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   VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04   

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VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04 (https://dejure.org/2004,2987)
VG Köln, Entscheidung vom 21.04.2004 - 8 K 154/04 (https://dejure.org/2004,2987)
VG Köln, Entscheidung vom 21. April 2004 - 8 K 154/04 (https://dejure.org/2004,2987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Ermessens der Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen aus der Gesamtzahl der verfügbaren Wehrpflichtigen; Ausrichtung des Ermessens bei der Einberufungsentscheidung auf den Personalbedarf der Bundeswehr; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.4.2004)

    Einberufungspraxis verstößt gegen Wehrgerechtigkeit // Richter werfen Bundeswehr Verstoß gegen Willkürverbot vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2609
  • NJW 2005, 1536 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
    Hierzu hat die Kammer in den Gründen ihres im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 8.1.2004 - 8 L 4/04 - ausgeführt: "... Zur Frage der Wehrgerechtigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. April 1978 (Az: 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77) folgendes ausgeführt:.

    Vgl. BVerfGE 48, 127-206.

    Angesichts dieses zahlenmäßigen Ungleichgewichts kann von Wehrgerechtigkeit nicht mehr gesprochen werden, da die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Entscheidungen vom 13.4.1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - und vom 24.4.1985 - 2 BvF 2/83 u.a. -, nicht eingehalten werden.

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Auszug aus VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, vgl. z.B. Urteile vom 19.6.1974 - VIII C 89.73 -, BVerwGE 45, 197, und vom 26.2.1993 - 8 C 20.92 -, NJW 1993, 2065, dass die zuständigen Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl der nach dem Musterungsergebnis zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen zur Einberufung nach ihrem durch § 21 Abs. 1 WPflG eingeräumten Ermessen handeln, das sich an dem Gesichtspunkt der festgestellten Eignung im Hinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten habe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 26.2.1993, a.a.O., ausgeführt, dass "eine erhebliche und andauernde Abnahme des Bedarfs der Bundeswehr an Wehrpflichtigen dem Gesetzgeber für den Fall der Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht unter dem Blickwinkel des Gebots der Wehrgerechtigkeit zwingenden Anlass geben (mag), die Wehrdienstausnahmen und zugleich das Verhältnis von Wehr- und Zivildienst (etwa im Sinne eines Ersatzdienstes für jeden nicht zum Wehrdienst einberufenen Dienstpflichtigen) neu zu regeln, um die von der Verfassung gebotene umfassende und gleichmäßige Heranziehung aller Wehrpflichtigen zu einer Dienstleistung sicherzustellen.".

    Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.6.1974 und 26.2.1993, a.a.O..

  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

    Auszug aus VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
    c) Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens (BVerfGE 38, 154 (167)).

    Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Innern ebenso aufrechtzuerhalten wie die Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staates nach außen, fordert eine hinreichend bestimmte normative Festlegung der Wehrdienstausnahmen (vgl. BVerfGE 38, 154 (167 f.)).

    Die Wehrgerechtigkeit verlangt, dass bei der Erfüllung der Wehrpflicht nicht willkürlich oder ohne sachlich zwingenden Grund unterschiedliche Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 38, 154).

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
    Diese Grundsätze hat das BVerfG in seiner Entscheidung 24. April 1985 (Az: u.a. 2 BvF 2/83), BVerfGE 69, 1-92, bestätigt.

    Angesichts dieses zahlenmäßigen Ungleichgewichts kann von Wehrgerechtigkeit nicht mehr gesprochen werden, da die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Entscheidungen vom 13.4.1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - und vom 24.4.1985 - 2 BvF 2/83 u.a. -, nicht eingehalten werden.

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

    Auszug aus VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
    Vgl. Urteil vom 10.11.1999 - Az: 6 C 30/98 -, BVerwGE 110, 40-61. ...".

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.90 - ,NVwZ 2000 S. 1290; BVerfG, Beschluss vom 20.2.2002 - 2 BvL 5/99 -.

  • BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73

    Anfechtung einer Einberufung durch einen verfügbaren Wehrpflichtigen

    Auszug aus VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, vgl. z.B. Urteile vom 19.6.1974 - VIII C 89.73 -, BVerwGE 45, 197, und vom 26.2.1993 - 8 C 20.92 -, NJW 1993, 2065, dass die zuständigen Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl der nach dem Musterungsergebnis zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen zur Einberufung nach ihrem durch § 21 Abs. 1 WPflG eingeräumten Ermessen handeln, das sich an dem Gesichtspunkt der festgestellten Eignung im Hinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten habe.

    Es ist nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus - womöglich sogar je nach dem aktuellen Personalbedarf in von Jahr zu Jahr wechselndem Umfang - von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen (vgl. auch BVerwGE 36, 323; 45, 197).

  • OLG Stuttgart, 20.06.2000 - 12 U 37/00

    Verjährung von Ansprüchen von Zwangsarbeitern gegenüber dem

    Auszug aus VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
    Soweit in der Literatur, vgl. Sachs, NWVBl. 2000 S. 405, Schmidt-de Caluwe, NJW 2000 S. 2680, Vosgerau, ZRP 1998 S. 84, darauf verwiesen wird, dass die allgemeine Wehrpflicht aufgrund des Wandels der gesellschaftlichen Voraussetzungen, die ihrer Einführung zugrunde gelegen haben, abzuschaffen sein wird, weil ihre Beibehaltung im Hinblick auf die Menschenwürde, das Willkürverbot und das Demokratieprinzip verfassungsrechtlich bedenklich ist, wird insoweit an den Gesetzgeber appelliert, die allgemeine Wehrpflicht zu überdenken, da die Sicherheitslage sich grundlegend geändert habe.
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.90 - ,NVwZ 2000 S. 1290; BVerfG, Beschluss vom 20.2.2002 - 2 BvL 5/99 -.
  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

    Auszug aus VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27.6.1974 (BVerfGE 38, 1 (17)) selbst gesagt: ... ist es dabei in erster Linie Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, was im wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine unterschiedliche Behandlung fordert.
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 104.68

    Verwaltungsvorschriften zur Einberufung wehrpflichtiger Söhne von Kriegerwitwen

    Auszug aus VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04
    Es ist nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus - womöglich sogar je nach dem aktuellen Personalbedarf in von Jahr zu Jahr wechselndem Umfang - von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen (vgl. auch BVerwGE 36, 323; 45, 197).
  • VG Köln, 08.01.2004 - 8 L 4/04

    Wehrgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG unter den Wehrpflichtigen; Umfang der

  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 5 K 1556/08

    Inhaberschaft von Depots bei einer Schweizer Bank - Keine Bindung einer

    Im Rahmen einer dagegen vom Kl erhobenen Anfechtungsklage beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 8 K 154/04) trug der Kläger vor, er plane nicht, seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen.

    Zum Verfahren 8 K 154/04 führte sie am 29. Oktober 2004 aus: "Schließlich habe ich mit der Erbsache meines Mannes nichts zu tun, das Erbe ausgeschlagen und Schreiben der A-Bank, dass ich dort kein Konto unterhalte und keine Vollmacht über ein Konto besitze.".

    Der Bekl sei an der Festsetzung von Einkünften aus angeblichen Anlagen bei der A-Bank in der Schweiz auf Grund der Vereinbarung der Parteien vor dem Finanzgericht Stuttgart in dem Verfahren 8 K 154/04 gehindert.

    Bei der Verständigung im Verfahren des Finanzgerichts Baden-Württemberg 8 K 154/04 sei es erkennbar nur um die streitbefangenen Zeiträume gegangen.

    Die "Akten über die Verfügung von Todes wegen" der W, gestorben am 9. März 2002, beim Amtsgericht V, die Finanzgerichtsakten zum Verfahren 8 K 154/04 sowie die Erbschaftssteuerakten des Finanzamtes V (StNr.) sind beigezogen worden.

    Dafür spricht, dass der Kl im Finanzgerichtsverfahren wegen der Anordnung des dinglichen Arrests in sein Vermögen (Az. 8 K 154/04) letztlich die Zuordnung des Kapitalvermögens an sich selbst akzeptierte und Einkünfte für die dem Streitjahr vorangegangenen Jahre nachversteuerte.

    Dem Entscheidungsergebnis steht schließlich nicht die im Erörterungstermin vom 25. Oktober 2004 im Finanzgerichtsverfahren 8 K 154/04 protokollierte Vereinbarung mit dem Bekl entgegen.

  • VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04

    Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Einberufung

    Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 06.08.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 (den die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Gegensand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat) auf Seite 23 f. dargelegt, dass zum Stand 31.12.2000 im Durchschnitt aller Jahrgänge rund 84 % der einberufbaren Wehrpflichtigen ihren Dienst in der Bundeswehr leisteten.

    Laut Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom 08.04.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 hat sich die Veranlagungsstärke (VAS) für die jährlich zur Verfügung stehenden Plätze für Grundwehrdienstleistende (GWDL) bzw. solcher GWDL, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (FWDL) von mindestens einem und höchstens dreizehn Monaten leisten, in den Jahren 2000 - 2003 wie folgt entwickelt:.

    Laut Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom 08.04.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 wird die Zahl der jährlichen Einberufungen zum Grundwehrdienst bzw. anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst aus Bedarfsgründen in den kommenden Jahren weiter zurückgehen.

    Ihre Auffassung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21.04.2004 - 8 K 154/04 - näher begründet und den angefochtenen Einberufungsbescheid aufgehoben.

    Nach den Anlagen Nr. 11 und 13 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2004 im Verfahren 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 stellten sich die zuletzt, zum Stand 31.12.2000, bereits vollständig ausgeschöpften Geburtsjahrgänge wie folgt dar:.

    Wird von einer Verfügbarkeit der jungen Männer von 40 % eines Geburtsjahrgangs für den Wehrdienst ausgegangen, so ergäbe dies für die nunmehr zum Wehrdienst anstehenden Jahrgänge folgende Zahlen (Deutsche Bevölkerung am 31.12.2002 nach Anlage Nr. 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2004 im Verfahren 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04): Jahrgang männliche Deutsche für Wehrdienst verfügbar (40 %) 1982 437.928 175.171 1983 427.320 170.928 1984 423.710 169.484 1985 424.060 169.624 1986 438.909 175.563 1987 445.879 178.351 1988 453.924 181.569 1989 439.303 175.721 1990 446.207 178.482.

  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04

    Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.

    Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Januar 2004 den Streit um die Einberufung abgetrennt (VG 8 K 154/04).
  • BFH, 11.08.2010 - VIII B 68/10

    Auslegung der Reichweite einer tatsächlichen Verständigung hat keine

    Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen des dinglichen Arrests (FG Baden-Württemberg 8 K 154/04) verständigten sich die Beteiligten u.a. darauf, dass der Kläger die rückständige Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 von insgesamt ... EUR bezahlen und die insoweit geänderten Einkommensteuerbescheide nicht mit Rechtsmitteln angreifen werde.
  • VG Köln, 03.12.2008 - 8 K 5791/08

    Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG)

    Ihre Auffassung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21. April 2004 - 8 K 154/04 - näher begründet und den angefochtenen Einberufungsbescheid aufgehoben.
  • VG Hannover, 22.06.2004 - 6 B 2748/04

    Einberufung; Einberufungsermessen; Einberufungspraxis; Einberufungsrichtlinien;

    ( U. v. 21.04.2004, 8 K 154/04) vertretene Ansicht, seine Einberufung verstoße gegen die Wehrgerechtigkeit und sei deshalb als willkürlich anzusehen, gebietet keine Aussetzung des angefochtenen Einberufungsbescheides.

    Ob der einzelne Wehrpflichtige geltend machen kann, eine Einberufung benachteilige ihn angesichts der seit dem 01.07.2003 geltenden Einberufungsrichtlinien gezielt und sei deshalb willkürlich (so VG Köln, U. v. 21.04.2004, 8 K 154/04; B. v. 23.12.2003, 8 L 308/03) oder es liege ein zur Unvereinbarkeit des § 21 Abs. 1 WPflG mit Art. 3 Abs. 1 GG führendes sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit vor (so tendenziell VG Oldenburg, B. v. 30.03.2004, 7 B 1271/04), ist weder in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte noch der des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

  • BVerwG, 29.11.2005 - 6 B 50.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die durch das in der Beschwerdebegründung zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. April 2004 - 8 K 154/04 - aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Senatsrechtsprechung geklärt.
  • VG Stuttgart, 09.06.2004 - 6 K 1942/04

    Kein Anspruch auf Verschonung vom Wehrdienst ohne gesetzlichen

    Er beruft sich hierbei insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.04.2004 - 8 K 154/04 -.
  • VG Köln, 03.12.2008 - 8 K 5913/08

    Wehrpflicht - Kölner Richter halten Einberufungspraxis für verfassungswidrig

    Ihre Auffassung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21.04.2004 - 8 K 154/04 - näher begründet und den angefochtenen Einberufungsbescheid aufgehoben.
  • VG Minden, 30.06.2004 - 10 L 511/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer

    - Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 8 L 3008/03 - und Urteil vom 21. April 2004 - 8 K 154/04 - - die Rechtsauffassung vertritt, seine Einberufung verstoße mit Blick auf die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, verhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg.
  • VG Bremen, 13.07.2004 - 7 V 1137/04

    Einberufung zum Zivildienst

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