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   BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81   

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BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81 (https://dejure.org/1983,111)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1983 - 8 C 86.81 (https://dejure.org/1983,111)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1983 - 8 C 86.81 (https://dejure.org/1983,111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des Erschlossenseins - Zusammentreffen mehrerer Erschließungsanlagen - Verhältnis von Erschließungsbeitragspflichtigkeit und Nichtberücksichtigung eines Grundstücks bei der Verteilung des beitragsfähigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 41
  • NVwZ 1084, 173
  • NVwZ 1984, 172
  • DVBl 1984, 184
  • DÖV 1984, 115
  • ZfBR 1984, 51
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
    Die an die Erfüllung des Merkmals "Erschlossensein" i.S. der §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BBauG zu stellenden Anforderungen gestatten keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweiterschließung derart, daß für die erstere eine Zufahrt möglich sein muß, für die letztere aber die Möglichkeit eines Zugangs ausreicht (Abweichung u.a. von den Urteilen vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [149] und vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7 S. 9 [11]).

    Soweit älteren Entscheidungen des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts eine abweichende Ansicht zugrunde liegt (etwa den Urteilen vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [149] und vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7 S. 9 [11]), vermag sich der erkennende Senat dieser Rechtsprechung nicht anzuschließen.

    Wenn - erstens - Grundstücke bei Hinzutreten einer weiteren Erschließungsanlage ungeachtet des häufig fehlenden (Zweiterschließungs-)Bedarfs überhaupt zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen, und wenn sie - zweitens -, wie es gesicherte Rechtsprechung ist, weder kraft Verfassung noch kraft des Bundesbaugesetzes Anspruch auf eine "Befreiung" oder doch eine Ermäßigung haben - die Gewährung einer sogenannten Eckermäßigung steht im Ermessen der Gemeinden (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148], vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 15 [16]) -, fehlt es an einem einleuchtenden Grund, die Minderung des Bedarfs für eine Rechtfertigung zu halten, den Beitrag grundsätzlich auch für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erheben zu dürfen.

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
    Ein baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbares Grundstück ist i.S. des § 133 Abs. 1 BBauG erst dann erschlossen, wenn etwaige der Anlegung einer Zufahrt entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse beseitigt sind (im Anschluß an Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35).

    Darauf kommt es - für die Erfüllung des § 131 Abs. 1 BBauG - nicht an, sofern das Hindernis für unter dem Blickwinkel gerade des Erschließungsbeitragsrechts ausräumbar zu halten ist (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 [38 f.]), und das heißt: wenn es mit einem finanziellen Aufwand, der im Vergleich zum erreichten Erfolg, nämlich der Erschließung eines bestimmten Grundstücks bzw. bestimmter Grundstücke, vertretbar ist, beseitigt und dann eine hinreichend verkehrssichere Zufahrt angelegt werden kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinem Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - (a.a.O. S. 39) ausgesprochen, daß zur Erfüllung des § 133 Abs. 1 BBauG ein der Zufahrt etwa "entgegenstehendes rechtliches Hindernis ... ausgeräumt sein" müsse; "die für § 131 Abs. 1 BBauG ausreichende Möglichkeit, das rechtliche Hindernis in absehbarer Zeit auszuräumen, genügt hierfür nicht".

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 70.82

    Voraussetzungen für die Selbstständigkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
    Ein Grundstück ist von einer Anbaustraße i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, wenn die Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, daß - ggfs. (bei Hinterliegergrundstücken) unter Inanspruchnahme eines vermittelnden privaten Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird (im Anschluß an Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - DVBl. 83, 908).

    Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 20.81 u.a. - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 [62 f.]) ausgesprochen und in seinem Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - (DVBl. 1983, 908) für das mit der "Erschließung" im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG im Kern übereinstimmende Merkmal "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG bekräftigt.

  • BVerwG, 11.12.1970 - IV C 25.69

    Voraussetzungen für eine getrennte Ermittlung des Erschließungsaufwands;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
    Die an die Erfüllung des Merkmals "Erschlossensein" i.S. der §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BBauG zu stellenden Anforderungen gestatten keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweiterschließung derart, daß für die erstere eine Zufahrt möglich sein muß, für die letztere aber die Möglichkeit eines Zugangs ausreicht (Abweichung u.a. von den Urteilen vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [149] und vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7 S. 9 [11]).

    Soweit älteren Entscheidungen des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts eine abweichende Ansicht zugrunde liegt (etwa den Urteilen vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [149] und vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7 S. 9 [11]), vermag sich der erkennende Senat dieser Rechtsprechung nicht anzuschließen.

  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
    Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 20.81 u.a. - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 [62 f.]) ausgesprochen und in seinem Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - (DVBl. 1983, 908) für das mit der "Erschließung" im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG im Kern übereinstimmende Merkmal "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG bekräftigt.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (vgl. u.a. die Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 [303] und - BVerwG 8 C 20.81 - NVwZ 1982, 246 [247] sowie vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 35.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 47 S. 48 [50]) zum Ausdruck gebracht, daß der durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen vermittelte Erschließungsvorteil "letztlich auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen beruht".

  • BVerwG, 13.08.1976 - IV C 23.74

    Festlegung des Umfanges von Erschließungsstraßen; Herstellungsmerkmale und

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
    Wenn - erstens - Grundstücke bei Hinzutreten einer weiteren Erschließungsanlage ungeachtet des häufig fehlenden (Zweiterschließungs-)Bedarfs überhaupt zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen, und wenn sie - zweitens -, wie es gesicherte Rechtsprechung ist, weder kraft Verfassung noch kraft des Bundesbaugesetzes Anspruch auf eine "Befreiung" oder doch eine Ermäßigung haben - die Gewährung einer sogenannten Eckermäßigung steht im Ermessen der Gemeinden (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148], vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 15 [16]) -, fehlt es an einem einleuchtenden Grund, die Minderung des Bedarfs für eine Rechtfertigung zu halten, den Beitrag grundsätzlich auch für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erheben zu dürfen.
  • BVerwG, 08.10.1976 - IV C 56.74

    Gemeindliches Ermessen bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
    Wenn - erstens - Grundstücke bei Hinzutreten einer weiteren Erschließungsanlage ungeachtet des häufig fehlenden (Zweiterschließungs-)Bedarfs überhaupt zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen, und wenn sie - zweitens -, wie es gesicherte Rechtsprechung ist, weder kraft Verfassung noch kraft des Bundesbaugesetzes Anspruch auf eine "Befreiung" oder doch eine Ermäßigung haben - die Gewährung einer sogenannten Eckermäßigung steht im Ermessen der Gemeinden (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148], vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 15 [16]) -, fehlt es an einem einleuchtenden Grund, die Minderung des Bedarfs für eine Rechtfertigung zu halten, den Beitrag grundsätzlich auch für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erheben zu dürfen.
  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 58.72

    Unterhalten eines Verkaufsplatzes und Ausstellungsplatzes für Wohnwagen auf einem

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
    Bereits der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 58.72 - (Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 16 S. 19 [22]) entschieden, daß für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Erschließungsanlagen die einzelnen Anlagen je für sich ein Grundstuck nur erschließen, wenn auf dem Grundstück gerade "ihretwegen" eine beitragsrechtlich relevante (bauliche) Nutzung zulässig ist.
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 15.81

    Umfang der Bindung an die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (vgl. u.a. die Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 [303] und - BVerwG 8 C 20.81 - NVwZ 1982, 246 [247] sowie vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 35.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 47 S. 48 [50]) zum Ausdruck gebracht, daß der durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen vermittelte Erschließungsvorteil "letztlich auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen beruht".
  • BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 35.81

    Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabs einer Erschließungsbeitragssatzung -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (vgl. u.a. die Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 [303] und - BVerwG 8 C 20.81 - NVwZ 1982, 246 [247] sowie vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 35.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 47 S. 48 [50]) zum Ausdruck gebracht, daß der durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen vermittelte Erschließungsvorteil "letztlich auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen beruht".
  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 5.76

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75

    Erschließungseinheit; Zum Anbau bestimmte Straße mit Verbindungsfunktion;

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

    Es hat den Umstand, dass das Grundstück der Klägerin bereits durch die Hauptstraße über eine (Erst-)Erschließung verfügt, zutreffend außer Betracht gelassen (sog. "Hinwegdenken" der Ersterschließung, vgl. Urteile vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 und vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 17 Rn. 89).

    Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 26. September 1983 a.a.O. S. 46 f.).

    Mit anderen Worten: Erschlossen i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB ist ein Grundstück in der Regel erst, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 , vom 26. September 1983 a.a.O. S. 46 f. und vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 56.87 - NVwZ 1989, 570 ).

  • BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück

    Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß in diesem Zusammenhang eine durch andere Anbaustraßen vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden muß (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 ).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89

    Erschließungsbeitragsrecht: "Erschlossen-Sein" eines Grundstücks bei ausräumbarem

    Das Bestehen eines unter dem Blickwinkel des § 131 Abs. 1 BBauG für ausräumbar zu haltenden, in der Verfügungsmacht der Gemeinde stehenden Hindernisses tatsächlicher Art berührt das Erschlossensein eines Grundstücks i. S. des § 133 Abs. 1 BBauG nicht, wenn sich die Gemeinde zur Ausräumung des Hindernisses auf ihre Kosten bereiterklärt hat, die Beseitigung jedoch deshalb scheitert, weil der Grundeigentümer seine erforderliche Mitwirkung verweigert (im Anschluß an BVerwGE 68, 41, 46 f. = DRsp V (527) 273 c-e).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß in diesem Zusammenhang eine durch andere Anbaustraßen vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden muß (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 (45)).

    Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen gilt Entsprechendes für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, als tatsächliches Hindernis sei die Stützmauer unter dem Blickwinkel des § 131 Abs. 1 BBauG unbeachtlich, weil sie mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand beseitigt werden könne (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 26. September 1983, a.a.O. S. 44).

    Im Ansatz zutreffend ist freilich, daß ein Grundstück, dessen Bebaubarkeit bebauungsrechtlich einer bestimmten Art der Erreichbarkeit bedarf, durch eine Anbaustraße in der Regel erst dann im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen ist, wenn diese Erreichbarkeit verwirklicht, also ein (etwa) entgegenstehendes rechtliches oder/und tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund (nicht nur - wie für § 131 Abs. 1 BBauG ausreichend - ausräumbar, sondern) ausgeräumt ist (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 56.87 - NVwZ 1989, 570 f. und vom 26. September 1983, a.a.O. S. 46 f.).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Anbaustraße selbst bei Bestehen eines Zufahrthindernisses der in Rede stehenden Art die Erschließung im baurechtlichen Sinne der §§ 30 ff. BBauG sichern und deshalb die Bebaubarkeit vermitteln, sofern seine Beseitigung verläßlich in Aussicht steht (vgl. etwa Urteil vom 26. September 1983, a.a.O. S. 47).

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