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   FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05   

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FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05 (https://dejure.org/2005,13455)
FG München, Entscheidung vom 22.07.2005 - 8 K 2286/05 (https://dejure.org/2005,13455)
FG München, Entscheidung vom 22. Juli 2005 - 8 K 2286/05 (https://dejure.org/2005,13455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung als Gewerbebetrieb; Tätigkeit als freier Mitarbeiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EDV-Berater als Freiberufler; Beratender Betriebswirt; EDV-Berater als Freiberufler i.S.d. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG

  • rechtsportal.de

    EDV-Berater als Freiberufler; Beratender Betriebswirt; EDV-Berater als Freiberufler i.S.d. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    EDV-Berater als Freiberufler - Beratender Betriebswirt - EDV-Berater als Freiberufler i.S.d. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 41
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Auszug aus FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.5.2004 ( XI R 9/03, BFHE 206, 233 , BStBl II 2004, 989 ) liege ein dem Katalogberuf ähnlicher Beruf nur vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden könne.

    Mit Urteil vom 4.5.2004 ( XI R 9/03, BFHE 206/233, BStBl II 2004, 989 ) hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Tätigkeit eines selbständigen EDV-Beraters, der qualifizierte Computer-Anwendungssoftware durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickelt, als eine freiberufliche i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen.

    Diese Auffassung hat der BFH jedoch mit seiner Entscheidung vom 4.5.2004 ( XI R 9/03, a.a.O.) aufgegeben.

    Der Senat ist ferner der Auffassung, dass nach der Änderung der BFH-Rechtsprechung mit Urteil vom 4.5.2004 ( XI R 9/03, a.a.O.) auch die Entscheidungen des BFH vom 24.8.1995 (IV R 60 - 61/94, BFHE 178/364, BStBl II 1995, 888 ) und vom 8.1.1997 (IV B 56/96, BFH/NV 1997, 399) jedenfalls dann nicht mehr anzuwenden sind und dem Urteil des.

  • BFH, 18.10.1990 - IV R 90/89

    Anforderungen an die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05
    Zur Anwendersoftwareentwicklung gehören nicht nur die Bestandsaufnahme und Analyse sowie die Erarbeitung eines Systemvorschlags und von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Anwenderwünsche, sondern auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die Übernahme der Projektleitung, Erstellung von Einsatzplänen, Kontrolle des Projektfortschritts, Kostenüberwachung, Koordinierung von Benutzertests, Beratung bei der Implementierung des neuen Systems, Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung der Anwenderschulung, nicht dagegen notwendigerweise die Erstellung der Anwender-Programme selbst (vgl. BFH vom 18.10.1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515, mit weiteren Literaturnachweisen).

    Schwerpunktmäßig lag die Tätigkeit des Klägers in den genannten Projekten auf dem vom BFH (IV R 90/89, a.a.O.) mit Systemanalyse in Form der Anwendersoftware-Entwicklung (Datenverarbeitungs-Organisation) umschriebenen Gebiet: der Erarbeitung eines Systemvorschlags nach Bestandsaufnahme und Analyse der betrieblichen Situation vor Ort sowie von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der jeweiligen Anwenderwünsche.

  • BFH, 24.08.1995 - IV R 60/94

    Gewerblich tätige EDV-Berater sind nicht nur Anwendersoftwareentwickler und

    Auszug aus FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05
    Der Senat ist ferner der Auffassung, dass nach der Änderung der BFH-Rechtsprechung mit Urteil vom 4.5.2004 ( XI R 9/03, a.a.O.) auch die Entscheidungen des BFH vom 24.8.1995 (IV R 60 - 61/94, BFHE 178/364, BStBl II 1995, 888 ) und vom 8.1.1997 (IV B 56/96, BFH/NV 1997, 399) jedenfalls dann nicht mehr anzuwenden sind und dem Urteil des.
  • BFH, 08.01.1997 - IV B 56/96

    Vergleichbarkeit zwischen EDV-Beratung und der Tätigkeit eines beratenden

    Auszug aus FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05
    Der Senat ist ferner der Auffassung, dass nach der Änderung der BFH-Rechtsprechung mit Urteil vom 4.5.2004 ( XI R 9/03, a.a.O.) auch die Entscheidungen des BFH vom 24.8.1995 (IV R 60 - 61/94, BFHE 178/364, BStBl II 1995, 888 ) und vom 8.1.1997 (IV B 56/96, BFH/NV 1997, 399) jedenfalls dann nicht mehr anzuwenden sind und dem Urteil des.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.10.1999 - 1 K 1495/97
    Auszug aus FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05
    Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 27.10.1999 (1 K 1495/97, NWB 1999, 4466) nicht zu folgen ist, wenn ein diplomierter Betriebswirt unter Einsatz seiner betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Anwendersoftware-Entwicklung eines konkreten Softwareprodukts tätig ist.
  • BFH, 07.12.1989 - IV R 115/87

    EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem

    Auszug aus FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05
    Der BFH hat im Urteil vom 7.12.1989 ( IV R 115/87, BFHE 159/171, BStBl II 1990, 337 unter 2. a) zwar ausführlich eine Abgrenzung der Betätigung eines EDV-Beraters (als gewerbliche) von der einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgenommen.
  • BFH, 06.06.2003 - IV B 52/01

    Beratender Betriebswirt - ähnlicher Beruf

    Auszug aus FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05
    Nach Ansicht des Senats ist nicht anders zu entscheiden, wenn, wie im Streitfall, ein selbständiger EDV-Berater mit hochschulmäßigem Abschluss eines Dipl.-Betriebswirtes (FH) unter Einsatz seiner Kenntnisse auf einem der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen - vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6.6.2003 IV B 52/01, BFH/NV 2003, 1413 ) qualifizierte Anwendersoftware entwickelt.
  • FG Hamburg, 05.10.2015 - 1 K 131/14

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit: Gewerblichkeit

    Zur Anwendersoftwareentwicklung gehören die Bestandsaufnahme und Analyse sowie die Erarbeitung eines Systemvorschlags und von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Anwenderwünsche, aber auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die Übernahme der Projektleitung, Erstellung von Einsatzplänen, Kontrolle des Projektfortschritts, Kostenüberwachung, Koordinierung von Benutzertests, Beratung bei der Implementierung des neuen Systems, Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung der Anwenderschulung, nicht dagegen notwendigerweise die Erstellung der Anwender-Programme selbst (vgl. BFH, Urteil vom 18.10.1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515, m. w. N.; FG München, Urteil vom 22.07.2005, 8 K 2286/05, EFG 2006, 41).

    aa) Allerdings vertrat der 8. Senat des FG München in seinem Urteil vom 22.07.2005 (8 K 2286/05, EFG 2006, 41) die Auffassung, die zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bewertung der Tätigkeit eines Anwendersoftwareentwicklers sei überholt.

    cc) Auch der erkennende Senat schließt sich dem Urteil des 8. Senats des Finanzgerichts München vom 22.07.2005 (8 K 2286/05, EFG 2006, 41) nicht an und entscheidet auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Beruf des beratenden Betriebswirts.

    Die Einheitlichkeit dieser Rechtsprechung ist dadurch, dass der 8. Senat des Finanzgerichts München vor zehn Jahren in einer einzelnen Entscheidung (Urteil vom 22.07.2005, 8 K 2286/05, EFG 2006, 41) die Auffassung vertreten hat, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei überholt, nicht nachhaltig in Frage gestellt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 1791/05

    Gewerbliche Tätigkeit eines EDV-Beraters

    Der Senat ist der Auffassung, dass die Entscheidung des BFH (in BStBl II 1995, 888) insoweit weiterhin anzuwenden ist, da die Entscheidung des BFH vom 4. Mai 2004 (in BStBl II 2004, 989) lediglich die sachlich nicht mehr gerechtfertigte Differenzierung zwischen Anwender-Software und System-Software aufgeben wollte (so auch FG München, Urteil vom 29. März 2006 10 K 117/04, EFG 2006, 1346; Kempermann, NWB, Fach 3 S. 13149 f; einschränkend FG München, Urteil vom 22. Juli 2005 8 K 2286/05, EFG 2006, 41).

    Da es damit bereits an einem dem beratenden Betriebswirt vergleichbaren Wissen fehlt, ist die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein EDV-Berater ein einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf ausübt (so FG München, Urteil vom 22. Juli 2005 8 K 2286/05, EFG 2006, 41; a.A. FG München, Urteil vom 29. März 2006 10 K 117/04, EFG 2006, 1346) nicht entscheidungserheblich.

  • FG München, 18.10.2006 - 9 K 763/03

    Ein Projektleiter im EDV-Bereich führt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S.v. §

    Da es damit bereits an einem dem beratenden Betriebswirt vergleichbaren Wissen fehlt, kann die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstrittene Frage, ob ein EDV-Berater ein einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf ausübt (so FG München, 8. Senat, Urteil vom 22. Juli 2005, 8 K 2286/05, EFG 2006, 41; a.A. FG München, 10. Senat, Urteil vom 29. März 2006 10 K 117/04, EFG 2006, 1346) dahingestellt bleiben.
  • FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04

    Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid;

    Hingegen hat der BFH hinsichtlich des Berufsbilds des beratenden Betriebswirts die EDV-Beratung -sei es in Form der Anwendersoftwareentwicklung, sei es in Form der Benutzerbetreuung vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz eines Softwareprodukts-nicht als selbstständigen Hauptbereich der Betriebswirtschaft charakterisiert, sondern auch in seiner aktuellen Rechtsprechung an der bisherigen Beschreibung festgehalten (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 505 ; ebenso Hutter in Blümich, Einkommensteuergesetz , Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz , § 18 EStG Rn. 132; derselbe in NWB Fach 3 S. 13149 zur EDV-Beratung in Form der Anwenderbetreuung unter Verweis auf BFH-Urteil in BStBl II 1995, 888 ; a.A. Urteil des FG München vom 22. Juli 2005 8 K 2286/05, EFG 2006, 41 ).
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