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   ArbG Stuttgart, 22.02.1995 - 8 Ca 471/93   

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https://dejure.org/1995,16042
ArbG Stuttgart, 22.02.1995 - 8 Ca 471/93 (https://dejure.org/1995,16042)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.1995 - 8 Ca 471/93 (https://dejure.org/1995,16042)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 8 Ca 471/93 (https://dejure.org/1995,16042)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - PL 15 S 2169/94

    Kündigungsberechtigter gegenüber Arbeitnehmern von Gemeinden; Kündigungsfrist für

    Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, daß das Arbeitsgericht Stuttgart durch Teilurteil vom 30.3.1994 - 8 Ca 471/93 - den Beteiligten zu 3. verurteilt habe, der Stadt eine Abrechnung über die in den Jahren 1990, 1991 und 1992 zugeflossenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 3 LNTVO vorzulegen, die auch die in diesen Jahren zugeflossenen Vergütungen aus Verträgen mit deutschen Gemeinden oder sonstigen Gebietskörperschaften enthalten.

    Im übrigen steht rechtskräftig fest, daß der Beteiligte zu 3. verpflichtet ist, der Stadt eine Abrechnung über die in den Jahren 1990, 1991 und 1992 zugeflossenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 3 LNTVO vorzulegen, die auch die in diesen Jahren zugeflossenen Vergütungen aus Verträgen mit deutschen Gemeinden oder sonstigen Gebietskörperschaften enthalten (vgl. Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.3.1994 - 8 Ca 471/93 -).

    Des weiteren steht rechtskräftig fest, daß der Beteiligte zu 3. verpflichtet ist, der Stadt eine Erklärung über die von ihm in den Jahren 1991, 1992 und 1993 ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten gemäß § 11 BAT, § 83 LBG und § 4 Abs. 2 LNTVO vorzulegen, wobei diese Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeiten enthalten müssen (vgl. Schluß-End-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.2.1995 - 8 Ca 471/93 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 16.08.1995 - 3 Sa 51/95

    Nebentätigkeit: Pflicht zur Ablieferung aus Nebentätigkeit erhaltener Vergütung

    das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.02.1995, 8 Ca 471/93, wird abgeändert.
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