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   BVerwG, 16.03.1977 - VIII C 72.75   

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BVerwG, 16.03.1977 - VIII C 72.75 (https://dejure.org/1977,585)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1977 - VIII C 72.75 (https://dejure.org/1977,585)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1977 - VIII C 72.75 (https://dejure.org/1977,585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsakt der Kommunalaufsicht - Wohnungsbauförderung - Aufsichtsmaßnahmen des Landes - Wohnungsbaudarlehn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 151
  • ZMR 1977, 274
  • DVBl 1977, 497
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 72.75
    Die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Gemeindeautonomie kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil die Stadt nicht im Kernbereich der Gemeindeautonomie beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 21, 117 [130] mit weiteren Hinweisen zu einer dem hier im Streit befindlichen vergleichbaren gesetzgeberischen Maßnahme [§ 69 II. WoBauG]).

    Diese Möglichkeit wird in der schon erwähnten Entscheidung BVerfGE 21, 117 (131) erwogen, jedoch für die sich aus § 69 II. WoBauG ergebenden Eingriffe mit der Begründung ausgeschlossen, hier fehle es an einem Enteignungsfall; mit dem Hinweis auf die Entscheidung BVerfGE 14, 221 (244) wird dabei die Frage offengelassen, ob das Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften verfassungsrechtlich in gleichem Umfang geschützt werde wie anderes Eigentum.

  • BVerfG, 04.02.1969 - 2 BvL 20/63
    Auszug aus BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 72.75
    In der Entscheidung BVerfGE 21, 362 heißt es, Grundrechte gälten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen, und in BVerfGE 25, 198 (205), Gemeinden könnten sich bei der Verteidigung ihres Status als einer dem Staatsverband eingegliederten Gebietskörperschaft nicht auf Grundrechte berufen.
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 72.75
    In der Entscheidung BVerfGE 21, 362 heißt es, Grundrechte gälten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen, und in BVerfGE 25, 198 (205), Gemeinden könnten sich bei der Verteidigung ihres Status als einer dem Staatsverband eingegliederten Gebietskörperschaft nicht auf Grundrechte berufen.
  • BVerwG, 18.11.1971 - VIII C 147.70

    Abgrenzung zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht - Rechtsnatur der

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 72.75
    Hinsichtlich der drittgenannten Maßnahme hat das Berufungsgericht zutreffend folgendes dargelegt: Zwar hätten die Mieter, die preisrechtlich nicht zulässige Mieten gezahlt haben, privatrechtliche Rückzahlungsansprüche, über die allein die Zivilgerichte zu entscheiden hätten; unabhängig davon sei aber die Stadt auf Grund der Bewilligung der öffentlichen Mittel als Gläubiger zu Sanktionen nach § 25 WoBindG 1965, also zur Forderung erhöhter Zinsen, berechtigt (Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG VIII C 147.70 -); außerdem sei sie zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach § 26 WoBindG 1965.
  • BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 72.75
    § 18 a WoBindG 1965 (1968) spricht in seinen Absätzen 1 und 2 nicht unmittelbar den Darlehensgläubiger, vielmehr die "darlehensverwaltende Stelle" an; damit ist nicht das Finanzierungsinstitut als Vertragspartner gemeint, vielmehr die hoheitlich tätig werdende Bewilligungsstelle, die nicht nur für die Bewilligung des Darlehens (die von der vertraglichen Darlehensvereinbarung zu unterscheiden ist), sondern auch für die nach Haßgabe des Gesetzes später erforderliche Umgestaltung der Bewilligungsbedingungen zuständig ist (vgl. BVerwGE 13, 47 [51]) und dabei - weil sie insoweit hoheitlich und nicht privatrechtlich tätig wird - nur mittelbar auf das Darlehens-Vertragsverhältnis einwirkt.
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 72.75
    Diese Möglichkeit wird in der schon erwähnten Entscheidung BVerfGE 21, 117 (131) erwogen, jedoch für die sich aus § 69 II. WoBauG ergebenden Eingriffe mit der Begründung ausgeschlossen, hier fehle es an einem Enteignungsfall; mit dem Hinweis auf die Entscheidung BVerfGE 14, 221 (244) wird dabei die Frage offengelassen, ob das Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften verfassungsrechtlich in gleichem Umfang geschützt werde wie anderes Eigentum.
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Da diese Vorschrift lediglich eine der bisherigen Praxis und Lehre entsprechende Begriffsbestimmung des Verwaltungsaktes enthält, hat sie unter anderem der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 72.75 - (DVBl. 1977, 497 [498], insoweit in BVerwGE 52, 151 nicht abgedruckt) seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt, obwohl sie nicht unmittelbar anwendbar war und auch in dem für die rechtliche Würdigung maßgebenden Zeitpunkt noch nicht galt.
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 4.94
    Daher kann auch eine fachaufsichtliche Weisung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Außenwirkung gerichtet und damit Verwaltungsakt sein, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (vgl. Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 72.75 - Buchholz 454.31 § 18 a WoBindG Nr. 1 = DVBl 1977, 497 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2005 - 20 A 3988/03

    Berücksichtigung von Wasserschutzgebietsverordnungen bei

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 4.94 -, NVwZ 1995, 910; Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, NVwZ-RR 1989, 359; Urteil vom 16. März 1977 - 8 C 72.75 -, BVerwGE 52, 151.
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 29.78

    Rechtsschutzgewährung bei Umsetzung eines Beamten - Ermessenserwägungen des

    Da diese Vorschrift lediglich eine der bisherigen Praxis und Lehre entsprechende Begriffsbestimmung des Verwaltungsaktes enthält, hat sie unter anderem der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 72.75 - (DVBl. 1977, 497 [498], insoweit in BVerwGE 52, 151 nicht abgedruckt) seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt, obwohl sie nicht unmittelbar anwendbar war und auch in dem für die rechtliche Würdigung maßgebenden Zeitpunkt noch nicht galt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2005 - L 17 U 156/04

    Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Antrag auf Herabsetzung

    Denn es gibt keine "Gleichheit im Unrecht" (Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166; BVerwG, Urteil vom 16. März 1977, Az: VIII C 72.75, BVerwGE 92, 153, 157; Jarass/ Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland [Kommentar], 7. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 36; Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1992, Band V, S. 1003f.).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 133.81

    Sozialer Wohnungsbau - Öffentliche Förderung - Zinshilfe - Tilgungshilfe -

    Durch § 18 a Abs. 1 bis 4 WoBindG 1974 ist unabhängig von den Darlehensverträgen generell die Möglichkeit einer Zinserhöhung gesetzlich begründet worden (vgl. auch Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 72.75 - BVerwGE 52, 151 [BVerwG 16.03.1977 - VIII C 72/75]).
  • BVerwG, 19.03.1987 - 8 B 41.87

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß das Gesetzgebungsverfahren des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) verfassungsrechtlich nicht beanstandet und daß für öffentliche Baudarlehen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus grundsätzlich unabhängig von den Darlehensverträgen eine generelle Zinserhöhung begründet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 - DÖV 1986, 788 ; BVerwG, Urteile vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 72.75 - BVerwGE 52, 151 [BVerwG 16.03.1977 - VIII C 72/75] und vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 133.81 - Buchholz 454.32 § 18 d WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 ).
  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 B 146.86

    Gesetzliche Begründung einer generellen Zinserhöhung für öffentliche Baudarlehen

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß für öffentliche Baudarlehen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues grundsätzlich unabhängig von den Darlehensverträgen eine generelle Zinserhöhung gesetzlich begründet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 - DÖV 1986, 788 ; BVerwG, Urteile vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 72.75 - BVerwGE 52, 151 [BVerwG 16.03.1977 - VIII C 72/75] und vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 133.81 - Buchholz 454.32 § 18 d WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 ).
  • VG Aachen, 15.06.2005 - 3 K 2042/03

    Erteilung einer Abbruchgenehmigung für einen Fachwerkhof; Eintragung einer

    Eine innerparteiliche Lösung des Konflikts außerhalb des Prozesses ist daher nicht möglich, vgl. zum In-Sich-Prozess weiterhin: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. November 1991 - 8 C 10.90 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 265 und vom 16. März 1977 - VIII C 72.75 -, DVBl. 1977, 497 sowie vom 21. Juni 1974 - IV C 17.72 -, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 45, 207 = DÖV 1974, 817; OVG Saarlouis, Urteil vom 20. Februar 1989 - 1 R 105/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 174.
  • BVerwG, 23.04.1991 - 2 B 43.91

    Beteiligung des Personalrats an der Entlassung eines Beamten - Beteiligung des

    - Ebensowenig enthält das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1977 (BVerwGE 52, 151 [BVerwG 16.03.1977 - VIII C 72/75]) einschlägige Ausführungen über das von der Beschwerde angesprochene Verbot widersprüchlichen Verhaltens; im übrigen ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ein solches Verhalten des Beklagten nicht.
  • VG Weimar, 08.12.2000 - 6 E 2653/00

    Neueinstellung von Personal; Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ;

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