Rechtsprechung
ArbG Kaiserslautern, 15.07.2005 - 8 Ca 2023/02 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 15.07.2005 - 8 Ca 2023/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2005 - 5 Ta 198/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2005 - 5 Ta 198/05
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.07.2005 - 8 Ca 2023/02 - aufgehoben.In der diesbezüglichen Sitzungsniederschrift vom 16.10.2002 - 8 Ca 2023/02 - heißt es u.a.:.
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 01.12.2004 (Bl. 36 d. A.), von dem sich keine Leseschrift in der Akte befindet, wies das Arbeitsgericht mit dem undatierten - aber wohl am 15.07.2005 erlassenen - Beschluss - 8 Ca 2023/02 - (Bl. 39 ff. d. A.) den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (- und RA-Beiordnung -) zurück.
Nach näherer Maßgabe der Beschwerdeschrift vom 04.08.2005 (Bl. 43 f. d. A.) legte der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts (vom 15.07.2005 - 8 Ca 2023/02 -), der am 20.07.2005 zugestellt worden war, sofortige Beschwerde ein.
Mit dem Beschluss vom 09.08.2005 - 8 Ca 2023/02 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Davon ist ersichtlich auch das Arbeitsgericht selbst ausgegangen, denn in der Sitzungsniederschrift vom 16.10.2002 - 8 Ca 2023/02 - wird die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegebene Zusicherung festgehalten, mit Wirkung (ab) Antragseingang über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.