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ArbG Nürnberg, 19.12.2001 - 8 Ca 5751/01 |
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 19.12.2001 - 8 Ca 5751/01
- LAG Nürnberg, 21.01.2003 - 6 (5) Sa 628/01
Wird zitiert von ...
- LAG Nürnberg, 21.01.2003 - 6 (5) Sa 628/01
Kündigung wegen Krankheit; Umsetzungsmöglichkeit; Entgeltkürzung wegen …
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Gerichtstag Ansbach, vom 19.12.2001 - Az. 8 Ca 5751/01 A - wird zurückgewiesen.Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen 8 Ca 5751/01 A geführt.
Im Verfahren 8 Ca 5751/01 A hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 8 Ca 5751/01 A daher zuletzt folgenden Antrag gestellt:.
Die Beklagte hat gegen das arbeitsgerichtliche Endurteil im Verfahren 8 Ca 5751/01 A mit Schriftsatz ihrer Vertreter vom 06.03.2002, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 07.03.2002, Berufung eingelegt.
Als Berufungsklägerin bezüglich des Endurteils vom 19.12.2001 im Verfahren 8 Ca 5751/01 A beantragt die Beklagte:.
Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg (Az. 8 Ca 5751/01 A) vom 19.12.2001 wird aufgehoben.
Das Urteil des Arbeitsgerichts im Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 Ca 5751/01 A erweist sich als richtig.
Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts im Verfahren 8 Ca 5751/01 A ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung des Endurteils des Arbeitsgerichts im Verfahren 8 Ca 5751/01 A erweist sich als richtig.
Bei den Kosten des Berufungsverfahrens war das Unterliegen der Beklagten bezüglich der Klageerweiterung sowie hinsichtlich des Verfahrens 8 Ca 5751/01 A zu berücksichtigen.