Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 03.12.2001 - 8 K 1864/01 E |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechung des Entlastungsbetrag; Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte und horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge; Begriff der Summe der Einkünfte
- Judicialis
EStG § 2 Abs. 3 Satz 4; ; EStG § 32c Abs. 2; ; EStG § 32c Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 32c Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Horizontale Verlustverrechnung - Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte und horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte und horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 03.12.2001 - 8 K 1864/01 E
- BFH, 26.09.2006 - X R 1/02
Papierfundstellen
- EFG 2002, 466
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 22.11.1999 - III B 58/99
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht
Auszug aus FG Düsseldorf, 03.12.2001 - 8 K 1864/01
Zwar kommt Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu; eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage in nicht absehbarer Zukunft weiterhin bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs -- BFH - vom 22.11.1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
- FG Köln, 22.08.2006 - 8 K 4784/03
Art und Weise der Berechnung der Tarifentlastung nach § 32c EStG bei …
Der Wortlaut des § 32 c Abs. 2 und 3 EStG sehe eine Kürzung der begünstigten gewerblichen Einkünfte bzw. der Summe der Einkünfte um ausgleichsfähige Verluste aus anderen Einkunftsarten oder die Minderung aus vor- oder rückgetragenen gewerblichen Verlusten nicht vor (Urteil des FG Düsseldorf vom 03.12.2001, 8 K 1864/01, in EFG 2002, 466).Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 c Abs. 2 EStG in Verbindung mit §§ 7, 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes ist die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags gemäß § 10 d EStG bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 32 c EStG nicht vorgesehen (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteile vom 19.12.2005, 8 K 383/02 E, n. v., Rev. X R 7/06, und vom 03.12.2001, 8 K 1864/01 E, EFG 2002, 466, Revision: X R 1/03, zur Frage der Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 bei der Ermittlung der für den Entlastungsbetrag aus § 32 c EStG gemäß § 32 c Abs. 2 EStG maßgeblichen gewerblichen Einkünfte).
Ob die Summe der Einkünfte in der Vorschrift des § 32 c Abs. 3 EStG die ist, die sich nach Berücksichtigung der Verlustausgleichsbegrenzung nach § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 ergibt (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 03.12.2001, 8 K 1864/01 E …und vom 19.12.2005, 8 K 383/02 E, a.a.O.), kann dahinstehen.
- FG Düsseldorf, 07.05.2004 - 18 K 5084/03
Einkünfte; Gewerbebetrieb; Tarifermäßigung; Höchstbetrag; Anteilige …
Die gewerblichen Einkünfte sind zur Ermittlung des gewerblichen Anteils an der tariflichen Einkommensteuer um den nach § 2 Abs. 3 S. 3 ff. EStG (a.F.; § 2 Abs. 3 EStG n.F. gilt gem. § 52 Abs. 2 a EStG erst vom Veranlagungszeitraum 2004 an) auf sie entfallenden vertikalen Verlustausgleich zu mindern (anders für § 32 c EStG a.F.: Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 3. Dezember 2001 8 K 1864/01 E,EFG 2002, 466, Revision unter dem Aktenzeichen X R 1/02 anhängig;… anders für § 34 EStG: BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFH/NV 2004, 328) und danach in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen.Der Gesetzgeber konnte bei der Einführung der Vorschrift des § 35 EStG - anders als bei § 32 c EStG a.F. (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2001 a.a.O.) - davon ausgehen, dass § 2 Abs. 3 EStG die Zuordnung des Verlustausgleichs zu bestimmten Einkunftsarten regelt.
- FG Düsseldorf, 19.12.2005 - 8 K 383/02
Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Verlustverrechnung - Keine …
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 32 c Abs. 2 EStG nicht lediglich die anteilig geminderten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Anwendung des Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 EStG (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 03. Dezember 2001 8 K 1864/01 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 466). - FG München, 18.11.2002 - 2 V 4292/02
Ernstliche Zweifel an der horizontalen Verrechnung von Verlusten mit …
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3.12.2001 ( 8 K 1864/01) vertreten sie die Auffassung, dass weder der horizontale noch der vertikale Verlustausgleich den Abzugsbetrag nach § 34 Absatz 1 EStG mindere und lediglich eine Begrenzung durch den Betrag des zu versteuernden Einkommens erfolge.