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   FG Düsseldorf, 29.04.2021 - 8 K 1416/20 G   

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https://dejure.org/2021,14603
FG Düsseldorf, 29.04.2021 - 8 K 1416/20 G (https://dejure.org/2021,14603)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2021 - 8 K 1416/20 G (https://dejure.org/2021,14603)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 2021 - 8 K 1416/20 G (https://dejure.org/2021,14603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag bei Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist

  • rechtsportal.de

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag bei Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO trotz pandemiebedingter Gründe bei Organisationsverschulden in der Kanzlei - Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in die Klagefrist - Sorge um Corona-Infektion eines zu einer Risikogruppe gehörenden Angehörigen - Möglichkeit der Fristwahrung nach zeitweiliger Verhinderung - Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse in plötzlichen Verhinderungsfällen - ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.05.2001 - III R 56/98

    Einkommensteuer - Schätzung - Einspruchsfrist - Frist - Versäumnis - Bekanntgabe

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.04.2021 - 8 K 1416/20
    Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssig oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 3.5.2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365).
  • BFH, 13.09.2012 - XI R 13/12

    Fristversäumung durch angestellten Steuerberater; Wiedereinsetzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.04.2021 - 8 K 1416/20
    Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmten Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.9.2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60).
  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.04.2021 - 8 K 1416/20
    Der Bevollmächtigte muss darüber hinaus die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so ausgestalten, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschluss vom 4.11.2014 VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253).
  • BFH, 19.03.2019 - II R 29/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Totalausfall der Computeranlage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.04.2021 - 8 K 1416/20
    Bei der Beteiligung von rechtskundigen Bevollmächtigten kann eine Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte, der Bevollmächtigte also alle Vorkehrungen durch entsprechende Organisation seines Büros getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (BFH-Beschluss vom 19.3.2019 II R 29/17, BFH/NV 2019, 705).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 184/84

    Unvorhersehbare zeitweilige Verhinderung ist kein Grund für Wiedereinsetzung in

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.04.2021 - 8 K 1416/20
    Selbst eine unvorhersehbare, aber nur zeitweilige Verhinderung ist kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ihr Ende noch in den Lauf der Rechtsmittelfrist fällt und die Fristwahrung zu diesem Zeitpunkt noch möglich ist (so auch BFH-Urteil vom 11.12.1986 IV R 184/84, BStBl I 1987, 303).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 50/11

    Keine Wiedereinsetzung bei bloßer Eintragung einer Wiedervorlagefrist -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.04.2021 - 8 K 1416/20
    Dazu muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass der Bevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (z.B. BFH-Beschluss vom 14.12.2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).
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