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   BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 85.87   

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https://dejure.org/1989,1872
BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 85.87 (https://dejure.org/1989,1872)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1989 - 8 C 85.87 (https://dejure.org/1989,1872)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1989 - 8 C 85.87 (https://dejure.org/1989,1872)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermögensübernahme - Haftung - Gewerbesteuerschuld - Verwaltungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 590
  • NVwZ 1990, 569 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2008 - 7 A 103/08

    Rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes?

    - BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 85.87 -, NJW 1990, 590 - ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil es in jenem Fall um die auf § 191 Abs. 1 AO gestützte Haftung des Übernehmers eines Vermögens nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 419 BGB ging.
  • OVG Thüringen, 16.09.2008 - 2 EO 490/08

    Nutzung einer Stadthalle durch politische Partei

    Dies ergibt sich aus dem im intertemporalen Verwaltungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass neues Verfahrensrecht und materielles Recht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auch anhängige Verfahren erfasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2007 - 1 C 21/07 -BVerwGE 129, 243-251, vom 7. Juli 1989 - 8 C 85/87 - NJW 1990, 590-592 und vom 26. März 1985 - 9 C 47/84 - NVwZ 1986, 45-46; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. März 2004 - 3 KO 1149/03 - ThürVBl.
  • BFH, 28.01.2009 - X R 63/06

    Haftung gemäß § 419 BGB a.F. - Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns aus der

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 7. Juli 1989 8 C 85/87, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 590) ergebe sich zwar, dass es für eine Haftung i.S. des § 419 BGB a.F. genüge, wenn ein Anspruch im Zeitpunkt der Vermögensübernahme bereits "im Keim begründet" gewesen sei.

    Ist nur ein Teil des Vermögens Gegenstand der Übertragung, liegt eine Vermögensübernahme i.S. des § 419 BGB a.F. vor, wenn das Vermögen, welches dem Vermögensübergeber verbleibt, bei größeren Vermögensübertragungen weniger als 10% (BGH-Beschluss vom 30. April 2008 XII ZR 64/05, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2008, 391) und in sonstigen Fällen weniger als 15% (BVerwG-Urteil in NJW 1990, 590) ausmacht.

    Denn insoweit stand der Vermögensgegenstand den Gläubigern des Übertragenden bereits vor der Übertragung nicht als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung (BGH-Urteil in DB 1976, 1279; BVerwG-Urteil in NJW 1990, 590, und BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 561).

    Entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Anspruchs i.S. des § 419 BGB a.F. entscheidend, wann dieser "im Keim begründet" wurde (BGH-Urteil vom 3. Juni 1992 VIII ZR 138/91, DB 1992, 1570; BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 I R 155/79, BFHE 140, 6, BStBl II 1984, 286, und BVerwG-Urteil in NJW 1990, 590).

    Mit seiner Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht vom Urteil des BVerwG in NJW 1990, 590 ab.

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