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   BVerwG, 16.09.2008 - 8 C 9.08 (8 C 7.07)   

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https://dejure.org/2008,12632
BVerwG, 16.09.2008 - 8 C 9.08 (8 C 7.07) (https://dejure.org/2008,12632)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2008 - 8 C 9.08 (8 C 7.07) (https://dejure.org/2008,12632)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 2008 - 8 C 9.08 (8 C 7.07) (https://dejure.org/2008,12632)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 53.96

    "Arisierung" eines Unternehmens - Entzug von Anteilen jüdischer Gesellschafter -

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2008 - 8 C 9.08
    Das von der Klägerin in der Anhörungsrüge zitierte Urteil des 7. Senats vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) befasst sich mit der hier einscheidungserheblichen Frage nicht.
  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 25.00

    Naturfreundehaus; Angebot von Übernachtungsmöglichkeiten und Speisen gegen

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2008 - 8 C 9.08
    Da der Unternehmensbegriff im Sinne des Vermögensrechts auf das entgeltliche Angebot von Produkten oder Dienstleistungen abstellt (vgl. z.B. Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 46 S. 60), ist es nur konsequent, wenn § 2 URüV für die Frage der Vergleichbarkeit des Unternehmens auf das Produkt- oder Leistungsangebot bzw. deren Umgestaltung abstellt.
  • BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07

    Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in

    Insofern erscheinen die Bestimmungen über den doppelten Durchgriff nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG - einschließlich des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG - als Teil eines Gesamtkonzepts, das für sich in Anspruch nimmt, an dem einheitlichen Prinzip der Angleichung der Rechte der Betroffenen an das alliierte Wiedergutmachungsrecht ausgerichtet zu sein (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 16. September 2008 - 8 C 9.08 -, in: ZOV 2009, S. 43 ).
  • BVerwG, 09.06.2009 - 8 B 20.09

    Voraussetzungen für ein Vorliegen der diversen Revisionszulassungsgründe des §

    Deshalb kann ein Erwerb mit Mitteln des Unternehmens auch fehlen, wenn zum ursprünglichen Betriebsvermögen gehörende Bezugsrechte die strukturverändernde Kapitalerhöhung erst ermöglichten (Beschluss vom 16. September 2008 - BVerwG 8 C 9.08 - ZOV 2009, 43 ).

    Wie der Beschluss vom 16. September 2008 (a.a.O. S. 44) im Einzelnen erläutert, ergibt sich bereits aus dem zitierten Urteil des Senats (a.a.O. Rn. 25, 28 ff.), dass eine nicht aus den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens ableitbare Vervielfachung des Grundkapitals ausreicht, eine wesentliche Veränderung der Kapitalstruktur zu begründen, ohne dass eine weitergehende Prüfung der Identität oder Vergleichbarkeit des Unternehmens mit dem früheren Unternehmen erforderlich wäre.

    Der Beschluss vom 16. September 2008 (a.a.O. Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in ZOV 2009, 43 ff.) erläutert lediglich, dass diese Entscheidung keine Kapitalerhöhung, sondern eine bloße Kapitalzuführung betraf, ohne die Erwägungen zur hypothetischen Finanzierbarkeit eines Kapitalzuflusses durch den geschädigten Gesellschafter zu übernehmen.

    11 Mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG nicht "in vollem Umfang" angewendet, legt die Beschwerde keine - nachträgliche - Divergenz zum Beschluss des Senats vom 16. September 2008 (a.a.O.) dar.

  • BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10

    Wesentliche Änderungen der Kapitalgrundlage; Verdreifachung; Vervielfachung

    Für die zur Führung des Gegenbeweises gegenüber der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG entscheidungserheblichen Frage, ob der Erwerb des Grundstücks 1937 nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde, kommt es allein darauf an, ob eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage nach der Schädigung der Beteiligung stattgefunden hatte, die nicht mehr aus dem ursprünglichen Vermögen herzuleiten ist und damit eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln ausschließt (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 8 C 7.07 - BVerwGE 131, 79 = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69; Beschluss vom 16. September 2008 - BVerwG 8 C 9.08 - ZOV 2009, 43 ff.).
  • VG Berlin, 16.06.2011 - 29 K 292.10

    Bruchteilsrestitution nach wesentlicher Änderung durch Kapitalerhöhung;

    Von diesem Beweismaß sind sowohl das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 8 C 9.08 -, ZOV 2009, 43 = juris Rdnr. 2) als auch die Kammer in ihrem Urteil vom 10. Dezember 2009 ausdrücklich ausgegangen (a.a.O. Rdnr. 53).
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