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   FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04   

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https://dejure.org/2006,14689
FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04 (https://dejure.org/2006,14689)
FG München, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 K 1923/04 (https://dejure.org/2006,14689)
FG München, Entscheidung vom 21. April 2006 - 8 K 1923/04 (https://dejure.org/2006,14689)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbungskostenabzug bei Ausfall eines Darlehens des Gesellschafter-Geschäftsführers; Voraussetzungen für die Entstehung von Anschaffungskosten auf die wesentliche GmbH-Beteiligung bei Ausfall eines Gesellschafter-Geschäftsführerdarlehens; Darlehensgewährung an die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalersatz durch Darlehen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers an seine GmbH & Co. KG; Werbungskostenabzug bei Ausfall eines Darlehens des Gesellschafter-Geschäftsführers; "Finanzplandarlehen"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitalersatz durch Darlehen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers an seine GmbH & Co. KG - Werbungskostenabzug bei Ausfall eines Darlehens des Gesellschafter-Geschäftsführers - "Finanzplandarlehen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1244
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04
    Ist allerdings der das Darlehen gebende Arbeitnehmer Geschäftsführer einer GmbH, an der er in einem nicht nur unbedeutenden Umfang selbst beteiligt ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich davon auszugehen, dass die Hingabe des Darlehens nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch seine Gesellschafter-Stellung veranlasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724 ; vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 19. April 2005 3 K 5016/03, EFG 2005, 1535 ).

    Es handelt sich hierbei regelmäßig um ein sog. kapitalersetzendes Darlehen i. S. der §§ 32, 32a GmbHG , dessen Verlust daher grundsätzlich weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, noch bei denen aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 in BStBl II 1999, 724 und vom 19. Mai 1992 VIII R 16/88, BStBl II 1992, 902 ).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BFH ist dies a) bei einem in der Krise gegebenen Darlehen, b) bei einem in der Krise stehengelassenen Darlehen, c) bei einem krisenbestimmten Darlehen oder d) bei einem sog. Finanzplandarlehen der Fall (vgl. zu den einzelnen Darlehenskategorien BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724 ).

    Liegt ein in diesem Sinne krisenunabhängiges Finanzplandarlehen vor, ist es nicht nur von vornherein - also bereits mit seiner Hingabe - gesellschaftsrechtlich als Haftkapital gebunden; auch für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, dass es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis gewährt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 in BStBl II 1999, 724 ).

  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

    Auszug aus FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04
    Ist allerdings der das Darlehen gebende Arbeitnehmer Geschäftsführer einer GmbH, an der er in einem nicht nur unbedeutenden Umfang selbst beteiligt ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich davon auszugehen, dass die Hingabe des Darlehens nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch seine Gesellschafter-Stellung veranlasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724 ; vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 19. April 2005 3 K 5016/03, EFG 2005, 1535 ).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04
    Das gilt grundsätzlich für jede GmbH und unabhängig davon, ob die kapitalersetzende Finanzierung im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist; entscheidend ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt (BGH-Urteil vom 21. März 1988 II ZR 238/87, BGHZ 104, 33).
  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04
    Ein solcher "finanzplanmäßiger" Kredit zur Finanzierung des Unternehmenszwecks seiner Gesellschaft wird auch nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt (sog. "gesplittete" Pflichteinlage, vgl. BGH-Urteil vom 14. Dezember 1992 II ZR 298/91, BGHZ 121, 31, 41 ff.).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.04.2005 - 3 K 50163/03

    Ausfall eines vom Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten

    Auszug aus FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04
    Ist allerdings der das Darlehen gebende Arbeitnehmer Geschäftsführer einer GmbH, an der er in einem nicht nur unbedeutenden Umfang selbst beteiligt ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich davon auszugehen, dass die Hingabe des Darlehens nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch seine Gesellschafter-Stellung veranlasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724 ; vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 19. April 2005 3 K 5016/03, EFG 2005, 1535 ).
  • BFH, 26.11.1993 - VI R 3/92

    Verlorener Zuschuß eines Gesellschafter-Geschäftsführers an die GmbH regelmäßig

    Auszug aus FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04
    Ob die Zuordnung des Darlehens zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 17 EStG vorrangig ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1993 VI R 3/92 (BStBl II 1994, 242), kann aus den vorgenannten Gründen dahingestellt bleiben.
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04
    Auch der Verlust eines der Gesellschaft gewährten Darlehens kann hierzu zählen, wenn es kapitalersetzenden Charakter hatte (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339 Schmidt/Weber-Grellet, Komm. zum EStG , 24. Aufl. 2005, § 17 Rz. 171 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 19.05.1992 - VIII R 16/88

    Keine ähnliche Beteiligung durch kapitalersetzende Maßnahmen (§ 17 Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04
    Es handelt sich hierbei regelmäßig um ein sog. kapitalersetzendes Darlehen i. S. der §§ 32, 32a GmbHG , dessen Verlust daher grundsätzlich weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, noch bei denen aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 in BStBl II 1999, 724 und vom 19. Mai 1992 VIII R 16/88, BStBl II 1992, 902 ).
  • BFH, 17.12.1996 - VIII B 71/96

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung bei

    Auszug aus FG München, 21.04.2006 - 8 K 1923/04
    Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des BFH vom 17. Dezember 1996 VIII B 71/96 (BStBl II 1997, 290 ).
  • BFH, 04.03.2008 - IX R 78/06

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare

    Eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen bei einer mittelbaren Beteiligung sind nicht durch das Gesellschaftsverhältnis mit der unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft veranlasst (a.A. Urteil des FG München vom 21. April 2006 8 K 1923/04, EFG 2006, 1244; Dörner in: Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 646).
  • FG Köln, 24.08.2006 - 10 K 4703/02

    Bürgschaftsinanspruchnahme als Beteiligungsverlust bei nur mittelbarer

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein solcher Dritter auch der mittelbare Gesellschafter zumindest in dem Fall, dass er die unmittelbare Gesellschafterin beherrscht (ebenso FG München, Urteil vom 21.04.2006 8 K 1923/04, EFG 2006, 1244 mit Anmerkung Müller).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2007 - 2 K 30021/04

    Nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG aufgrund von Zahlungen aus

    Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 21. April 2006 (8 K 1923/04, EFG 2006, 1244) lag eine Beteiligung der Komplementär-GmbH am Kapital der KG vor, so dass über § 172 a HGB Eigenkapital ersetzender Charakter angenommen worden ist.
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