Rechtsprechung
FG Münster, 19.11.2009 - 8 K 1089/06 E |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beheizung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten, in die Denkmalliste eingetragenen Schlosses als außergewöhnliche Belastung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufwendungen für die Beheizung des Denkmals
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Denkmalschutz: - Aufwendungen für die Beheizung des Denkmals
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- nrw.de , S. 1 (Pressemitteilung)
Heizkosten für ein denkmalgeschütztes Schloss keine außergewöhnlichen Belastungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Heizkosten für ein denkmalgeschütztes Schloß
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Heizkosten für ein denkmalgeschütztes Schloss
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Heizkosten für denkmalgeschütztes Schloss sind keine außergewöhnlichen Belastungen
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Abzug von Heizungskosten in Steuererklärung
- haufe.de (Kurzinformation)
Wohnen in denkmalgeschütztem Schloss: Heizkosten keine außergewöhnliche Belastung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Heizkosten für denkmalgeschütztes Schloss sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Kosten zählen als Teil der persönlichen Wohn- und Lebensgestaltung
Papierfundstellen
- EFG 2010, 703
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 25.06.2009 - IX R 73/07
Keine gleichheitswidrige Begünstigung durch Nutzungswertbesteuerung selbst …
Auszug aus FG Münster, 19.11.2009 - 8 K 1089/06
Dieses gilt auch, soweit die Nutzungswertbesteuerung für ein vom Steuerpflichtigen bewohntes Baudenkmal ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.2009 IX R 73/07, BFH/NV 2009, 1802). - BFH, 15.12.2005 - III R 10/04
Außergewöhnliche Belastung - krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in EFH
Auszug aus FG Münster, 19.11.2009 - 8 K 1089/06
Dass der Kl. diese Nutzungsmöglichkeit weder selbst noch im Rahmen einer Überlassung der Räume an Dritte wahrnimmt, ändert im Grunde daran nichts, da eine Nutzbarkeit als solche besteht (vgl. zur sog. "Gegenwerttheorie" des BFH Urteil vom 15.12.2005 III R 10/04 BFH/NV 2006, 931- Einbau eines Behindertenaufzugs -).