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   OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02   

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OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02 (https://dejure.org/2005,5855)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 29.09.2005 - 8 DO 330/02 (https://dejure.org/2005,5855)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 29. September 2005 - 8 DO 330/02 (https://dejure.org/2005,5855)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    BBG § 54 S 3; BBG § ... 77 Abs 1; BDO § 2 Abs 1; BDO § 2 Abs 2; BDO § 77; BDO § 80; BDO § 81; BDO § 82; PAG § 2 Abs 1; StGB § 174 Abs 1; StGB § 174 Abs 4; StPO § 161 S 2; StPO § 163; ThürBG § 57 S 3; ThürBG § 81 Abs 1; ThürDG § 2 Abs 1; ThürDG § 11 Abs 2; ThürDG § 80 Abs 6
    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen außerdienstlicher Dienstpflichtverletzung (hier: sexueller Missbrauch von Schutzbefohlener); Disziplinarrecht; Disziplinarverfahren; Polizeibeamter; Sexueller Missbrauch von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst beim außerdienstlich disziplinarrechtlichen Tatvorwurf eines Sittlichkeitsdeliktes; Eröffnung des sachlichen Geltungsbereichs des Disziplinarrechts für Taten von Angehörigen des Polizeidienstes; Prüfung der Zulässigkeit des ...

  • Judicialis

    BBG § 54 S. 3; ; BBG § ... 77 Abs. 1; ; BDO § 2 Abs. 1; ; BDO § 2 Abs. 2; ; BDO § 77; ; BDO § 80; ; BDO § 81; ; BDO § 82; ; PAG § 2 Abs. 1; ; StGB § 174 Abs. 1; ; StGB § 174 Abs. 4; ; StPO § 161 S. 2; ; StPO § 163; ; ThürBG § 57 S. 3; ; ThürBG § 81 Abs. 1; ; ThürDG § 2 Abs. 1; ; ThürDG § 11 Abs. 2; ; ThürDG § 80 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarrecht: Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen außerdienstlicher Dienstpflichtverletzung: Disziplinarrecht; Disziplinarverfahren; Polizeibeamter; Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Jugendliche; disziplinarrechtliche Übergangsbestimmung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2006, 751
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 D 12.97

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Dienstvergehen eines Beamten - Kürzung von

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02
    Aber auch bei einer solchen maßnahmebeschränkten Berufung verbleibt es bei der Pflicht des Berufungsgerichts, die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wie jede Prozessvoraussetzung, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12/97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl. 1995, § 82 Rz. 7b).

    Für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist es entscheidend, dass der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens - wie hier 1998 - Beamter auf Lebenszeit war (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12/97 -, a. a. O.).

    Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12/97 -a. a. O., m. w. N.).

  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97

    Außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten; Ansehensverlust eines Beamten

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02
    - 1 D 72/97 -, zit. nach juris).

    Im Unterschied zum Strafrecht ist ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 72.97 -, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 25.02.2004 - D 6 B 323/03

    Lösungsbeschluss

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02
    Im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. nur eingehend Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Februar 2004 - D 6 B 323/03 -, SächsVBl. 2004, 139 m. w. N.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Teil C § 57 Rz. 6 ff.; Battis, BBG, 3. Aufl., § 54 Rz. 8) gilt: .

    Angesichts dessen muss ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, im Regelfall aus dem Dienst entfernt werden (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Februar 2004 - D 6 B 323/03 -, a. a. O., m. w. N.).

  • VG Meiningen, 19.03.2002 - 6 D 60008/00

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht; Beamter;

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02
    Die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 19. März 2002 - 6 D 60008/00.Me - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 19. März 2002 - 6 D 60008/00.Me - auf eine Gehaltskürzung oder eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu erkennen.

  • BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 23.94

    Entfernung aus dem Dienst

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02
    Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 1994 - 1 D 23.94 - und vom 17. April 1996 - 1 D 54.95 -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 22.05.1996 - 1 D 72.95

    Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen Bahnbeamten wegen sittlicher

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen - wie hier fiskalischer Art - beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1996 - 1 D 72.95 -, NJW 1997, 1719).
  • BVerwG, 15.03.1994 - 1 D 19.93

    Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02
    Voraussetzung für die Annahme dieses Milderungsgrundes wäre eine plötzlich entstandene Versuchungssituation, in der der Beamte situationsbedingt versagt hat (BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 1 D 19.93 -, BVerwG DokBer B 1994, 287).
  • BVerwG, 17.04.1996 - 1 D 54.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbeamten der Post - Disziplinarmaßnahme

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02
    Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 1994 - 1 D 23.94 - und vom 17. April 1996 - 1 D 54.95 -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 08.09.1997 - 1 D 32.96

    Entfernung eines Polizeiobermeisters im Bundesgrenzschutz aus dem Dienst -

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02
    Denn von jedem Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird erwartet, dass er beanstandungsfreie dienstliche Leistungen erbringt (BVerwG, Urteil vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -, zitiert nach Juris).
  • OVG Thüringen, 25.08.2005 - 8 DO 400/02

    Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung; Anforderungen an ein die

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02
    Den dagegen am 18. Juni 2002 beim Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2005 - 8 DO 400/02 - abgelehnt.
  • BVerwG, 10.10.2000 - 1 D 46.98
  • OVG Thüringen, 12.11.2013 - 8 DO 537/13

    Entfernung eines Verkehrspolizisten aus dem Dienst

    Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens wirkt sich nicht mildernd aus, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen - wie hier fürsorglicher und finanzieller Art - beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (vgl. ThürOVG, Urteil vom 29. September 2005 - 8 DO 330/02 -, juris).
  • OVG Thüringen, 06.11.2008 - 8 DO 584/07

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht: Bestimmtheit der

    Sie bedeutet die Gewähr des Dienstherrn über die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten, die darin besteht, dass dieser seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß nachkommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet (vgl. Urteil des Senats vom 29. September 2005 - 8 DO 330/02 - ThürVBl 2006, 273 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 12.09.2013 - 8 DO 1446/10

    Entfernung aus dem Dienst - unbefugter Verkauf von Kraftfahrzeugen des

    Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens wirkt sich nicht mildernd aus, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen - wie hier fürsorglicher und finanzieller Art - beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1996 - 1 D 72.94 - NJW 1997, 1719; ThürOVG, Urteil vom 29. September 2005 - 8 DO 330/02 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2006 - DL 16 S 4/06

    Disziplinarmaß bei sexuellem Missbrauch von Kindern durch einen Polizeibeamten

    Wenn danach auch durchaus mildernde Umstände vorlagen, die für eine Gehaltskürzung sprächen, fällt andererseits doch erschwerend ins Gewicht, dass der Beamte die - zudem vorsätzlichen - Verfehlungen als uniformierter Polizeibeamter (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 4.3.1992 - 6d A 2772/91.0 - DiszS NW, Urt. v. 21.10.1960 - V 15/60 - ThürOVG, Urt. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -), als der er in besonderem Maße zur Wahrung des Rechts verpflichtet war, sowie im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts an einer Schule beging, wobei ihn eine besondere Verantwortung gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen, namentlich solchen einer Förderschule, traf (vgl. OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, DÖD 2002, 153 betr. einen Sozialarbeiter des Jugendamtes).
  • VG Meiningen, 19.04.2010 - 6 D 60014/09

    Zu den Anforderungen an eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines

    Angesichts dessen muss ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, im Regelfall aus dem Dienst entfernt werden (st. Rspr. des ThürOVG, vgl. U. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -, LKV 2006, 421 m. w. N.).
  • VG Meiningen, 16.03.2009 - 6 D 60014/06

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Inanspruchnahme von Prostituierten durch

    Angesichts dessen muss ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, im Regelfall aus dem Dienst entfernt werden (st. Rspr. des ThürOVG, vgl. U. v. 29.09.2005, 8 DO 330/02, LKV 2006, 421 m. w. N.).
  • VG Meiningen, 26.04.2010 - 6 D 60020/08

    Disziplinarmaßnahme bei schwerer Körperverletzung durch Polizisten im Zustand

    Angesichts dessen muss ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, aus dem Dienst entfernt werden (ThürOVG, U. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -, Juris, m. w. N.).
  • VG Meiningen, 17.08.2009 - 6 D 60009/07

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Zur disziplinarischen Ahndung von

    Angesichts dessen muss ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, aus dem Dienst entfernt werden (ThürOVG, U. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -, Juris, m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2014 - 10 L 247/12

    Verwertbarkeit von Zeugenaussagen nach Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts;

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem, der der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29.05.2005 - 8 DO 330/02 - zugrunde lag.
  • VG Meiningen, 15.08.2013 - 6 D 60010/12

    Disziplinarklageverfahren: Unterschlagung von Verwarngeldern

    Angesichts dessen muss ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das macht, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, im Regelfall aus dem Dienst entfernt werden (ThürOVG, U. v. 06.11.2008 a. a. O.; U. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -, ThürVBl 2006, 273 ff., m. w. N,).
  • VG Meiningen, 24.04.2008 - 6 D 60017/06

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Zu den Voraussetzungen unter denen eine

  • OVG Thüringen, 23.04.2009 - 8 DO 487/08

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht: Zulässigkeit der Berufung;

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