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   BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 87.70   

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BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 87.70 (https://dejure.org/1972,503)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1972 - VIII C 87.70 (https://dejure.org/1972,503)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1972 - VIII C 87.70 (https://dejure.org/1972,503)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer zusätzlichen Beschwer in Entscheidung der Musterungskammer über den Zurückstellungsantrag des Klägers gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt des Musterungsbescheids - Stillschweigende Einschließung der Verneinung der Wehrdienstausnahme in den nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WpflG § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 40, 165
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69

    Unterschied des Musterungsverfahrens gegenüber dem Einberufungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 87.70
    Ein innerhalb der Widerspruchsfrist gestellter Zurückstellungsantrag ist auch dann als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid zu behandeln, wenn die Musterungskammer nicht bereits aus anderem Grund angerufen ist (Weiterführung von BVerwGE 27, 257; 36, 115).

    In BVerwGE 36, 115 ging es um den Fall, daß ein Zurückstellungsbegehren erstmals nach der Entscheidung des Musterungsausschusses, aber vor der Entscheidung der aus anderen Gründen angerufenen Musterungskammer geltend gemacht worden war.

    Andernfalls würde, wie in BVerwGE 36, 115 näher dargelegt, neben dem förmlichen Musterungsverfahren, dessen Sinn und Zweck die umfassende Prüfung der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen ist (§ 16 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 [BGBl. I S. 2084] geänderten Fassung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773]), ein Nebenverfahren vor dem Kreiswehrersatzamt einherlaufen, dessen Entscheidungszuständigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WPflG noch gar nicht eröffnet ist.

  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 87.70
    Ein innerhalb der Widerspruchsfrist gestellter Zurückstellungsantrag ist auch dann als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid zu behandeln, wenn die Musterungskammer nicht bereits aus anderem Grund angerufen ist (Weiterführung von BVerwGE 27, 257; 36, 115).

    In den Urteilen BVerwGE 27, 257 und 29, 239 ist entschieden worden, daß die Wehrdienstausnahme der Zurückstellung sowohl verteidigungsweise dem Musterungsbescheid entgegengesetzt werden kann, wie sie auch unabhängig von diesem Bescheid in einem besonderen Antragsverfahren geltend gemacht werden kann.

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 30.69

    Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im landwirtschaftlichen Betrieb der

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 87.70
    Darauf hinzuweisen ist, daß ein Musterungsbescheid (samt dem Widerspruchsbescheid) auch dann im ganzen aufzuheben ist, wenn (nur) ein vom Wehrpflichtigen geltend gemachter Zurückstellungsgrund zu Unrecht verneint worden ist (BVerwGE 37, 73).
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 87.70
    In den Urteilen BVerwGE 27, 257 und 29, 239 ist entschieden worden, daß die Wehrdienstausnahme der Zurückstellung sowohl verteidigungsweise dem Musterungsbescheid entgegengesetzt werden kann, wie sie auch unabhängig von diesem Bescheid in einem besonderen Antragsverfahren geltend gemacht werden kann.
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 82.68

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Musterungsbescheids - Berufung auf

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 87.70
    Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. statt vieler das Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - [Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 4 = BWV 1970, 284 = DÖV 1969, 755]), daß der Einberufungsbescheid (nur) erlassen werden darf, wenn entweder die sofortige Vollziehung des bestrittenen Musterungsbescheides rechtswirksam angeordnet oder der gegen ihn eingelegte Widerspruch erledigt ist.
  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 87.70
    Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, wie der erkennende Senat aus anderem Anlaß in dem Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 75.70 - dargelegt hat, die Musterungsentscheidung auf eine breitere und umfassendere Grundlage zu stellen, als sie eine schlichte Behördenentscheidung bieten könnte.
  • BVerwG, 26.01.2000 - 6 C 2.99

    Altersgrenze für Nachdienenspflicht; Verhältnis von

    Seine Vollziehbarkeit muß zum festgesetzten Gestellungszeitpunkt gegeben sein (Urteile vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 87.70 - BVerwGE 40, 165, 170; 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 12.83 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 24; 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 72.84 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 21; 19. April 1996 - BVerwG 8 C 3.96 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 21 S. 11).

    Jedoch hängt der Bestand eines angefochtenen Einberufungsbescheides materiellrechtlich davon ab, daß die etwa auch angefochtene Verfügbarkeitsentscheidung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung standhält (Urteil vom 21. Juni 1972, a.a.O. S. 170; Urteil vom 27. Januar 1984, a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 15.05.1998 - 6 B 35.98

    Einberufungsbescheid; Musterungsbescheid; Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid;

    Die Vollziehbarkeit muß zum festgesetzten Gestellungszeitpunkt gegeben sein (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 87.70 - BVerwGE 40, 165, 170; Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 12.83 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 24; Urteil vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 72.84 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 21; Urteil vom 19. April 1996 - BVerwG 8 C 3.96 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 21 S. 11).

    Andererseits hängt der Bestand eines angefochtenen Einberufungsbescheides materiellrechtlich davon ab, daß die etwa auch angefochtene Verfügbarkeitsentscheidung, als die sich der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid darstellt, der verwaltungsgerichtlichen Prüfung standhält (Urteil vom 21. Juni 1972, a.a.O. S. 170; Urteil vom 27. Januar 1984, a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 113.72

    Anfechtung eines eine Zurückstellung verfügenden Widerspruchsbescheids der

    Die entsprechende Anwendung hat den Sinn, dieses Verfahren auf die nach ähnlichen Grundsätzen eingerichtete Musterungskammer zu übertragen (vgl. BVerwGE 39, 128; 40, 165) [BVerwG 20.06.1972 - I C 25/71].

    In Verfolg dessen sind erst im Widerspruchsverfahren entstandene Tatsachen und in Geltung getretene Rechtsvorschriften für das Musterungsverfahren erheblich (BVerwGE 40, 165; Beschlüsse vom 27. September 1972 - BVerwG VIII C 119.71 - und vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 126.72 -).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 67.85

    Wehrpflicht - Zurückstellungsantrag - Ausschlussfrist

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Wehrdienstausnahme der Zurückstellung sowohl verteidigungsweise dem Musterungsbescheid entgegengesetzt als auch unabhängig vom Musterungsverfahren nach dessen Abschluß in einem besonderen Antragverfahren (isoliertes Zurückstellungsbegehren) geltend gemacht werden (vgl. u.a. Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 87.70 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 6 S. 15 m.weit.Nachw.).

    Im zweiten Fall entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WPflG das Kreiswehrersatzamt (vgl. u.a. Urteil vom21. Juni 1972, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 12.83

    Anfechtungsklage - Wehrpflichtiger - Kreiswehrersatzamt - Ärztliche Untersuchung

    Ein nachfolgender Tauglichkeitsrechtsstreit schließt den Erlaß des Einberufungsbescheides nicht aus; nur materiellrechtlich hängt der Bestand des Einberufungsbescheides, sofern dieser ebenfalls angefochten wird, davon ab, daß die Verfügbarkeitsentscheidung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung standhält (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 87.70 - BVerwGE 40, 165 [170]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.08.1990 - 10 L 139/89

    Ausschluß der Verpachtungsberechtigung

    Da die Betriebserlaubnis als höchstpersönliches Recht nicht auf den Erben übergehen kann, besteht das Erbe in der Übernahme des "Apothekengehäuses" (BVerfGE 17, 249), des Apothekenunternehmens im betriebswirtschaftlichen Sinne (BVerwGE 40, 165).
  • BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 77.73

    Anfechtung eines Musterungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Rechtzeitige

    Dieses Verfahren endet, sofern, wie hier, Widerspruch eingelegt wurde, erst mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheids durch die Musterungskammer (BVerwGE 36, 115 [BVerwG 17.09.1970 - VIII C 93/69]; 40, 165) [BVerwG 20.06.1972 - I C 25/71].
  • BVerwG, 01.04.1981 - 8 C 24.80

    Sachliche Zuständigkeit der Musterungskammer zur Entscheidung über einen nach

    Die Zurückstellung ist eine Wehrdienstausnahme, über die zu entscheiden die Musterungskammer sachlich zuständig war (vgl.Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 87.70 - [Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 6]).
  • BVerwG, 27.09.1972 - VIII C 119.71

    Zeitpunkt für die Geltendmachung von Zurückstellungsgründen

    In dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 87.70 - hat der beschließende Senat grundsätzlich entschieden, daß ein innerhalb der Widerspruchsfrist gestellter Zurückstellungsantrag auch dann als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid zu behandeln ist, wenn die Musterungskammer nicht bereits aus anderem Grund angerufen ist.
  • BVerwG, 25.09.1980 - 8 CB 70.80

    Auslegung des Begriffs "bis zur Musterung" in § 20 Abs. 2 S. 1 Werhpflichtgesetz

    Erlaß des Widerspruchsbescheides durch die Musterungskammer endet (BVerwGE 36, 115 [BVerwG 17.09.1970 - VIII C 93/69]; 40, 165) [BVerwG 20.06.1972 - I C 25/71]; daher "können ... bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids der Musterungskammer Zurückstellungsgründe geltend gemacht werden".
  • BVerwG, 08.05.1973 - VIII CB 9.72

    Voraussetzungen für die Einstellungs eines Verfahrens

  • BVerwG, 06.10.1972 - VIII C 126.72

    Rechtsmittel

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