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   BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85   

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BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85 (https://dejure.org/1988,1602)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1988 - 8 C 73.85 (https://dejure.org/1988,1602)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1988 - 8 C 73.85 (https://dejure.org/1988,1602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinde - Beitragsbescheid - Anfechtungsklage - Konkurseröffnung - Verfahrensaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 314
  • NVwZ 1989, 264 (Ls.)
  • DVBl 1988, 903
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.02.1972 - V R 118/71

    Zugehörigkeit freiwilliger Zahlungen an den Leistenden zum Entgelt

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85
    Im Senatsurteil vom 17. Februar 1972 V R 118/71 (BFHE 105, 79, BStBl. II 1972, 405) heißt es zwar, die Sätze 2 bis 4 des § 10 Abs. 1 UStG 1967 enthielten die Legaldefinition des Entgeltbegriffes im Umsatzsteuerrecht.

    Wie bereits erwähnt, hat der Senat in dem Urteil in BFHE 105, 79.

    BStBl. II 1972, 405 entschieden, daß in § 10 Abs. 1 UStG 1967 - nichts anderes gilt für § 10 UStG 1980 - die Sätze 2 bis 4 die Legaldefinition des Entgeltbegriffes in seiner Funktion für die Bemessungsgrundlage enthalten, so daß Satz 2 nicht für sich gelesen werden darf.

  • BFH, 28.01.1988 - V R 112/86

    - Zur Behandlung von Wasserhauptleitungsbeiträgen einer Gemeinde - Zum Begriff

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85
    Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften folgt, daß in § 4 KStG 1977 der dritte Absatz im Verhältnis zum fünften Absatz eine spezielle Regelung trifft und daher dem fünften Absatz vorgeht (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1988 - V R 112/86 -).

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28. Januar 1988 - V R 112/86 - u.a. ausgeführt:.

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85
    Die mit dem Senatsurteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl. II 1981, 495) eingeleitete neuere Rechtsprechung zur Bedeutung dessen, daß nur die 'gegen Entgelt' bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen steuerbar sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980), hat zum Inhalt, daß ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein muß, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet .

    Es reicht jedoch aus, daß die Stadt X bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gestützten Erwartung gehandelt hat, die Leistungsempfänger zu entsprechenden Beiträgen heranziehen zu können (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 133, BStBl. II 1981, 495).

  • BFH, 25.09.1953 - V 69/53 S

    Umsatzsteuerpflichtiger, der die Umsatzsteuer nicht überwälzen kann - Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85
    Sie dient dem Vorsteuerabzug (§ 15 UStG 1980), regelt jedoch die überwälzbarkeit der Umsatzsteuer nicht als solche (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 - Buchholz 401.2 § 14 UStG Nr. 1 S. 1 ; vgl. auch BFH, Urteil vom 25. September 1953 - V 69/53 S - BStBl. 1953 III S. 332 ).
  • BVerwG, 11.01.1983 - 8 B 91.82

    Umsatzsteuer - Abwälzung - Leistungsempfänger - Überwälzverbot -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85
    Sie dient dem Vorsteuerabzug (§ 15 UStG 1980), regelt jedoch die überwälzbarkeit der Umsatzsteuer nicht als solche (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 - Buchholz 401.2 § 14 UStG Nr. 1 S. 1 ; vgl. auch BFH, Urteil vom 25. September 1953 - V 69/53 S - BStBl. 1953 III S. 332 ).
  • BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 46.81

    Umsatzsteuer - Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85
    Der Senat schließt sich dieser Auffassung unter Aufgabe der in seinem Urteil vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 46.81 - (NVwZ 1982, 436) vertretenen abweichenden Auffassung an.
  • BFH, 28.02.1980 - V R 90/75

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85
    Dementsprechend ist vom Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75 (BFHE 130, 430, BStBl. II 1980, 535) das in den Leistungsaustausch eingebundene Verhalten des Leistungsempfängers dahin charakterisiert worden, die Gegenleistung werde bewirkt, um die Leistung zu erhalten, zumindest aber deshalb, weil die Leistung erbracht worden ist ...".
  • BGH, 22.04.1965 - VII ZR 15/65

    Haftung des Schiedsgutachters

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85
    Obwohl in § 146 Abs. 6 KO nur von der Verfolgung des Widerspruchs durch den Widersprechenden die Rede ist, darf auch der Gläubiger und Inhaber des Schuldtitels den Rechtsstreit aufnehmen (BGH, Urteil vom 22. April 1965 - VII ZR 15/65 - NJW 1965, 1523).
  • BFH, 05.02.1976 - V R 20/75
    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1976 V R 20/75 (UStR 1982, 223; StRK, UStG 1951, § 1 Ziff. 1, R. 539) Beiträge anders gewürdigt hat, wird hieran nicht mehr festgehalten .
  • RFH, 22.01.1925 - II A 610/25
    Auszug aus BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85
    Zu den titulierten Forderungen im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Beitragsbescheid zu rechnen, weil die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieses Bescheids durch die Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich nicht gehemmt wird - vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - und es für die Vollstreckung einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf - vgl. § 3 VwVG - (vgl. RFH, Urteil vom 22. Januar 1926 - II A 610/25 - RFHE 18, 141 ).
  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

    Im Streitfall hat das FA das vor Insolvenzeröffnung anhängige Rechtsbehelfsverfahren in der nach der InsO gebotenen Weise wieder aufgenommen (zur Berechtigung des Gläubigers zur Wiederaufnahme des Rechtsstreits vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 8 C 73.85, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 314; Frotscher, a.a.O., S. 361; Uhlenbruck, a.a.O., § 180 Rdnr. 13) und durch den Erlass einer Einspruchsentscheidung zu Ende geführt.
  • BFH, 26.09.2006 - X S 4/06

    Streitwertbestimmung bei Aufnahmen des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Die Aufnahme des Verfahrens obliegt dabei in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 2 InsO demjenigen, der das Bestehen der Steuerforderung bestreitet (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. Dezember 1998 IV A 4 -S 0550- 28/98, BStBl I 1998, 1500, Tz. 6.2; Schumacher in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung --MünchKommInsO--, § 185 Rdnr. 12, m.w.N.; ausführlich zu der durch § 179 Abs. 2 InsO ersetzten Vorschrift des § 146 Abs. 6 der Konkursordnung --KO-- bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 293, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. April 1988 8 C 73/85, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 314).
  • OVG Sachsen, 06.05.2015 - 5 A 439/12

    örtliche Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer ; Geldspielgeräte;

    Denn mit diesem Bescheid ist die Vergnügungssteuerforderung der Beklagten i. S. v. § 179 Abs. 2 InsO tituliert worden, weil Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieses Bescheids durch die Rechtsmitteleinlegung nicht gehemmt wurden (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und es für dessen Vollstreckung keiner Vollstreckungsklausel bedarf (vgl. zu § 146 Abs. 6 KO: BVerwG, Urt. v. 29. April 1988 - 8 C 73.85 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 76.06

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Es ist geklärt, dass ein bereits eingeleitetes Rechtsbehelfsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wird, aber von dem Insolvenzverwalter ebenso wie von der Behörde aufgenommen und fortgeführt werden kann (vgl. Urteil vom 29. April 1988 BVerwG 8 C 73.85 DVBl 1988, 903 = NJW 1989, 314).
  • VG Magdeburg, 12.05.2011 - 9 A 298/09

    Anschlussbeiträge; Insolvenzverfahren

    Liegt ein vollstreckbarer Titel (vgl. dazu BVerwG, U. v. 19.04.1988, 8 C 73/85, NVwZ 1988, 314 für einen Abgabenbescheid) vor, dann so obliegt es dem Bestreitenden den Widerspruch durch Aufnahme des Rechtsstreits zu verfolgen, wenn ein solcher zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits anhängig war; der Erlass eines gesonderten Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO scheidet dann aus (BFH, U. v. 23.02.2005, VII R 63/03, juris).

    Denn § 179 Abs. 2 InsO nimmt dem titulierten Gläubiger nur die Beitreibungslast, entzieht ihm aber nicht auch die Beitreibungsbefugnis (so BVerwG, U. v. 19.04.1988, a. a. O. zum inhaltsgleichen § 146 Abs. 6 KO).

  • BFH, 10.08.1993 - VII B 46/91

    Voraussetzungen für die Aufnahme des Beschwerdeverfahrens gegen die

    § 146 Abs. 6 KO nimmt dem titulierten Gläubiger nur die Beitreibungslast ab, entzieht ihm aber nicht auch die Beitreibungsbefugnis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 8 C 73/85, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 314 m.w.N.; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 251 AO 1977 Tz. 18; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 146 Rdnr. 36).
  • VG Gera, 05.05.2003 - 5 K 2026/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Genehmigung der Verbandssatzung; Bekanntmachung;

    Grundsätzlich ist die Bereitstellung einer Wasserversorgungsanlage eine Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG) (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 8 C 33.85 -, KStZ 1988, 187 und - 8 C 73.85 -, KStZ 1988, 189 zum UstG 1980).
  • FG Brandenburg, 17.08.2005 - 4 K 1893/02

    Wiederaufnahme eines durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen

    Nimmt der Insolvenzverwalter das Einspruchsverfahren nicht von sich aus auf, obwohl er der angemeldeten Forderung widersprochen hat, so kann die Finanzbehörde ihn zur Wiederaufnahme auffordern und - falls der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch nicht zurücknimmt - das Verfahren selbst fortführen (vgl. Fritsch, a.a.O., § 251 Rz. 86; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 251 Rz. 404; Neumann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 251 AO Rz. 70, zum Geltungsbereich der Konkursordnung; BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 8 C 73/85, NJW 1989, 314; FG Hamburg, Urteil vom 18. August 2004 V 210/00, DStRE 2005, 180, zu § 146 Abs. 6 KO; FG des Landes Brandenburg, a.a.O.; BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFH/NV 2005, 610).
  • VG Schleswig, 25.08.2006 - 9 A 816/04

    Insolvenzverfahren, Beitragsbescheid, Feststellungsbescheid

    Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter das vor Insolvenzeröffnung anhängige Klageverfahren in der nach der InsO gebotenen Weise wieder aufgenommen (zur Berechtigung des Gläubigers zur Wiederaufnahme des Rechtsstreits vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 - 8 C 73.85 - , NJW 1989, 314; Frotscher, a.a.O., S. 361; Uhlenbruck, a.a.O., § 180 Rdnr. 13; BFH, Urteil vom 7. März 2006 - VII R 11/05 -, Juris: in der die hier gegebenen Fallkonstellation des Bestreitens der zur Tabelle angemeldeten Beitragsforderung durch den Insolvenzverwalter hätte die Beklagte den unterbrochenen Rechtsstreit 9 A 147/03 als Passivprozess iSd § 86 InsO nach §§ 179 Abs. 1 iVm 180 Abs. 2 InsO aufnehmen können), in dem mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen wurde (9 A 147/03).
  • FG Hamburg, 18.08.2004 - V 162/02

    Abgrenzung zwischen Mitunternehmerschaft, Austauschvertrag und Arbeitsverhältnis;

    § 179 Abs. 2 InsO nimmt dem titulierten Gläubiger nur die Betreibungslast ab, entzieht ihm aber nicht auch die Betreibungsbefugnis (vgl. zu § 146 Abs. 6 KO: Schmidt, Karsten, Insolvenzgesetze: KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 146 KO Anm. 3; BVerwG, Urteil vom 29.4.1988, 8 C 73/85, NJW 1989, 314; BFH, Beschluss vom 10.8.1993, VII B 46/91, BFH/NV 1994, 293; von Wedel in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 74 Rz. 27).
  • VG Aachen, 20.12.2004 - 9 K 1165/99
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