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   BVerwG, 01.03.1978 - VIII C 99.76   

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BVerwG, 01.03.1978 - VIII C 99.76 (https://dejure.org/1978,260)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.1978 - VIII C 99.76 (https://dejure.org/1978,260)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 1978 - VIII C 99.76 (https://dejure.org/1978,260)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wegfall der Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde - Verwaltungsakt - Anfechtungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 55, 280
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 6.76

    Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Wehrpflichtiger - Besondere

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 99.76
    Zu den Voraussetzungen und zum Wegfall der Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz (Vergleiche BVerwG, 03.08.1977, VIII C 6.76).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Eine "Regelung" ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. statt vieler BVerwGE 55, 280/285 und Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, S. 380 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 14.11.1979 - 8 C 15.79

    Widerruf der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde zur Verpflichtung des

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 55, 280 (286 f.) [BVerwG 01.03.1978 - 8 C 99/76] zu § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG dargelegt, daß der Widerruf der behördlichen Zustimmung zur zehnjährigen Verpflichtung eines Katastrophenschutzhelfers eine Maßnahme der Katastrophenschutzbehörde ist, deren Aufgaben und Zuständigkeiten gesetzlich insoweit zunächst allein im Katastrophenschutzgesetz geregelt waren; dadurch, daß seit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) jetzt die Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz parallel zu § 8 KatSG auch in § 13 a WPflG geregelt und die Anzeigepflicht in § 13 a Abs. 2 WPflG gesetzlich verankert ist, werden die einschlägigen Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden nicht insgesamt zu Maßnahmen "bei der Ausführung" des Wehrpflichtgesetzes im Sinne von dessen Abschnitt V. Das gilt auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 WPflG.

    Daß der Widerruf der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde zur Verpflichtung des Helfers ein Verwaltungsakt ist, der von dem betroffenen Helfer unmittelbar angefochten werden kann, ist ebenfalls in BVerwGE 55, 280 entschieden worden.

    In der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf zulässig ist, geht Nr. 44 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Katastrophenschutzes (KatS-Organisation-Vwv) vom 27. Februar 1972 (Beilage Nr. 5 zum BAnz Nr. 46 vom 7. März 1972 = GMBl. S. 181) davon aus, der Hauptverwaltungsbeamte könne die Zustimmung "aus wichtigem Grunde widerrufen, insbesondere wenn der Helfer seine Pflichten wiederholt verletzt hat." Der erkennende Senat hat in BVerwGE 54, 240 (245) [BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76] in einem Falle, in dem es bereits an der tatsächlichen Verfügbarkeit und Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz fehlte, den Widerruf für rechtlich zulässig erachtet; im übrigen hatte er über die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch in BVerwGE 55, 280 (284 f.) [BVerwG 01.03.1978 - 8 C 99/76] nicht abschließend zu entscheiden.

    Die Freistellung vom Wehrdienst als Wehrdienstausnahme wird im Interesse der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes eingeräumt (vgl. BVerwGE 55, 280), und sie besteht deshalb nach dem Gesetz nur, solange der Helfer im Katastrophenschutz in der oben dargelegten Weise mitwirkt und in seinem Rahmen zur Funktionsfähigkeit beiträgt.

  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 54.87

    Bescheinigung - Aufenthaltsgestaltung - Asylbewerber - Asylverfahren -

    Entscheidend für das hier allein zweifelhafte Merkmal der "Regelung" ist, ob die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. ob durch sie Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte mit Außenwirkung abgelehnt wird (vgl. Urteile vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 - BVerwGE 55, 280 , vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 12.83 - BVerwGE 69, 374 und vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 ).
  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94

    Kein Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitsunfähigkeit

    Entscheidendes Merkmal der "Regelung" ist, ob die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, dh ob durch sie Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte mit Außenwirkung abgelehnt wird (vgl BVerwGE 55, 280, 285; 69, 374, 377; 77, 268, 271 mwN).
  • BVerwG, 14.11.1979 - 8 C 37.78

    Widerruf der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde zur Verpflichtung des

    Der Widerruf der Zustimmung zur Verpflichtung eines Wehrpflichtigen zum zehnjährigen Dienst im Katastrophenschutz ist eine den Katastrophenschutzbehörden obliegende Aufgabe (BVerwGE 55, 280 [286]), die zunächst allein im Katastrophenschutzgesetz geregelt war.

    An ihr fehlt es, wenn der Helfer nicht mehr an den Diensten seiner Katastrophenschutzorganisation in dem Umfang teilnimmt, wie es für seine Ausbildung und zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist (BVerwGE 54, 240 [245] und 55, 280 [284]).

    Die Freistellung vom Wehrdienst als Wehrdienstausnahme wird im Interesse der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes eingeräumt (vgl. BVerwGE 55, 280), und sie besteht deshalb nach dem Gesetz nur, solange der Helfer im Katastrophenschutz in der oben dargelegten Weise mitwirkt und in seinem Rahmen zur Funktionsfähigkeit beiträgt.

  • BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 180.81

    Wehrdienstpflichtiger - Kurzfristige Einberufung - Verspäteter Zugang -

    Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der Einberufungsbescheid nach § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV vier Wochen vor dem Einberufungstermin zugestellt sein soll und daß eine Ausnahme von diesem Grundsatz nach § 13 Abs. 4 Satz 4 MustV voraussetzt, daß der als "Ersatz für Ausfälle" vorgesehene Wehrpflichtige innerhalb der in § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV genannten Frist schriftlich über die Möglichkeit kurzfristiger Einberufung unterrichtet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 49.72 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 5 S. 9 [14], vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 - BVerwGE 55, 280 [282 f.] und vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 15 S. 8 [12]).

    Eine Wehrdienstausnahme nach diesen Vorschriften setzt - erstens - die Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf zehn Jahre, - zweitens - die Zustimmung der zuständigen Behörde und - drittens - die Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz voraus, die nur dann gegeben ist, wenn er tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 6.76 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 9 S. 1 [3 f.] und vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 11 S. 12 [13, 14]).

  • BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78

    Versagung der Zurückstellung vom Zivildienst - Zivildienstausnahme für Helfer im

    Obwohl der Fall einer Freistellung für den Katastrophenschutz nicht in allen Punkten parallel liegt, ist er nach dem Zweck der Fristvorschriften ebenso zu behandeln: Sind die Voraussetzungen der Zivildienstausnahme (Wehrdienstausnahme) für Helfer im Katastrophenschutz (vgl. dazu BVerwGE 54, 240 = BWV 1977, 260 und BVerwGE 55, 280) einmal eingetreten, so kann die Zivildienstbehörde (Wehrersatzbehörde) den Dienstpflichtigen nicht heranziehen, so lange nicht eine dieser Voraussetzungen wieder wegfällt.

    Wie BVerwGE 54, 240 und 55, 280 ergeben, ist zwar die Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz außer an die Anzeige der zuständigen Behörde (§§ 14 Abs. 2 ZDG, 13 a Abs. 2 WPflG) an die drei Voraussetzungen der Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf 10 Jahre, der Zustimmung der zuständigen Behörde und der Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz geknüpft, die nebeneinander gegeben sein müssen; entfällt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so fällt die Freistellung weg.

  • BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79

    Fehlen der erforderlichen Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen

    Das Verwaltungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides vom 2. September 1975 die in dem vorgesehenen Gestellungszeitpunkt, dem 1. Oktober 1975, gegebene Sach- und Rechtslage ist (vgl. auch BVerwGE 55, 280 [282]).

    Zu § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 KatSG und zu § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WPflG (in der Fassung des erwähnten Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1973 [BGBl. I S. 669]) hat der erkennende Senat in BVerwGE 54, 240 und 55, 280 ausgesprochen, daß hiernach die Wehrdienstausnahme außer an die Anzeige gemäß § 13 a WPflG, die vorliegend vor Erlaß der angefochtenen Bescheide erstattet worden ist, an drei Voraussetzungen geknüpft ist, die nebeneinander gegeben sein müssen, nämlich die Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf zehn Jahre, die Zustimmung der zuständigen Behörde und die Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz.

  • BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87

    Finanzgerichtsverfahren - Vollzugsaussetzung

    Denn insoweit kommt es darauf an, ob eine Maßnahme darauf gerichtet ist, Rechte zu begründen, festzustellen oder abzuändern, wobei als Recht jedes von der Rechtsordnung als schutzwürdig zu behandelndes Individualinteresse anzusehen ist und wobei es ausreicht, daß das betroffene Recht auch dem Individualinteresse dient (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 1. März 1978 8 C 99/76, BVerwGE 55, 280, 285).
  • BVerwG, 23.02.1983 - 8 CB 46.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen einer

    Eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG, 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG, auf die sich der Kläger gegenüber einem Einberufungsbescheid beruft, setzt - erstens - die Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf zehn Jahre, - zweitens - die Zustimmung der zuständigen Behörde und - drittens - die Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz voraus, die nur dann gegeben ist, wenn er tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 6.76 -Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 9 S. 1 [3 f.], vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 11 S. 12 [14] und vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 180.81 -).

    An einer für die Wehrdienstausnahme erforderlichen Mitwirkung fehlt es bereits dann, "wenn der Helfer In seiner Katastrophenschutzorganisation tatsächlich nicht mehr in dem Umfang verfügbar ist und Dienst leistet, in dem das für eine ordnungsmäßige Ausbildung und zur Erfüllung des Einsatzzwecks erforderlich ist" (vgl. Urteil vom 1. März 1978, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.10.1998 - 6 C 11.98

    Mitwirkung im Katastrophenschutz; Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 39.82

    Wehrpflicht - Ausnahme - Verlust - Mithilfe - Katastropfenschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1980 - X 1016/79
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2006 - L 5 B 41/06

    Krankenversicherung

  • BVerwG, 29.06.1990 - 8 C 69.88

    Widerruf der Dienstverpflichtung nach strefrechtlicher Verurteilung

  • LAG Niedersachsen, 18.03.2003 - 13 Sa 1471/02

    Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens

  • BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 33.96

    Ehrenamtlicher Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz - Wehrdienstausnahme

  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - L 1 ER 4/04

    Krankenkasse - Rücknahme - rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt - Eintritt

  • BVerwG, 19.03.1979 - 6 B 3.79

    Nichtzulassung einer Revision - Kriterien der Anerkennung als

  • BVerwG, 15.08.1996 - 8 B 68.96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 99.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Immatrikulation als

  • BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 56.77

    Rechtmäßigkeit einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Anforderungen an eine

  • VG Leipzig, 19.07.2002 - 4 K 1107/02

    Rechtmäßigkeit der Nichteinrichtung einer Klassenstufe ; Vorliegen eines

  • BVerwG, 26.09.1994 - 11 B 144.94

    Begriff der "Abweichung" eines Urteils von einem Urteil des

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1989 - 7 S 475/89

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - Darlegungslast und Beweislast für

  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 53.87

    Asylverfahren - Bleiberecht - Asylrechtliche Aufenthaltsgestattung -

  • BVerwG, 03.06.1985 - 8 B 91.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Treuwidrige Vereitelung

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 165.81

    Verpflichtung zum Katastrophenschutz beim Technischen Hilfswerk - Einberufung zum

  • LSG Berlin, 08.12.1999 - L 9 KR 33/97

    Verpflichtung einer Krankenkasse zur Krankengeldgewährung; Einstellung der

  • VGH Hessen, 07.05.1991 - 2 UE 3330/90

    Widerruf der Zustimmung zur Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 7 S 569/90

    Ausbildungsförderung beim Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte

  • OVG Bremen, 22.11.1979 - I B 34/79

    Abwendung des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Wehrdienstausnahme;

  • VG Düsseldorf, 21.12.2005 - 13 L 2080/05
  • VG Köln, 16.09.1991 - 4 K 931/91

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Zusammenhang mit einem

  • VG Würzburg, 05.11.1982 - W 3 K 82 A.1274

    Abhandenkommen von Prüfungsleistungen bei der ärztlichen Vorprüfung;

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