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   BVerwG, 23.04.1980 - 8 C 82.79   

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  • BVerwGE 60, 111



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 52/08  

    Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren

    Allerdings bedarf die Berücksichtigung der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes auch keiner gesetzlichen Grundlage, sondern erst deren Ausschluss erfordert eine explizite Regelung (BVerwG-Urteil vom 23. April 1980 8 C 82/79, BVerwGE 60, 111).
  • VGH Bayern, 28.02.2012 - 8 B 11.2934  

    Einträge in bayerischen Bestandsverzeichnissen für Gemeindestraßen sind

    Wie gerichtliche Entscheidungen haben auch Verwaltungsakte, auch rechtswidrige, sofern sie nicht nichtig sind, Tatbestandswirkung (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG vom 23.4.1980 BVerwGE 60, 111/117).

    Das bedeutet, dass die darin festgestellte Regelung gegenüber sonstigen Personen Behörden, Rechtsträgern und Gerichten als verbindlich zu beachten ist (vgl. BVerwG vom 23.4.1980 a.a.O. S. 117).

  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 9/87  

    Mitbestimmung bei behördlicher Anordnung

    Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes bedeutet, daß auch alle anderen Behörden und Rechtsträger, Dritte und alle Gerichte die Tatsache, daß der Verwaltungsakt erlassen wurde und somit existiert, und den Inhalt des Verwaltungsakts, d.h. die durch den Verwaltungsakt getroffene Anordnung, grundsätzlich als gegeben und maßgeblich hinnehmen müssen und in diesem Sinne an den Verwaltungsakt, solange dieser innere Wirksamkeit behält, gebunden sind; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig, jedoch nicht nichtig ist (BVerwGE 60, 111, 117; 66, 315; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., S. 207 ff.; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., Vorbem. § 35 Rz 26, mit weiteren Nachweisen).
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  • BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 238.81  
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  • BVerwG, 21.09.1982 - 8 B 66.82  
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  • BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 242.81  
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  • BVerwG, 21.09.1982 - 8 B 68.82  
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  • BVerwG, 21.09.1982 - 8 B 67.82  
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  • VGH Hessen, 23.01.1992 - 4 UE 3467/88  

    Zur konstitutiven Eintragung in das Denkmalbuch

    Wegen der ohnehin bestehenden Unterschiede kann jedoch offen bleiben, ob zwischen der Ablehnung einer beantragten Amtshandlung, wenn der geltend gemachte Anspruch verneint wird und der Betroffene darüber förmlich beschieden wird, als Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1981 - 3 C 35.80 -, BVerwGE 62, 330 - Ablehnung der Eintragung in die Sortenliste des Bundessortenamtes - Urt. v. 12.04.1984 - 5 C 72.82 -, BVerwGE 69, 162 - Ablehnung der Eintragung eines Berufsbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse - Urt. v. 23.04.1980 - 8 C 82.79 -, BVerwGE 60, 111 - Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung - OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.1978 - IV A 200/77 -, NJW 1979, 563 - Ablehnung der Löschung einer Eintragung im Verkehrszentralregister -), und der Vornahme der Verwaltungshandlung dergestalt differenziert werden kann, daß letztere kein Verwaltungsakt ist (so Lässig, a.a.O.; Meyer/ Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 39 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 19 B 1502/99  
    Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (320), vom 23. April 1980 - 8 C 82.79 -, BVerwGE 60, 111 (117), und vom 17. Januar 1980 - 7 C 63.77 -, BVerwGE 59, 310 (315), hat zur Folge, daß nicht nur der Antragsteller und der F -Kreis, sondern auch die Antragsgegnerin als Behörde an die Tatsache, daß der F -Kreis den Bescheid erlassen hat, und auch an die in dem Bescheid enthaltene Feststellung gebunden ist, daß bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, der nicht in einer integrativen Grundschulklasse erfüllt werden kann.
  • VG Hamburg, 04.05.2010 - 7 E 206/10  

    Zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheids

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