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   FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07   

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https://dejure.org/2007,20526
FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07 (https://dejure.org/2007,20526)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2007 - 8 K 18/07 (https://dejure.org/2007,20526)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - 8 K 18/07 (https://dejure.org/2007,20526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 113 Abs. 2 S. 2; ; FGO § 133a; ; FGO § 136 Abs. 1 S. 2; ; GKG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 137 § 138
    Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Prozessrecht: Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1796
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.01.2007 - X B 190/06

    NZB: Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

    Auszug aus FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07
    Das beschließende Gericht lässt ausdrücklich dahingestellt, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133 a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen überhaupt noch statthaft ist (die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist uneinheitlich, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 8.1.2007 - X B 190/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - V S 33/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 29.11.2006 - IV S 24/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 19.9.2006 - VII S 28/06 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die mit der Gegenvorstellung angegriffene unanfechtbare gerichtliche Entscheidung unter einem schwerwiegenden Verstoß gegen Grundrechte leidet oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.3.2007 - XI S 33/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 8.1.2007 - X B 190/06 -, juris).

  • BFH, 15.03.2007 - XI S 33/06

    NZB: Absehen von der Begründung über die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07
    Wenn überhaupt, kann die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen, nämlich insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen Grundrechte oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, statthaft sein (vgl. BFH, Beschluss vom 15.3.2007 - XI S 33/06 -, juris).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die mit der Gegenvorstellung angegriffene unanfechtbare gerichtliche Entscheidung unter einem schwerwiegenden Verstoß gegen Grundrechte leidet oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.3.2007 - XI S 33/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 8.1.2007 - X B 190/06 -, juris).

  • BFH, 21.12.2006 - V S 33/06

    Gegenvorstellung

    Auszug aus FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07
    Das beschließende Gericht lässt ausdrücklich dahingestellt, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133 a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen überhaupt noch statthaft ist (die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist uneinheitlich, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 8.1.2007 - X B 190/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - V S 33/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 29.11.2006 - IV S 24/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 19.9.2006 - VII S 28/06 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 29.11.2006 - IV S 24/06

    Eröffnung der Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in

    Auszug aus FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07
    Das beschließende Gericht lässt ausdrücklich dahingestellt, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133 a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen überhaupt noch statthaft ist (die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist uneinheitlich, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 8.1.2007 - X B 190/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - V S 33/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 29.11.2006 - IV S 24/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 19.9.2006 - VII S 28/06 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 03.11.1998 - I B 58/98

    Beschwer; Stattgabe der Klage

    Auszug aus FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07
    Unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsbehelfs ist, dass der Rechtsbehelfsführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist (allgemeine Ansicht, vgl. nur BFH, Beschluss vom 3.11.1998 - I B 58/98 -, juris; Beermann, in: Beermann/Gosch, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rn. 31).
  • BFH, 19.09.2006 - VII S 28/06

    Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Entscheidung

    Auszug aus FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07
    Das beschließende Gericht lässt ausdrücklich dahingestellt, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133 a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen überhaupt noch statthaft ist (die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist uneinheitlich, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 8.1.2007 - X B 190/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - V S 33/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 29.11.2006 - IV S 24/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 19.9.2006 - VII S 28/06 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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