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   FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 2801/01 E   

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https://dejure.org/2004,4415
FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 2801/01 E (https://dejure.org/2004,4415)
FG Münster, Entscheidung vom 04.03.2004 - 8 K 2801/01 E (https://dejure.org/2004,4415)
FG Münster, Entscheidung vom 04. März 2004 - 8 K 2801/01 E (https://dejure.org/2004,4415)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangslage bei Eigenkündigung aufgrund Rahmensozialplan nach BetrVG

  • rechtsportal.de

    Zwangslage bei Eigenkündigung aufgrund Rahmensozialplan nach BetrVG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer: - Zwangslage bei Eigenkündigung aufgrund Rahmensozialplan nach BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Abfindung: Vergünstigungen trotz Kündigung des Arbeitnehmers

  • IWW (Kurzinformation)

    Die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Vergünstigungen trotz Kündigung des Arbeitnehmers

  • IWW (Kurzinformation)

    Vergünstigungen trotz Kündigung des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Durch Sozialpläne begleitete Rationalisierungsmaßnahmen im Falle freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer; Vorliegen einer Zwangslage als Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Abfindungen und Entschädigungen

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1352
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 1069/06

    Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für an Beamten gezahlte Abfindung

    Gleiches gilt für Rationalisierungsmaßnahmen, die durch einen Sozialplan begleitet werden (BFH vom 6. Mai 1977 VI R 161/76, BStBl. II 1977, 718), und auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder einzelnen Arbeitnehmern im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen vorschlägt, einen Auflösungsvertrag zu schließen (vgl. FG Münster vom 4. März 2004 8 K 2801/01 E, EFG 2004, 1352 ; Tormöhlen in Korn, EStG , § 3 Nr. 9 a.F., Rz. 7).
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