Rechtsprechung
ArbG Mainz, 28.03.2008 - 8 Ca 1616/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 28.03.2008 - 8 Ca 1616/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2009 - 9 Sa 286/08
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2009 - 9 Sa 286/08
Außerordentliche Kündigung - Löschung von Überstunden - Vorlage falscher …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2008, Az.: 8 Ca 1616/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.3.2008, Az. 8 Ca 1616/07, (Bl. 296 ff. d.A.).
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2008, Az.: 8 Ca 1616/07 abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 18. Juli 2007, zugegangen am 20. und 21. Juli 2007, noch durch die Kündigung der Beklagten vom 25. Juli 2007, zugegangen am 26. Juli 2007, aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 64.444,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus.
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2009 - 9 Sa 277/08
Verwirkungsabrede in einem Formulararbeitsvertrag - unangemessene Benachteiligung
Wie die Berufungskammer in dem Parallelverfahren der Parteien betreffend die außerordentliche Kündigung mit Urteil vom 28.03.2008, Az.: 8 Ca 1616/07 festgestellt hat, war die fristlose Kündigung der Beklagten berechtigt.