Rechtsprechung
ArbG Kaiserslautern, 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04
- ArbG Kaiserslautern, 16.02.2005 - 8 Ca 2165/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2005 - 5 Ta 88/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2005 - 5 Ta 88/05
Ratenzahlungsanordnung
Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzte das Arbeitsgericht im Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - vom Kläger zu zahlende Monatsraten in Höhe von jeweils 75,- EUR fest.Der Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - wurde nicht förmlich zugestellt.
Am 16.03.2005 legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 16.03.2005 sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - enthaltene Zahlungsanordnung ein.
Mit dem Beschluss vom 08.04.2005 - 8 Ca 2156/04 - (Bl. 45 d. A.) half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Insoweit hätte der - vom Arbeitsgericht auch entsprechend aufgeforderte - Kläger im Einzelnen, d. h. Monat für Monat, und orientiert an den einzelnen Ziffern des § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO darlegen müssen, weshalb über die Beträge, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit der PKH-Bewilligung vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - abgesetzt hat (= Freibetrag der Partei, Miete, Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von 442,- EUR, 200,- EUR und 211, 43 EUR) weitere Beträge abzusetzen sein sollen.
Unabhängig davon ist der Kläger - und darauf wird die Beschwerdeentscheidung zusätzlich gestützt - in der Lage, die monatlichen Raten in Höhe von 75,- EUR zu zahlen, weil sich seine Vermögens- und Einkommenssituation aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 15.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - ganz wesentlich verbessert hat.