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   BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 90.79   

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  • BVerwGE 60, 316



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86  

    AsylVfG § 10 Abs. 3, Abs. 5, § 14 Abs. 1; VwVfG § 51

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  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08  

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

    Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG und § 49 Abs. 1 LVwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll (vgl. Urteil vom 7. September 1999 a.a.O. S. 16, das insoweit auf die Möglichkeit zum Erlass eines Zweitbescheides hinweist; ähnlich Urteil vom 23. Juli 1980 BVerwG 8 C 90.79 BVerwGE 60, 316 , wonach das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 LVwVfG auf "Rücknahme, gegebenenfalls Widerruf eines Verwaltungsakts und möglicherweise Neuerlass eines anderen" zielt).
  • BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03  
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass der Betroffene nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht vorbehaltlich abweichender sondergesetzlicher Regelungen keinen allgemeinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides hat, und zwar in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. BVerwGE 44, 333 ; 48, 271 ; 60, 316 ; s. auch Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 51 Rn. 13 ); die Behörde entscheidet im Regelfall über einen Antrag auf Wiederaufgreifen nach pflichtgemäßem Ermessen, dem grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung entspricht, wobei sich das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null verengt, wenn die Ablehnung, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, rechtswidrig wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1976 BVerwG 8 C 90.75 Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2).
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