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   FG Düsseldorf, 03.12.2001 - 8 K 1864/01 E   

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https://dejure.org/2001,9714
FG Düsseldorf, 03.12.2001 - 8 K 1864/01 E (https://dejure.org/2001,9714)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2001 - 8 K 1864/01 E (https://dejure.org/2001,9714)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Dezember 2001 - 8 K 1864/01 E (https://dejure.org/2001,9714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechung des Entlastungsbetrag; Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte und horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge; Begriff der Summe der Einkünfte

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 3 Satz 4; ; EStG § 32c Abs. 2; ; EStG § 32c Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 32c Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Horizontale Verlustverrechnung - Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte und horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte und horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 466
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.11.1999 - III B 58/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.12.2001 - 8 K 1864/01
    Zwar kommt Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu; eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage in nicht absehbarer Zukunft weiterhin bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs -- BFH - vom 22.11.1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • FG Köln, 22.08.2006 - 8 K 4784/03

    Art und Weise der Berechnung der Tarifentlastung nach § 32c EStG bei

    Der Wortlaut des § 32 c Abs. 2 und 3 EStG sehe eine Kürzung der begünstigten gewerblichen Einkünfte bzw. der Summe der Einkünfte um ausgleichsfähige Verluste aus anderen Einkunftsarten oder die Minderung aus vor- oder rückgetragenen gewerblichen Verlusten nicht vor (Urteil des FG Düsseldorf vom 03.12.2001, 8 K 1864/01, in EFG 2002, 466).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 c Abs. 2 EStG in Verbindung mit §§ 7, 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes ist die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags gemäß § 10 d EStG bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 32 c EStG nicht vorgesehen (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteile vom 19.12.2005, 8 K 383/02 E, n. v., Rev. X R 7/06, und vom 03.12.2001, 8 K 1864/01 E, EFG 2002, 466, Revision: X R 1/03, zur Frage der Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 bei der Ermittlung der für den Entlastungsbetrag aus § 32 c EStG gemäß § 32 c Abs. 2 EStG maßgeblichen gewerblichen Einkünfte).

    Ob die Summe der Einkünfte in der Vorschrift des § 32 c Abs. 3 EStG die ist, die sich nach Berücksichtigung der Verlustausgleichsbegrenzung nach § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 ergibt (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 03.12.2001, 8 K 1864/01 E und vom 19.12.2005, 8 K 383/02 E, a.a.O.), kann dahinstehen.

  • FG Düsseldorf, 07.05.2004 - 18 K 5084/03

    Einkünfte; Gewerbebetrieb; Tarifermäßigung; Höchstbetrag; Anteilige

    Die gewerblichen Einkünfte sind zur Ermittlung des gewerblichen Anteils an der tariflichen Einkommensteuer um den nach § 2 Abs. 3 S. 3 ff. EStG (a.F.; § 2 Abs. 3 EStG n.F. gilt gem. § 52 Abs. 2 a EStG erst vom Veranlagungszeitraum 2004 an) auf sie entfallenden vertikalen Verlustausgleich zu mindern (anders für § 32 c EStG a.F.: Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 3. Dezember 2001 8 K 1864/01 E,EFG 2002, 466, Revision unter dem Aktenzeichen X R 1/02 anhängig; anders für § 34 EStG: BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFH/NV 2004, 328) und danach in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen.

    Der Gesetzgeber konnte bei der Einführung der Vorschrift des § 35 EStG - anders als bei § 32 c EStG a.F. (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2001 a.a.O.) - davon ausgehen, dass § 2 Abs. 3 EStG die Zuordnung des Verlustausgleichs zu bestimmten Einkunftsarten regelt.

  • FG Düsseldorf, 19.12.2005 - 8 K 383/02

    Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Verlustverrechnung - Keine

    Entgegen der Ansicht des Beklagten sind gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 32 c Abs. 2 EStG nicht lediglich die anteilig geminderten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Anwendung des Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 EStG (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 03. Dezember 2001 8 K 1864/01 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 466).
  • FG München, 18.11.2002 - 2 V 4292/02

    Ernstliche Zweifel an der horizontalen Verrechnung von Verlusten mit

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3.12.2001 ( 8 K 1864/01) vertreten sie die Auffassung, dass weder der horizontale noch der vertikale Verlustausgleich den Abzugsbetrag nach § 34 Absatz 1 EStG mindere und lediglich eine Begrenzung durch den Betrag des zu versteuernden Einkommens erfolge.
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