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   BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82   

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BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82 (https://dejure.org/1984,890)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1984 - 8 C 77.82 (https://dejure.org/1984,890)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1984 - 8 C 77.82 (https://dejure.org/1984,890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Merkmal des Erschlossenseins i.S. des § 131 Abs. 1 Bundesbaugesetzbuch (BBauG) - Differenzierungen zwischen Ersterschließung und Zweiterschließung - Notwendigkeit der Möglichkeit einer Zufahrt im straßenrechtlichen Sinne - Ausräumbarkeit eines Hindernisses rechtlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 583
  • DVBl 1984, 679
  • BauR 1984, 288
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Die an die Erfüllung des Merkmals "Erschlossensein" i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG zu stellenden Anforderungen gestatten keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweiterschließung derart, daß für die erstere eine Zufahrt möglich sein muß, für die letztere aber die Möglichkeit eines Zugangs ausreicht (wie Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - KStZ 1983, 226).

    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 [62 f.]) und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - (BVerwGE 67, 216 [BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82] [218 f.]) zuletzt in seinem Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - (KStZ 1983, 226 [227 f.]) ausgesprochen hat, ist ein Grundstück von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, wenn diese Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, daß - gegebenenfalls (bei Hinterliegergrundstücken) unter Inanspruchnahme eines vermittelnden Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird.

    Dazu hat der Senat in dem genannten Urteil vom 26. September 1983 (a.a.O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Ein der Anlegung einer Zufahrt entgegenstehendes Hindernis rechtlicher Art ist nicht, weil "ausräumbar", im Zusammenhang mit § 131 Abs. 1 BBauG unbeachtlich, wenn zu seiner Beseitigung eine (ggf. vereinfachte) Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist (im Anschluß an Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35).

    Das Berufungsurteil könnte gleichwohl im Ergebnis richtig und deshalb die Revision zurückzuweisen sein (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn - hier zunächst unterstellt, es träfe zu, daß ein im Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 BBauG bestehendes, aber durch vereinfachte Planänderung (§ 13 BBauG) aufhebbares Zufahrtshindernis als "ausräumbar" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 [37 ff.]) zu qualifizieren ist - durch vereinfachte Planänderung eine (demnach erforderliche) Zufahrt vom L... über den Grünstreifen zu den Parzellen ... und ... ermöglicht werden könnte, ohne daß dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 1 BBauG).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 7. Oktober 1977 (a.a.O.) dargelegt hat, ist für das Verständnis des Merkmals "ausräumbar" ausschlaggebend abzustellen darauf, ob die Eigentümer der übrigen von der Anbaustraße erschlossenen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, daß auch das noch "zufahrtgehinderte" Grundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden muß und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert.

  • BVerwG, 13.08.1976 - IV C 23.74

    Festlegung des Umfanges von Erschließungsstraßen; Herstellungsmerkmale und

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Wenn - erstens - Grundstücke bei Hinzutreten einer weiteren Erschließungsanlage ungeachtet des häufig fehlenden (Zweit-erschließungs-)Bedarfs überhaupt zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen, und wenn sie - zweitens -, wie es gesicherte Rechtsprechung ist, weder kraft Verfassung noch kraft des Bundesbaugesetzes Anspruch auf eine "Befreiung" oder doch eine Ermäßigung haben - die Gewährung einer sogenannten Eckermäßigung steht im Ermessen der Gemeinden (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148], vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 15 [16]) -, fehlt es an einem einleuchtenden Grund, die Minderung des Bedarfs für eine Rechtfertigung zu halten, den Beitrag grundsätzlich auch für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erheben zu dürfen.
  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 70.82

    Voraussetzungen für die Selbstständigkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 [62 f.]) und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - (BVerwGE 67, 216 [BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82] [218 f.]) zuletzt in seinem Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - (KStZ 1983, 226 [227 f.]) ausgesprochen hat, ist ein Grundstück von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, wenn diese Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, daß - gegebenenfalls (bei Hinterliegergrundstücken) unter Inanspruchnahme eines vermittelnden Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird.
  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 58.72

    Unterhalten eines Verkaufsplatzes und Ausstellungsplatzes für Wohnwagen auf einem

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Bereits der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. August 1975 (BVerwG IV C 58.72 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 16 S. 19 [22]) entschieden, daß für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Erschließungsanlagen die einzelnen Anlagen je für sich ein Grundstück nur erschließen, wenn auf dem Grundstück gerade "ihretwegen" eine beitragsrechtlich relevante (bauliche) Nutzung zulässig ist.
  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Wenn - erstens - Grundstücke bei Hinzutreten einer weiteren Erschließungsanlage ungeachtet des häufig fehlenden (Zweit-erschließungs-)Bedarfs überhaupt zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen, und wenn sie - zweitens -, wie es gesicherte Rechtsprechung ist, weder kraft Verfassung noch kraft des Bundesbaugesetzes Anspruch auf eine "Befreiung" oder doch eine Ermäßigung haben - die Gewährung einer sogenannten Eckermäßigung steht im Ermessen der Gemeinden (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148], vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 15 [16]) -, fehlt es an einem einleuchtenden Grund, die Minderung des Bedarfs für eine Rechtfertigung zu halten, den Beitrag grundsätzlich auch für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erheben zu dürfen.
  • BVerwG, 08.10.1976 - IV C 56.74

    Gemeindliches Ermessen bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Wenn - erstens - Grundstücke bei Hinzutreten einer weiteren Erschließungsanlage ungeachtet des häufig fehlenden (Zweit-erschließungs-)Bedarfs überhaupt zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen, und wenn sie - zweitens -, wie es gesicherte Rechtsprechung ist, weder kraft Verfassung noch kraft des Bundesbaugesetzes Anspruch auf eine "Befreiung" oder doch eine Ermäßigung haben - die Gewährung einer sogenannten Eckermäßigung steht im Ermessen der Gemeinden (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148], vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 15 [16]) -, fehlt es an einem einleuchtenden Grund, die Minderung des Bedarfs für eine Rechtfertigung zu halten, den Beitrag grundsätzlich auch für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erheben zu dürfen.
  • BVerwG, 11.03.1977 - 4 C 45.75

    Ausschluß von Ansprüchen auf die Aufstellung von Bebauungsplänen;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Damit läßt sich nicht die Schutzwürdigkeit einer Erwartung vereinbaren, daß ein geltender Bebauungsplan "sicher" geändert und dabei ungeachtet der planerischen Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers sowie der abwägungsbeachtlichen Belange in ihrer Gesamtheit einen ganz bestimmten, nämlich einen das gegenwärtige Zufahrtshindernis beseitigenden, Inhalt erhalten werde (vgl. zu diesem Zusammenhang Urteile vom 11. März 1977 - BVerwG IV C 45.75 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16 S. 9 [13] und vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 S. 17 [22]).
  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Damit läßt sich nicht die Schutzwürdigkeit einer Erwartung vereinbaren, daß ein geltender Bebauungsplan "sicher" geändert und dabei ungeachtet der planerischen Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers sowie der abwägungsbeachtlichen Belange in ihrer Gesamtheit einen ganz bestimmten, nämlich einen das gegenwärtige Zufahrtshindernis beseitigenden, Inhalt erhalten werde (vgl. zu diesem Zusammenhang Urteile vom 11. März 1977 - BVerwG IV C 45.75 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16 S. 9 [13] und vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 S. 17 [22]).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75

    Erschließungseinheit; Zum Anbau bestimmte Straße mit Verbindungsfunktion;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1984 - 8 C 77.82
    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 -(Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22) ausdrücklich dahin bestätigt, daß bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage "andere für diese Grundstücke etwa schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden" müssen (a.a.O. S. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 2 S 2239/00

    Erschlossensein: tatsächliches Hindernis - rechtliches Hindernis - "Verkehrsgrün"

    Denn Erschließungshindernisse, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergeben, sind aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht Hindernisse auf Dauer (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 - 8 C 77.82 -, NVwZ 1984, 583; Senat, Beschluss vom 29.1.1987 - 2 S 2422/86 - (n.v.); Urteil vom 20.4.1989 - 2 S 395/87 -, n.v.).

    Damit stellt diese Festsetzung indes ein auf Dauer nicht ausräumbares rechtliches Hindernis dar (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 25.1.1984, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 2 S 446/02

    Erschließungsbeitrag - Abschnittsbildung - Buchgrundstücksbegriff

    Könnte dieses "Zufahrtshindernis" nur durch eine Änderung des Bebauungsplans beseitigt werden, ist es im Rahmen des § 131 Abs. 1 BauGB nicht für "ausräumbar" zu halten (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 - 8 C 77.82 -, DVBl. 1984, 679; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.4.1989 - 2 S 395/87 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1989 - 2 S 395/87

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein bei Zu- und Ausfahrtsverbot

    Hindert somit das entlang der Sch-straße festgesetzte Zu- und Ausfahrtsverbot sowohl das Heranfahren unmittelbar an die Grundstücke der Kläger als auch das Herauffahren auf sie, wäre dieses Hindernis freilich im Rahmen des § 131 Abs. 1 BBauG unbeachtlich, wenn es für "ausräumbar" zu halten wäre (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 -- 8 C 77.82 --, DVBl. 1984, 679).

    Das trifft nicht zu, wenn es, um diese Einbeziehung zu ermöglichen, einer Änderung des Bebauungsplans bedürfte (BVerwG Urteil vom 25.1.1984 aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1984 -- 2 S 3062/83 --; Beschluß vom 3.11.1987, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1989 - 2 S 1119/89

    Erschließungsbeitrag - Verzicht auf Beitragserhebung - Erschlossensein eines

    Dieses Zufahrtshindernis wäre freilich im Rahmen des § 131 Abs. 1 BBauG unbeachtlich, wenn es für "ausräumbar" zu halten wäre (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 -- 8 C 77.82 --, DVBl. 1984, 679).

    Das trifft nicht zu, wenn es, um diese Einbeziehung zu ermöglichen, einer Änderung des Bebauungsplans bedürfte (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.4.1989 -- 2 S 395/87 --).

  • BVerwG, 31.08.1987 - 8 B 96.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne dieser Vorschrift von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1977 (BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35), vom 25. Januar 1984 (BVerwG 8 C 77.82 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 55 S. 72) und vom 20. August 1986 (BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47) ab.

    Da sich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1977 (a.a.O.) und vom 25. Januar 1984 (a.a.O.) ausschließlich zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken verhalten, scheidet die Möglichkeit, das Berufungsurteil könne von diesen Entscheidungen abweichen, ohne weiteres aus.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 2 S 36/90

    Erschlossensein eines Grundstücks - Grundstückszufahrt

    Könnte dieses "Zufahrtshindernis" nur durch eine Änderung des Bebauungsplans "L" beseitigt werden, ist es im Rahmen des § 131 Abs. 1 BauGB nicht für "ausräumbar" zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 -- 8 C 77.82 --, DVBl. 1984, 679; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.4.1989 -- 2 S 395/87 --).
  • VGH Hessen, 13.05.1987 - 5 UE 808/85

    Zum Begriff der Erschließung eines Grundstücks

    Diese Voraussetzung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine sogenannte Erst- oder um eine Zweiterschließung handelt (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1984 - 8 C 77.82 -, Buchholz 406.11 § 131 Nr. 55 = BauR 84, 288  = DVBl. 84, 679 = KStZ 84, 173 = NVwZ 84, 583 = ZKF 86, 64).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 5 S 7.14

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Erschließungsbeitrag; erstmalige

    Der Bebauungsplan ... sieht aber eine verkehrliche Anbindung des Flurstücks ... an die P... vor, während die verbindliche und uneingeschränkte Festsetzung einer privaten Grünfläche im Bereich der Einmündung des T... in die P... dafür spricht, dass hier ein auf Dauer nicht ausräumbares rechtliches Hindernis besteht, das einem Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegensteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1984 - BVerwG 8 C 77.82 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 18, sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2002 - 2 S 2239/00 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 26, in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 1. September 1997 - 2 S 661/96 -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 09.06.1988 - 8 B 71.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Annahme der Erschließung

    Die Beschwerde macht geltend, mit dieser Rechtsansicht sei das Berufungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1984 - BVerwG 8 C 77.82 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 55 S. 72 f.) abgewichen.
  • BVerwG, 12.03.1991 - 8 B 19.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auch von den weiteren in der Beschwerde genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35) und vom 25. Januar 1984 - BVerwG 8 C 77.82 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 55 S. 72) weicht das Berufungsurteil nicht ab.
  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 12 K 6478/06

    Widmung, Erschließungsanlage

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