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   VG Darmstadt, 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2)   

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VG Darmstadt, 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2) (https://dejure.org/1996,21498)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2) (https://dejure.org/1996,21498)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 27. August 1996 - 8 G 911/96 (2) (https://dejure.org/1996,21498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    Art. 20 GG, Art. 71 GG, Art. 73 GG, Art. 75 GG, Art. 87e GG, § 80 VwGO, § 187 VwGO, § 12 HessAGVwGO, § 2 EBO, § 14 AEG, § 3EVerkVwG, § 3 BNatSchG, § 9 BNatSchG
    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Vollzug des Naturschutzrechts auf Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, Aufgaben des EBA aus der Sicht des Gerichtes

  • archive.org

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen naturschutzrechtlichen Verwaltungsakt des Landkreises Offenbach

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65

    Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan

    Auszug aus VG Darmstadt, 27.08.1996 - 8 G 911/96
    Sie wird je nach dem Gewicht, das den kollidierenden Interessen vom Standpunkt der Allgemeinheit aus beizumessen ist, entweder ergeben, daß die von dem Eisenbahn-Bundesamt betreuten Belange den von dem Hessischen Naturschutzgesetz geschützten einen mehr oder weniger weitgehenden Vorrang einräumen müssen, oder aber daß umgekehrt das Naturschutzgesetz auf die hoheitliche Tätigkeit materiell nur in beschränktem Maße oder gar nicht anwendbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.01.1968 - IV C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 [58 f]).

    Eine derartige Eingriffskompetenz ist aber auf Ausnahmelagen beschränkt, in denen ein rechtzeitiges Einschreiten des sachlich zuständigen Eisenbahn-Bundesamtes aus Zeitgründen nicht möglich ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 12.01.1968 - IV C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 [59]; Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts IV, § 98 Rdnr. 111).

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 31.88

    Fehlende Klagebefugnis des Landes aufgrund seiner Vollzugshoheit im Natur- und

    Auszug aus VG Darmstadt, 27.08.1996 - 8 G 911/96
    Der Vollzug landesrechtlicher Vorschriften wird vielmehr, abschließend der Entscheidung des Bundes und seiner Behörden und dessen Verfahren zugeordnet (BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 31.88 -, BVerwGE 82, 17 [20]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2005 - 8 A 262/05

    Natur- und Landschaftsschutz gilt auch an Bahngleisen

    A.A. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. August 1996 - 8 G 911/96 (2) -, S. 5 des BA; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Januar 2005 - 6 K 1440/04 -, 10 f. des UA.
  • VG Köln, 29.06.2001 - 14 L 727/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Baumfällarbeiten an Eisenbahnstrecken unter

    Die einheitlichen Sicherheitsstandards, die vor ihrer Privatisierung die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn als Hoheitsträger selbst erlassen und durchgesetzt hatten, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr durch das Eisenbahn-Bundesamt gewährleistet werden, vgl. die Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 12/4609, S. 91. Dabei beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 4 EBO auch eine Befugnis des EBA, eine Veränderung oder Beseitigung der Vegetation entlang der Bahnstrecke durch Rückschnitte anzuordnen oder zu genehmigen, da es sich insoweit um typische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit an Bahnanlagen handelt, ebenso VG Darmstadt, Beschl. v. 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2)-, S. 8.

    Solange die sachlich zuständige Behörde nicht tätig wird, sei es, dass sie den Anlass für ein behördliches Einschreiten (noch) nicht kennt, sei es, dass sie aus anderen Gründen zu einem Handeln nicht bereit oder in der Lage ist, steht der örtlichen Ordnungsbehörde eine Notkompetenz zu, aufgrund derer sie den Verstoß vorläufig unterbinden kann, vgl. auch VG Darmstadt, Beschl. v. 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2)-, S. 7, in einem ähnlichen Fall.

  • VG Köln, 30.11.2004 - 14 K 9757/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Ordnungsverfügung gegenüber einem

    Eine Gefahr im Verzug i.S.d. § 6 Abs. 1 OBG NRW liegt vor, solange die eigentlich zuständige Behörde nicht tätig wird, sei es, dass sie den Anlass für ein behördliches Handeln nicht kennt, sei es, dass sie aus anderen Gründen zu einem Handeln nicht bereit oder in der Lage ist, vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2) -.
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