Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 09.05.1989 - 8 K 141/85 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,22533
FG Düsseldorf, 09.05.1989 - 8 K 141/85 E (https://dejure.org/1989,22533)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.1989 - 8 K 141/85 E (https://dejure.org/1989,22533)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 1989 - 8 K 141/85 E (https://dejure.org/1989,22533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,22533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1989, 459
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94

    Höhe eines Verlustvortrags ; Voraussetzungen für die Einordnung des Gewinns aus

    (gegen FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 1989 8 K 141/85 E, EFG 1989, 459).

    Er meint unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 1989 (8 K 1/85 E, EFG 1989, 459), als nachträgliche Anschaffungskosten könnten nach Auflösung einer Kapitalgesellschaft getätigte Aufwendungen nicht anerkannt werden, weil sie nicht mehr der Werterhöhung der Gesellschafteranteile dienen.

    Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung können auch noch nach dem Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft anfallen (gegen Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 1989 8 K 141/85 E, EFG 1989, 459).

    Der Senat weicht mit der Entscheidung von dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 1989 (a.a.O.) ab.

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98

    Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

    Zwar kann eine erstmalig nach dem Ausscheiden des Gesellschafters getätigte Finanzierungsmaßnahme nicht eigenkapitalersetzend sein, weil die Regelungen des Kapitalersatzrechts gemäß §§ 32a, 32b GmbHG die Gesellschaftereigenschaft voraussetzen und infolge der Beendigung der Gesellschafterstellung eine Verpflichtung des ausgeschiedenen Gesellschafters zur hinreichenden Kapitalausstattung der GmbH nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, DB 1987, 159, unter 2. b der Gründe; zum Ausschluß nachträglicher Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme nach Veräußerung der Geschäftsanteile vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 1989 8 K 141/85, EFG 1989, 459; Blümich/ Ebling, a.a.O., § 17 Rdnr. 224 a; Hörger in Littmann/Bitz/ Hellwig, a.a.O., § 17 EStG Rdnr. 60; Apitz, Finanz-Rundschau 1992, 124, 128; OFD Düsseldorf in DB 1989, 702, Tz. 2.1).
  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98

    Berücksichtigung von Zahlungen nach Auflösung der GmbH

    Als nachträgliche Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind hiernach --entgegen dem Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1989, 459-- auch Zahlungen anzusetzen, die der Gesellschafter einer GmbH nach dem Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft ohne eine zuvor begründete Verpflichtung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH beispielsweise mit dem Ziel leistet, den Konkurs über das Gesellschaftsvermögen abzuwenden (Senatsbeschluß vom 9. Februar 1998 VIII B 2/97, BFH/NV 1998, 955, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.1998 - VIII B 2/97

    Nachträgliche Anschaffungskosten auf wesentliche Beteiligung

    Die gegenteilige Auffassung des FG Düsseldorf (vgl. Urteile vom 9. Mai 1989 8 K 141/85 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1989, 459, und vom 17. Juli 1996 4 K 2511/92 E, EFG 1996, 1035), auf die sich das FA zur Begründung seiner Beschwerde beruft, ist durch die neuere Rechtsprechung des BFH zu § 17 EStG überholt.
  • FG Münster, 17.04.1997 - 5 K 2056/95
    Die vom wesentlich beteiligten Gesellschafter für eine GmbH übernommen Zahlungsverpflichtungen sind bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nicht zu berücksichtigen, wenn der Gesellschafter diese Verpflichtungen - wie hier - erst nach Auflösung der GmbH eingegangen ist; sie sind nicht zur Werterhöhung des Gesellschafteranteils gemacht worden und beinhalten somit keine nachträglichen Anschaffungskosten des GmbH-Anteils (vgl. Finanzgericht Düsseldorf vom 09. Mai 1989, 8 K 141/85 E, EFG 1989, 459).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht