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ArbG Hannover, 26.11.2008 - 8 Ca 185/08 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
BetrVG § 103; ... KSchG § 15; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1; BetrVG § 22; BGB § 615; BetrVG § 102; In dem Rechtsstreit; ...; wegen Feststellung; hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2008 durch den Richter ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzer; für Recht erkannt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 12.03.2009 - 2 ABR 24/08
Auszug aus ArbG Hannover, 26.11.2008 - 8 Ca 185/08
Auf die Beschwerde der hiesigen Beklagten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ließ das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 ABR 24/08) mit Beschluss vom 11.03.2008 die Rechtsbeschwerde zu. - LAG Niedersachsen, 01.10.2007 - 3 TaBV 123/06
Kündigung
Auszug aus ArbG Hannover, 26.11.2008 - 8 Ca 185/08
Auf eine entsprechende Beschwerde wies des Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 3 TaBV 123/06) den Antrag auf Zustimmungsersetzung zurück. - LAG Sachsen, 16.08.2006 - 2 Sa 434/06
Kündigung - Betriebsratsanhörung
Auszug aus ArbG Hannover, 26.11.2008 - 8 Ca 185/08
Befindet sich das Verfahren allerdings noch in der ersten Instanz, kommt ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht in Betracht (LAG Hamm, Urteil vom 29.09.1997, 19 Sa 598/97, LAGE § 615 BGB Nr. 54 ; Sächsisches LAG, Urteil vom 16.08.2006, 2 Sa 434/06 , juris;… Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, § 620 BGB Rn. 75;… Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 12. Auflage 2007, § 123 Rn. 55;… Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage 2007, § 4 KSchG Rn. 131). - BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03
Auszug aus ArbG Hannover, 26.11.2008 - 8 Ca 185/08
Der nach § 22 BetrVG amtierende BR ist auch vor Kündigungen zu hören (vgl. auch BAG, Urteil vom 19.11.2003, 7 AZR 11/03 , AP Nr. 19 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).
- BAG, 12.03.2009 - 2 ABR 24/08
Verdachtskündigung - Missbrauch von psychisch kranken Personen
Gegen die außerordentliche Kündigung vom 17. April 2008 wandte sich der Beteiligte zu 3. durch Klage vor dem Arbeitsgericht Hannover, das diese Kündigung durch Urteil vom 26. November 2008 (- 8 Ca 185/08 -) für unwirksam erklärte, weil sie mangels der nach § 103 BetrVG erforderlichen Zustimmung nichtig sei.