Rechtsprechung
   ArbG Kaiserslautern, 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,61973
ArbG Kaiserslautern, 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 (https://dejure.org/2005,61973)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 (https://dejure.org/2005,61973)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - 8 Ca 2156/04 (https://dejure.org/2005,61973)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,61973) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2005 - 5 Ta 88/05

    Ratenzahlungsanordnung

    Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzte das Arbeitsgericht im Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - vom Kläger zu zahlende Monatsraten in Höhe von jeweils 75,- EUR fest.

    Der Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - wurde nicht förmlich zugestellt.

    Am 16.03.2005 legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 16.03.2005 sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - enthaltene Zahlungsanordnung ein.

    Mit dem Beschluss vom 08.04.2005 - 8 Ca 2156/04 - (Bl. 45 d. A.) half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

    Insoweit hätte der - vom Arbeitsgericht auch entsprechend aufgeforderte - Kläger im Einzelnen, d. h. Monat für Monat, und orientiert an den einzelnen Ziffern des § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO darlegen müssen, weshalb über die Beträge, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit der PKH-Bewilligung vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - abgesetzt hat (= Freibetrag der Partei, Miete, Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von 442,- EUR, 200,- EUR und 211, 43 EUR) weitere Beträge abzusetzen sein sollen.

    Unabhängig davon ist der Kläger - und darauf wird die Beschwerdeentscheidung zusätzlich gestützt - in der Lage, die monatlichen Raten in Höhe von 75,- EUR zu zahlen, weil sich seine Vermögens- und Einkommenssituation aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 15.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - ganz wesentlich verbessert hat.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht