keine Sachherrschaft mehr hatte (vgl. Urteile vom 2. März 1977, a.a.O. S. 9, vom 1. März 1978, a.a.O. S. 3 und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - insoweit in Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 16 nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 02.07.1981 - 5 C 67.80

    Anordnung einer Flurbereinigung - Einbeziehung von Grundstücken in ein

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84
    Denn die Versagung rechtlichen Gehörs hinsichtlich einzelner tatsächlicher Feststellungen ist dann unschädlich, wenn diese aus revisionsgerichtlicher Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich sind (vgl. u.a. Urteil vom 2. Juli 1981 - BVerwG 5 C 67.80 - Buchholz 424.01 § 2 FlurbG Nr. 1 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 103.83

    Wohnungsbauförderung - Steuerbegünstigung - Arztpraxis

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83

    Wohnungsrecht - Andere Wohnung - Steuerbegünstigung - Mindestausstattung

  • BVerwG, 30.05.1978 - 8 C 38.77

    Anerkennung eines Familienheims - Steuerbegünstigter Wohnungsbau -

  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 59.80

    Familienheim - Steuerbegünstigung - Nutzung

  • BVerwG, 12.05.1961 - VII C 140.60

    Anforderungen an die Anerkennung einer Steuerbegünstigung von Eigenheimen -

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 51.83

    Wohnungsrecht - Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Andere Wohnung -

  • BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85

    Wohnungsrecht - Kaufeigentumswohnung - Steuerbegünstigung

    Allerdings kann eine (Kauf-)Eigentumswohnung als solche grundsätzlich nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit die Bildung des Wohnungseigentums bereits beurkundet und die Eintragung des Wohnungseigentums bei dem Grundbuchamt beantragt war (vgl. Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 91.73 - BVerwGE 45, 123 [BVerwG 27.03.1974 - VIII C 91/73] , vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 23 S. 49 , vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 75.82 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 8 S. 1 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).

    Diese Rechtsprechung fortführend und ergänzend hat der Senat in dem Urteil vom 21. November 1986 (a.a.O. S. 31 f.) entschieden, daß die Umwandlung einer vor Baubeginn als steuerbegünstigt anerkannten Mietwohnung in eine Kauferbbaurechtswohnung als solche noch nicht den Widerruf der Anerkennung rechtfertigt.

    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf vielmehr sowohl vermietet oder auch auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer und seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies "den Vorschriften des § 82 über die zulässige Benutzung" widerspricht und die Versagung der Anerkennung als steuerbegünstigt rechtfertigt (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32).

    Eine Auswechselung von Eigennutzung und Fremdnutzung ist insoweit ebenso förderungsunschädlich wie bei einem vom Eigentümer zunächst als Familienheim genutzten Wohnhaus mit einer nicht mehr als 108 qm großen Wohnung, das als "andere Wohnung" steuerbegünstigt bleibt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m.weit.Nachw.).

    Als wohnungsbauförderungsrechtlich zulässige Dauerwohnnutzung kommt auch außer dem Bewohnen durch den Haushalt des Bauherrn nicht nur eine Dauervermietung, sondern jede Überlassung der Wohnung zum dauernden Bewohnen durch einen selbständigen Haushalt in Betracht (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 33).

    daß die Wohnung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts - sei es des Eigentümers oder eines Dritten - geeignet und bestimmt sein muß (vgl. Urteile vom 16. August 1985, a.a.O. S. 4 und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32).

    Die von den Klägern geschaffenen und veräußerten Wohnungen mit jeweils weniger als 108 qm Wohnfläche sind dementsprechend als steuerbegünstigt anerkennungsfähig, weil sie im maßgebenden Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit bereits zum dauernden Bewohnen durch die Erwerber bestimmt waren und diese Zweckbestimmung nach den vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Kläger innerhalb angemessener Zeit nach Eintritt der Bezugsfertigkeit "vollzogen" worden ist, d.h. die Wohnungen einer solchen Dauerwohnnutzung zugeführt worden sind (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 f.).

  • BVerwG, 27.06.1990 - 8 C 22.88

    Familienheim - Nutzung als Ferienwohnung - Steuerbegünstigung

    Deshalb reicht es - wie bei allen Wohnungen ohne Heimcharakter - für die Anerkennung als steuerbegünstigt aus, daß sie als Zweitwohnung (neben der Hauptwohnung) entweder regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen - etwa an den Wochenenden - oder (und) regelmäßig über längere Zeiträume hinweg zur Führung eines selbständigen Haushalts dient (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 15, vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 u. 27.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39 S. 28 , vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 51.83 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 12 S. 1 , vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 84.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 40 S. 33 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).

    Daran fehlt es, wenn die Wohnung zeitweilig nicht zum Haushalt gehörenden Personen - namentlich Urlaubern oder Feriengästen - zur ausschließlichen Nutzung überlassen wird (vgl. Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 u. 27.83 - a.a.O. S. 31 f., vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 34 ff. und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 36).

    Eine derartige - sei es auch nur zeitweilige - Unterbrechung der Dauerwohnnutzung zur vorübergehenden Aufnahme eines anderen Haushalts widerspricht dem sich aus dem gesetzlichen Wohnungsbegriff ergebenden Benutzungsgebot (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36 und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 36).

    Schon die einmalige Vermietung oder unentgeltliche Überlassung einer gesamten Wohnung an Freunde oder Bekannte zur zeitweiligen Ferienwohnungsnutzung schließt die Wohnungsbauförderung aus und führt bei einer bereits als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung zum Widerruf der Anerkennung (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36 und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 36).

    Welche Vorsorge der Eigentümer im einzelnen zu treffen hat, hängt insbesondere von der Art, der Lage und dem Umfang des Wohngebäudes sowie von den Lebensverhältnissen des jeweiligen Mieters ab (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 27; s. ferner Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - a.a.O. S. 9 f. und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 f.).

  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 17.98

    Begünstigender Verwaltungsakt; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts;

    Es beruft sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerruf der Anerkennung von Häusern und Wohnungen als steuerbegünstigt im Urteil vom 21. November 1986 (- BVerwG 8 C 71.84 - NJW 1987, 2598 f.).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 8 B 97.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung einer

    Kann die zweite Wohnung eines Familienheims nach deren Bezugsfertigkeit mangels eines Mieters nicht vermietet werden, muß der Bauherr alles ihm Zuzumutende tun, um die Wohnung so schnell wie möglich einer wohnungsbauförderungsrechtlichen Dauerwohnnutzung durch einen zweiten selbständigen Haushalt zuzuführen (vgl. u.a. Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 m. weit. Nachw.).

    Welche Frist dem Bauherrn als angemessen zu bewilligen ist, um die Wohnung einer dem Förderungszweck entsprechenden Dauerwohnnutzung zuzuführen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - BVerwGE 24, 111 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64] und BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] sowie vom 21. November 1986, a.a.O.).

    Ein Leerstehen der Wohnung oder deren Mitbenutzung durch den Haushalt des Bauherrn - sei es auch als Gästezimmer für Verwandte (vgl. dazu Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 14) - für mehrere Jahre oder auf unbestimmte Zeit legt eine völlige Fehlsubvention offen, die mit Blick auf den gesetzlichen Förderungszweck nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966, a.a.O. S. 110 und 114 und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 34).

    Die Steuervergünstigung wird weder für ein "Bauen am Markt vorbei" noch für ein "Bauen auf Vorrat" gewährt (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 35).

    Es ist vielmehr die Sache des Bauherrn, alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um eine als steuerbegünstigt anerkannte Wohnung unverzüglich einer bestimmungsgemäßen Nutzung zuführen zu können (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 35).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 8 B 147.88

    Aufnahme einer zweiten zur dauernden Führung eines selbstständigen Haushalts

    Es ist vielmehr Sache des Bauherrn, bis zum Eintritt der Bezugsfertigkeit alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wohnung unverzüglich der für eine Anerkennung als steuerbegünstigt notwendigen bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen (vgl. Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).

    Kann eine zur Überlassung an Dritte bestimmte Wohnung nach deren Bezugsfertigkeit mangels eines Mieters nicht vermietet werden, muß der Bauherr alles ihm Zuzumutende tun, um die Wohnung so schnell wie möglich einer zulässigen Dauerwohnnutzung zuzuführen (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 33).

    Die absolute zeitliche Höchstgrenze dürfte indessen in der Regel etwa bei zwei Jahren zu ziehen sein (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 33).

    Bloße Absichten oder Erwartungen honoriert das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht mit einer Steuervergünstigung (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 35).

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89

    Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf sowohl vermietet oder auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer oder seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies den "Vorschriften des § 82 (II. WoBauG) über die zulässige Benutzung" widerspricht (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG) und deswegen die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung rechtfertigt (vgl. Urteile vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 und vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 13 S. 1 ).

    Diese Rechtsprechung fortführend und ergänzend hat der Senat des weiteren in dem Urteil vom 21. November 1986 (a.a.O. S. 31 f.) entschieden, daß die Umwandlung einer vor Baubeginn als steuerbegünstigt anerkannten Mietwohnung mit nicht mehr als 108 qm Wohnfläche in eine Kauferbbaurechts- oder Kaufeigentumswohnung als solche noch nicht den Widerruf der Anerkennung rechtfertigt, weil Kaufeigentums-(Erbbaurechts-)Wohnungen und "andere Wohnungen" im steuerbegünstigten Wohnungsbau - abgesehen von den unterschiedlichen Wohnflächengrenzen - gleichermaßen förderungsfähig sind (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. b und e in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 II. WoBauG).

    Eine Auswechselung von Eigennutzung und Fremdnutzung ist deshalb auch insoweit ebenso förderungsunschädlich wie bei einem vom Eigentümer zunächst als Familienheim genutzten Wohnhaus mit nur einer nicht mehr als 108 qm großen Wohnung, das als "andere Wohnung" steuerbegünstigt bleibt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (vgl. Urteile vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m.weit.Nachw. und vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2 f.).

  • BGH, 01.09.2020 - EnVR 104/18

    Formular-Unterschriftsfeld

    Da die Entscheidung sich jedoch nicht nur zugunsten der Erwerberin auswirkt, sondern auch zugunsten der Antragstellerin, bleibt diese weiterhin Adressatin (vgl. BVerwG, NJW 1987, 2598).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89

    Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt

    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf sowohl vermietet oder auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer oder seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies den "Vorschriften des § 82 ( II. WoBauG ) über die zulässige Benutzung" widerspricht (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG ) und deswegen die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung rechtfertigt (vgl. Urteile vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 [30] und vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 13 S. 1 [2]).

    Diese Rechtsprechung fortführend und ergänzend hat der Senat in dem Urteil vom 21. November 1986 (a.a.O. S. 31 f.) klargestellt, daß allein die Umwandlung einer vor Baubeginn als steuerbegünstigt anerkannten Mietwohnung mit nicht mehr als 108 qm Wohnfläche in eine Kauferbbaurechts- oder Kaufeigentumswohnung nicht den Widerruf der Anerkennung rechtfertigt, weil Kaufeigentums-(Erbbaurechts-)Wohnungen und "andere Wohnungen" im steuerbegünstigten Wohnungsbau - abgesehen von den unterschiedlichen Wohnflächengrenzen - gleichermaßen förderungsfähig sind (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. b und e in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 II. WoBauG ).

    Eine Auswechselung von Eigennutzung und Fremdnutzung ist insoweit ebenso förderungsunschädlich wie bei einem zunächst von der Familie des Eigentümers bewohnten Gebäude mit nur einer nicht mehr als 108 qm großen Wohnung, das als "andere Wohnung" steuerbegünstigt bleibt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (vgl. Urteile vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m.weit.Nachw. und vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96

    Rückforderung eines Staatszuschusses - Beginn der Jahresfrist für die Rücknahme -

    Richtiger Adressat der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist der nach dem jeweiligen materiellen Recht zur Zeit der Rücknahme Begünstigte (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, NJW 1987, 2598).

    Richtiger Adressat eines Rücknahmebescheids ist der nach dem jeweiligen materiellen Recht zur Zeit der Rücknahme Begünstigte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, NJW 1987, 2598; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl., 1993, § 48 RdNr. 169).

  • BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 47.90

    Steuerbegünstigtes Familienheim - Neuschaffung von Wohnbereich

    Vorübergehende, eine bestimmungsgemäße Nutzung der zweiten Wohnung lediglich kurzzeitig verhindernde Umstände, auf die der Bauherr (Eigentümer) keinen Einfluß hat oder mit deren Eintritt er nach den gegebenen Verhältnissen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen brauchte, führen aber noch nicht zum Widerruf der Anerkennung, wenn der Bauherr (Eigentümer) die Wohnung sobald wie möglich einer rechtlich gebotenen Wohnnutzung zuführt (vgl. Urteile vom 23. März 1984, a.a.O. S. 26 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).

    Die absolute zeitliche Höchstgrenze hat der Senat (für das Leerstehen einer Wohnung) in der Regel etwa bei zwei Jahren gezogen (Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 33).

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89

    Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung bei nachträglichem Ausbau des

  • BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision - Schaffung eines steuerbegünstigten

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 70.84
  • BVerwG, 19.01.1990 - 8 B 2.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 B 5.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 B 6.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 81.89

    Wohnungsbau: Anerkennung einer Kleinwohnung aus steuerbegünstigte Zweitwohnung

  • VGH Hessen, 16.02.1990 - 4 UE 616/87

    Zur Anerkennung einer Wohnung mit einer die Regelgrenze überschreitenden

  • BVerwG, 28.11.1989 - 8 B 168.89

    Anforderungen an die Darlegung eines rechtlichen Auffassungsunterschiedes -

  • VGH Hessen, 16.01.1991 - 4 UE 2977/88

    Steuerbegünstigung für ein 2-Familien-Haus

  • VG Ansbach, 15.02.2008 - AN 4 K 07.00556

    Subventionsrecht; Mittelständisches Außenwirtschaftsberatungs-Programm

  • VG Weimar, 04.07.2005 - 8 K 5250/04

    Erfolgreiche Klage gegen fehlerhaft adressierten Widerruf- und

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