Rechtsprechung
ArbG Mainz, 06.02.2009 - 8 Ca 702/08 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 06.02.2009 - 8 Ca 702/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2009 - 6 Sa 134/09
- BAG, 13.01.2010 - 9 AZN 785/09
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2012 - 6 Sa 511/11
Außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung - Verdacht der Manipulation von …
Eine von der Beklagten mit Schreiben vom 29. März 2008 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Änderungskündigung, wie auch ein fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 2. Mai 2008 erachtete das Arbeitsgericht Mainz für rechtsunwirksam (Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Ca 702/08 -).Sodann begründete die Beklagte ihre (letztlich erfolglose) Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Februar 2009 - 8 Ca 702/08 - mit Schriftsatz vom 27. April 2009 (S. 4-9, Bl. 84-89 d.A.) - ergänzend - damit, dass die fristlose Kündigung vom 2. Mai 2008 auch wegen der Fälschung von Glaubensübertrittsurkunden durch den Kläger gerechtfertigt gewesen sei.
Gegenüber den im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Februar 2009 - 8 Ca 702/08 - aufgeführten Gründen komme der Tatsache, dass der Kläger nunmehr behauptet habe, die gefälschten Kopien vom Rabbiner A erhalten zu haben, der Gehalt eines zusätzlichen Kündigungsgrundes zu.
Er habe im Verfahren 8 Ca 702/08 nämlich allein eine Kopie des Anstellungsvertrags wie auch des Schreibens vom 6. Februar 2004 vorgelegt, ohne ein Original vorweisen zu können.
Im Rechtsstreit 8 Ca 702/08 habe aber das Arbeitsgericht Mainz (S. 39 des Urteils vom 16. Januar 2009) noch festgestellt, dass mindestens 5, 5 Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, und bis zum 14. April 2009 habe sich an der personellen Besetzung im Betrieb nichts Wesentliches geändert.
Des Weiteren seien Herr L, Herr R und Herr S laut Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Februar 2009, 8 Ca 702/08, Beschäftigte der Beklagten gewesen.
Bestritten werde, dass sie zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten tätig gewesen sei (S. 41 des Urteils das Arbeitsgerichts Mainz vom 16.1.2009 - 8 Ca 702/08 -).
In der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Mainz (-8 Ca 702/08 -) wird im Urteil vom 6. Februar 2009 (S. 42) ausgeführt, dass Frau M zu festen Arbeitszeiten unter Anmeldung gegenüber der Bundesknappschaft und damit im Arbeitnehmerstatus beschäftigt gewesen sei.
Der Beweisantritt der Klägerseite bezog sich (entgegen der Darlegung in S. 8 des Klägerschriftsatzes vom 20. August 2012 [Bl. 621 d.A.]) allein auf die die arbeitsgerichtliche Entscheidung in der beigezogenen Akte (ArbG Mainz - 8 Ca 702/08 - S. 41 des Urteils vom 6. Februar 2009).
(l) Da im Unterschied zur Beurteilung der Beklagtenbeschäftigungslage durch das Arbeitsgericht in der Sache 8 Ca 702/08 vom 6. Februar 2009 (S. 41-43 des Urteils) vorliegend für Frau B und Frau G (beide waren noch in die Berechnung des Arbeitsgerichts einbezogen worden) zuletzt Einstellungstermine nach dem 1. Januar 2004 unstreitig gestellt wurde, erweist sich die vorliegende Bewertung auch nicht gegenüber der des Vorverfahrens als widersprüchlich.
Vermeintliche Echtheitszweifel der Beklagten gegen das Schreiben vom 6. Februar 2004 hatte das Arbeitsgericht Mainz im Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Ca 702/08 - (S. 31 f. des Urteils) zurückgewiesen, was die Kammer in ihrer Entscheidung vom 31. Juli 2010 bestätigte (- 6 Sa 134/09 - S. 13 des Urteils).
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2009 - 6 Sa 134/09
Außerordentliche Kündigung wegen angeblicher Fälschungen - betriebsbedingte …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.02.2009 - 8 Ca 702/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den 29 Seiten umfassenden Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.02.2009 - 8 Ca 702/08 - Bezug genommen (Bl. 368 - 394 d. A.).
Das Arbeitsgericht Mainz hat in dem angefochtenen Urteil vom 06. Februar 2009 - 8 Ca 702/08 - nach Vernehmung der Zeugen Dr. X., V. und T. zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 02. Mai 2008 und die hilfsweise ordentliche Kündigung vom gleichen Datum, sowie auch nicht durch die Änderungskündigung vom 29. März 2008 beendet worden ist und zugleich die verfolgten Annahmeverzugsansprüche in Höhe von 9.166,67 EUR brutto abzüglich 2.697,-- EUR netto zuzüglich Zinsen anteilig für Mai und für Juni 2008 sowie weitere 5.000,-- EUR brutto jeweils für die Monate Juli und August abzüglich 1.348,50 EUR netto jeweils für die beiden Monate bestehen.