Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 03.12.2007 - 8 Ca 1265/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 03.12.2007 - 8 Ca 1265/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2008 - 3 Ta 10/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2008 - 3 Ta 10/08
Gemeinsamer Betrieb: Bestehen des Arbeitsvertrages mit dem einzelnen …
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2007 - Az: 8 Ca 1265/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 14.01.2008 - 8 Ca 1265/07 - dort Seite 2 = Bl. 19 des PKH-Beiheftes.
Auf den - gemäß § 278 Abs. 6 ZPO erlassenen - Beschluss vom 20.02.2008 - 8 Ca 1265/07 - (Bl. 113 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 03.12.2007 - 8 Ca 1265/07 - (Bl. 9 ff. des PKH-Beiheftes) bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger teilweise die Prozesskostenhilfe.
Abgewiesen wurde der Prozesskostenhilfe-Antrag hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages des Klägers und hinsichtlich der Rechtsverfolgung des Klägers gegen die Beklagte zu 2. Gegen den am 12.12.2007 zugestellten Beschluss vom 03.12.2007 - 8 Ca 1265/07 - legte der Kläger am 11.01.2008 mit dem Schriftsatz vom 11.01.2008 sofortige Beschwerde ein und begründete diese sogleich.
Mit dem Beschluss vom 14.01.2008 - 8 Ca 1265/07 - (Bl. 18 ff. des PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die diesbezüglichen Gründe unter Ziffer 2. des Beschlusses vom 14.01.2008 - 8 Ca 1265/07 - (dort Seite 2 = Bl. 19 des PKH-Beiheftes) wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.