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   BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89   

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BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89 (https://dejure.org/1990,1673)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1990 - 8 C 80.89 (https://dejure.org/1990,1673)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1990 - 8 C 80.89 (https://dejure.org/1990,1673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dachgeschoßausbau - Steuerbegünstigung - Familienheim - Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    II. WoBauG §§ 2, 17, 39 Abs. 1, § 82 Abs. 1
    Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung bei nachträglichem Ausbau des Dachgeschosses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 84
  • NJW-RR 1991, 590
  • NJW-RR 1991, 690
  • DÖV 1991, 517
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83

    Einfamilienhaus - Steuerbegünstigung - Überschreitung der Wohnflächengrenze -

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89
    Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit einer Wohnung noch keine Baugenehmigung erteilt worden ist, schließt aber die objektive Eignung der Räume als Wohnung dann nicht aus, wenn die Räume den materiellen Anforderungen des Baurechts - namentlich der landesrechtlichen Bauordnungen - an Wohnungen entsprechen (vgl. Urteile vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 161.60 - BVerwGE 12, 245 [BVerwG 12.05.1961 - VII C 161/60], vom 26. September 1983, a.a.O. S. 9 und vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 ), so daß die Genehmigung auf Antrag des Bauherrn oder Eigentümers ohne weiteres erteilt werden muß.

    Freilich erlangen Räume - insbesondere Dachgeschoßräume - nicht schon deshalb die Qualität von Wohnräumen oder gar einer selbständigen Wohnung, weil ihr Ausbau zu Wohnräumen auf Antrag bauordnungsrechtlich genehmigt werden müßte (vgl. Beschluß vom 28. November 1980 - BVerwG 8 B 78.80 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 33 S. 92 und Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 27).

    Nachträglich ausgebaute Räume, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit und Lage bereits den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts an Aufenthaltsräume entsprechen und auf Antrag ohne weiteres als solche genehmigt werden müßten, sind jedoch Wohnräume, selbst wenn sie sich im Dach- oder Kellergeschoß befinden und in den genehmigten ursprünglichen Bauplänen nicht für Wohnzwecke bestimmt sind (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 27).

    Sogar die Bezeichnung solcher nachträglich materiell bauordnungsmäßig ausgebauter Räume als "kein Aufenthaltsraum" in den genehmigten Bauplänen schließt deren objektive Eignung als Wohnraum nicht aus (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 27).

    Das gilt zu Lasten des Bauherrn, wenn er durch einen nachträglichen Ausbau die Wohnfläche seiner vorhandenen Wohnung über die maßgebende Wohnflächengrenze hinaus vergrößert (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 26 f.).

    Für die Anerkennung der Steuerbegünstigung ist maßgeblich, ob eine Wohnung bauaufsichtlich genehmigt ist und ob die erteilte Baugenehmigung eine Dauerwohnnutzung zuläßt (vgl. Urteile vom 26. September 1983, a.a.O. S. 9, vom 27. Januar 1984, a.a.O. S. 9 m. weit. Nachw. und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 22; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, II. WoBauG § 82 Anm. 4.1 und Anm. 4.2 ).

    Ihnen obliegt es ohnehin von Rechts wegen, die materielle Baurechtmäßigkeit nachträglich ausgebauter Räume mit Blick darauf zu prüfen, ob der Ausbau zu einer Überschreitung der Wohnflächengrenze geführt hat und deswegen eine erteilte Anerkennung gemäß § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG zwingend zu widerrufen ist (vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 26 f.).

    Im vorliegenden Fall steht aufgrund der den Klägern erteilten Baugenehmigung fest, daß die Nutzung der von ihnen ausgebauten Dachgeschoßräume als Dauerwohnung nach materiellem Baurecht zulässig ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 26 m. weit. Nachw.).

    Die mit der Baugenehmigung getroffene verbindliche und umfassende Feststellung, daß das Bauvorhaben - einschließlich seiner Nutzung - mit dem öffentlichen Recht übereinstimmt (vgl. Urteile vom 13 Dezember 1985, a.a.O. S. 26 und vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 29 S. 68 jeweils m. weit. Nachw.), bezieht sich freilich nur auf das im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltende Recht (vgl. Urteile vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 24.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 154 S. 89 und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 26).

  • BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81

    Wohnungsbau - Zwei Wohnungen - Steuerbegünstigung - Pflichten des Eigentümers

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89
    In dem Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 ) hat der Senat vielmehr (im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein neugeschaffenes.

    Wohngebäude von vornherein als Familienheim mit zwei Wohnungen bezugsfertig wird: Um in einem Zuge ein Familienheim mit zwei Wohnungen - anstatt nur mit einer Wohnung - zu schaffen, muß der Bauherr vor Eintritt der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung die Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten - Wohnung in das Gebäude vorsehen (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 f.).

    Unterläßt er eine solche rechtzeitige Erweiterung des Förderungsgegenstandes "Familienheim" auf zwei Wohnungen, wird das Familienheim mit nur einer Wohnung bezugsfertig (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11).

    Eine aus der Reduzierung der vorgesehenen oder zunächst vorhandenen zwei Wohnungen auf eine Wohnung folgende Überschreitung der Wohnflächengrenze für Familienheime mit nur einer Wohnung läßt sich durch die nachträgliche Errichtung einer zweiten Wohnung nicht mehr rückgängig machen (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11, vom 24. August 1983, a.a.O. S. 18 f. und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Gegenteiliges aus der Formulierung in den zitierten Urteilen des Senats vom 11. Februar 1983 (a.a.O. S. 10) und vom 27. Juni 1985 (a.a.O. S. 2 f.) herleiten zu können, ein Familienheim werde "unwiderruflich" mit nur einer Wohnung bezugsfertig, wenn der Bauherr es nicht rechtzeitig bis zur Bezugsfertigkeit seiner Wohnung zur Aufnahme einer zweiten Wohnung bestimmt habe.

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89

    Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89
    Diese - gegebenenfalls mit Blick auf die Eigenschaft eines Familienheims als Förderungseinheit (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 - UA S. 14 f. m. weit. Nachw.) zu beantwortende - Frage nach der Dauer und der Bemessung der insgesamt zu gewährenden Grundsteuervergünstigung ist nicht entscheidungserheblich.

    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf sowohl vermietet oder auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer oder seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies den "Vorschriften des § 82 (II. WoBauG) über die zulässige Benutzung" widerspricht (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG) und deswegen die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung rechtfertigt (ebenso die Urteile vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 , vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 13 S. 1 und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 - UA S. 21).

    Das Einfamilienhaus bleibt als "andere Wohnung" steuerbegünstigt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (vgl. Urteile vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m. weit. Nachw., vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2 f. und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 - UA S. 22).

    Die beiden Wohnungen müssen, um als steuerbegünstigt anerkennungsfähig zu sein, lediglich zum dauernden Bewohnen durch jeweils einen selbständigen Haushalt geeignet und bestimmt sein (vgl. Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 - UA S. 23 f.).

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 148.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Teilwiderruf der Anerkennung - Anerkennungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89
    Allerdings ist die vom förderungsrechtlichen Wohnungsbegriff geforderte objektive Eignung der eine Wohnung bildenden Räume zum Dauerbewohnen u.a. nur dann gegeben, wenn diese Nutzung baurechtlich zulässig ist (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 16 S. 6 m. weit. Nachw.).

    Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit einer Wohnung noch keine Baugenehmigung erteilt worden ist, schließt aber die objektive Eignung der Räume als Wohnung dann nicht aus, wenn die Räume den materiellen Anforderungen des Baurechts - namentlich der landesrechtlichen Bauordnungen - an Wohnungen entsprechen (vgl. Urteile vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 161.60 - BVerwGE 12, 245 [BVerwG 12.05.1961 - VII C 161/60], vom 26. September 1983, a.a.O. S. 9 und vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 ), so daß die Genehmigung auf Antrag des Bauherrn oder Eigentümers ohne weiteres erteilt werden muß.

    Für die Anerkennung der Steuerbegünstigung ist maßgeblich, ob eine Wohnung bauaufsichtlich genehmigt ist und ob die erteilte Baugenehmigung eine Dauerwohnnutzung zuläßt (vgl. Urteile vom 26. September 1983, a.a.O. S. 9, vom 27. Januar 1984, a.a.O. S. 9 m. weit. Nachw. und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 22; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, II. WoBauG § 82 Anm. 4.1 und Anm. 4.2 ).

  • BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 164.81

    Verwaltungsverfahren - Steuerbegünstigung - Ferienwohnung - Rücknahme -

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89
    Die bauaufsichtlich genehmigte Nutzung ist vielmehr ebenfalls der Prüfung und Entscheidung im Wohnungsbauförderungsverfahren zugrunde zu legen, weil nur Bauvorhaben, die im Einklang mit dem geltenden Recht stehen, gefördert werden dürfen (vgl. Urteile vom 27. März 1974, a.a.O. S. 121/17 f., vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 und vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 164.81 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 27 S. 8 ).

    Für die Anerkennung der Steuerbegünstigung ist maßgeblich, ob eine Wohnung bauaufsichtlich genehmigt ist und ob die erteilte Baugenehmigung eine Dauerwohnnutzung zuläßt (vgl. Urteile vom 26. September 1983, a.a.O. S. 9, vom 27. Januar 1984, a.a.O. S. 9 m. weit. Nachw. und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 22; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, II. WoBauG § 82 Anm. 4.1 und Anm. 4.2 ).

  • BVerwG, 27.03.1974 - VIII C 21.73

    Bauaufsichtliche Nutzungsbeschränkungen als Grenzen wohnungsbaurechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89
    Die für eine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung erforderliche baurechtliche Eignung zum dauernden Bewohnen muß vielmehr bereits im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit gegeben sein (vgl. Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 21.73 - BVerwGE 45, 120 [BVerwG 27.03.1974 - VIII C 21/73] = Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 9 S. 15 und vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 1.80 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 9 S. 8 ).

    Die bauaufsichtlich genehmigte Nutzung ist vielmehr ebenfalls der Prüfung und Entscheidung im Wohnungsbauförderungsverfahren zugrunde zu legen, weil nur Bauvorhaben, die im Einklang mit dem geltenden Recht stehen, gefördert werden dürfen (vgl. Urteile vom 27. März 1974, a.a.O. S. 121/17 f., vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 und vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 164.81 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 27 S. 8 ).

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89
    Wird ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung (oder vor deren Erteilung), jedoch materiell in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Vorschriften ausgeführt, so hat allein der Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis keine materiellrechtlichen Folgen (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - BVerwGE 61, 112 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77] = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 S. 134 und vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 [BVerwG 07.02.1986 - 4 C 28/84] = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 231 S. 147 ).

    Zu einem materiellen Rechtsverlust führt sie hingegen nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1980, a.a.O. S. 120/140).

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83

    Wohnungsrecht - Andere Wohnung - Steuerbegünstigung - Mindestausstattung

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89
    Eine aus der Reduzierung der vorgesehenen oder zunächst vorhandenen zwei Wohnungen auf eine Wohnung folgende Überschreitung der Wohnflächengrenze für Familienheime mit nur einer Wohnung läßt sich durch die nachträgliche Errichtung einer zweiten Wohnung nicht mehr rückgängig machen (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11, vom 24. August 1983, a.a.O. S. 18 f. und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Gegenteiliges aus der Formulierung in den zitierten Urteilen des Senats vom 11. Februar 1983 (a.a.O. S. 10) und vom 27. Juni 1985 (a.a.O. S. 2 f.) herleiten zu können, ein Familienheim werde "unwiderruflich" mit nur einer Wohnung bezugsfertig, wenn der Bauherr es nicht rechtzeitig bis zur Bezugsfertigkeit seiner Wohnung zur Aufnahme einer zweiten Wohnung bestimmt habe.

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 28.84

    Materiellrechtliche Wirkung von Prozeßerklärungen

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89
    Wird ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung (oder vor deren Erteilung), jedoch materiell in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Vorschriften ausgeführt, so hat allein der Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis keine materiellrechtlichen Folgen (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - BVerwGE 61, 112 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77] = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 S. 134 und vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 [BVerwG 07.02.1986 - 4 C 28/84] = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 231 S. 147 ).

    Der "Grundsatz der Trennung von materieller und formeller Baurechtmäßigkeit" (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986, a.a.O. S. 19/151) gilt auch bei der Beurteilung der baurechtlichen Eignung von Räumen als (steuerbegünstigte) Wohnung.

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84

    Steuerbegünstigte Mietwohnung - Umwandlung in eine Kauferbbaurechtswohnung -

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89
    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf sowohl vermietet oder auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer oder seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies den "Vorschriften des § 82 (II. WoBauG) über die zulässige Benutzung" widerspricht (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG) und deswegen die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung rechtfertigt (ebenso die Urteile vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 , vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 13 S. 1 und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 - UA S. 21).

    Das Einfamilienhaus bleibt als "andere Wohnung" steuerbegünstigt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (vgl. Urteile vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m. weit. Nachw., vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2 f. und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 - UA S. 22).

  • BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85

    Wohnungsrecht - Kaufeigentumswohnung - Steuerbegünstigung

  • BVerwG, 24.08.1983 - 8 C 127.81

    Bauherr eines Familienheims - Bezugsfertigkeit - Baupläne - Zweite Wohnung -

  • BVerwG, 10.11.1978 - 4 C 24.78

    Umfang der Genehmigungswirkung eines Bauscheins; Privilegierung baulicher Anlagen

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 51.83

    Wohnungsrecht - Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Andere Wohnung -

  • BVerwG, 28.11.1980 - 8 B 78.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anerkennung eines

  • BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 1.80

    Anerkennung als Familienheim mit zwei Wohnungen als Voraussetzung für eine

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 59.76

    Anerkennung einer Eigentumswohnung als steuerbegünstigt - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 12.05.1961 - VII C 161.60

    Anforderungen an die Erlangung einer Grundsteuerbefreiung - Rechtliche

  • BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 47.90

    Steuerbegünstigtes Familienheim - Neuschaffung von Wohnbereich

    Unter welchen Voraussetzungen ein als steuerbegünstigtes Familienheim mit nur einer Wohnung anerkanntes und bezugsfertig gewordenes Wohngebäude nachträglich - namentlich durch den späteren Ausbau des Dachgeschosses oder im Wege der Erweiterung durch Aufstockung oder Anbau (vgl. § 17 II. WoBauG) - zu einem ebenfalls förderungsfähigen Familienheim mit zwei Wohnungen erweitert werden kann, hat der erkennende Senat im Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 80.89 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 48 S. 11 ) im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung im einzelnen dargelegt.

    Erforderlich ist die Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten - Wohnung in das Gebäude (vgl. Urteil vom 9. November 1990, a.a.O. S. 13 f.).

    Nur dann, wenn der durch Ausbau oder Erweiterung neugeschaffene Wohnraum der Vergrößerung der bereits vorhandenen Eigentümerwohnung dienen soll, ist die Wohnfläche der gesamten (vergrößerten) Wohnung an der Wohnflächengrenze für ein Familienheim mit nur einer Wohnung zu messen (vgl. Urteil vom 9. November 1990, a.a.O. S. 13 f.).

    Die aus einer Reduzierung der vorgesehenen oder zunächst auch tatsächlich vorhandenen zwei Wohnungen auf eine Wohnung folgende Überschreitung der Wohnflächengrenze für Familienheime mit nur einer Wohnung läßt sich nachträglich nicht mehr rückgängig machen (vgl. Urteil vom 9. November 1990, a.a.O. S. 12 f. m. weit. Nachw.).

    Nach Behauptung des Klägers soll auch eine die Errichtung und Dauerwohnnutzung der Einliegerwohnung im Erdgeschoß (statt im Dachgeschoß) deckende Baugenehmigung, die für eine Anerkennung als steuerbegünstigter Wohnraum erforderlich ist (vgl. Urteil vom 9. November 1990, a.a.O. S. 17), erteilt worden sein.

  • BVerwG, 30.08.1991 - 8 B 106.91

    Ausbau des Dachgeschosses eines Familienheimes mit zunächst nur einer Wohnung -

    Namentlich beruht das angefochtene Urteil entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 80.89 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 48 S. 11 ff.).

    In dem Urteil vom 9. November 1990 (a.a.O. S. 12 ff.) hat der beschließende Senat dargelegt, daß bei einem Ausbau des Dachgeschosses eines Familienheimes mit zunächst nur einer Wohnung die Wohnflächengrenze des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG für Familienheime mit zwei Wohnungen maßgebend ist, sofern durch den Dachgeschoßausbau nachträglich eine zweite zum Dauerbewohnen durch einen selbständigen Haushalt geeignete und bestimmte Wohnung in dem Gebäude geschaffen wird, die tatsächlich durch einen anderen als den Eigentümerhaushalt genutzt wird.

    Fehlt es hingegen an dieser Voraussetzung, ist die Wohnfläche der gesamten, durch den Dachgeschoßausbau vergrößerten Wohnung an der Wohnflächengrenze für ein Familienheim mit nur einer Wohnung (§ 82 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 II. WoBauG) zu messen (Urteil vom 9. November 1990, a.a.O. S. 13 f.).

    Von einer entscheidungserheblichen Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des beschließenden Senats vom 9. November 1990 (a.a.O.) kann danach insoweit keine Rede sein.

  • BFH, 02.06.1999 - X R 84/97

    Wohneigentumsförderung für Bauten ohne Baugenehmigung

    Auch die insoweit erforderlichen Feststellungen sind nur unter Beteiligung der zuständigen Behörden zu treffen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. November 1990 8 C 80.89, BVerwGE 87, 84, und vom 3. Juli 1992 8 C 52/90, Die Öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1992, 1064).

    Aus der zum Bewertungsrecht ergangenen Entscheidung des II. Senats des BFH vom 10. Dezember 1997 II R 10/95 (BFH/NV 1998, 687), nach der es für die Beurteilung einer Raumeinheit als Wohnung allein auf die Genehmigungsfähigkeit ankommt, die ggf. auch aus einer nachträglich erteilten Baugenehmigung geschlossen werden kann (vgl. hierzu auch BVerwG in BVerwGE 87, 84, und in DÖV 1992, 1064), ergeben sich für die Auslegung des § 10e EStG insoweit keine Anknüpfungspunkte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2017 - 11 A 1222/14

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und die Zulassung des

    vgl. zur Versagung der Anerkennung als steuerbegünstigter Wohnraum: BVerwG, Urteile vom 27. März 1974 - 8 C 21.73 -, BVerwGE 45, 120, vom 9. November 1990 - 8 C 80.89 -, BVerwGE 87, 84, und vom 3. Juli 1992 - 8 C 52.90 -, DÖV 1992, 1064; BFH, Urteile vom 31. Mai 1995 - X R 245/93 -, NJW 1996, 152, und vom 2. Juni 1999 - X R 84/97 -, BFHE 189, 70; zur Versagung einer Mietbeihilfe: BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 8 B 134.96 -, juris; zur Versagung von Wohngeld: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 63.89 -, BVerwGE 87, 299.
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 52.90

    Sind nur genehmigte Wohnungen steuerbegünstigt?

    Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt setzt voraus, daß die Errichtung und Nutzung dieser Wohnung von einer erteilten Baugenehmigung gedeckt wird (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 80.89 - BVerwGE 87, 84).

    Diese ist bereits durch das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 80.89 - (BVerwGE 87, 84 = Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 48 S. 11 ) dahin geklärt, daß eine Wohnung erst nach Erteilung der Baugenehmigung als steuerbegünstigt anerkannt werden darf.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.2003 - 2 LB 49/03
    Die Referenzmenge unterfällt der Eigentumsgarantie nicht als ein selbständiges Rechtsgut (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 3 C 25.90 -, RdL 1993, 298; vgl. auch Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 42.88 -, BVerwGE 87, 84 [101], Urt. v. 03.11.1983 - 3 C 37/91 -, BVerwGE 94, 257); ihre nähere rechtliche Ausgestaltung ist aber eine Inhaltsbestimmung des Eigentums an den sächlichen Mitteln, die für die Milcherzeugung eingesetzt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1988 - 3 C 6.87 -, BVerwGE 91, 49, 52).
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