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   FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18   

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FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18 (https://dejure.org/2021,36934)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.2021 - 8 K 3125/18 (https://dejure.org/2021,36934)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 2021 - 8 K 3125/18 (https://dejure.org/2021,36934)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 Abs 1 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009, § 24 Nr 1a EStG 2009, § 24 Nr 1b EStG 2009, EStG VZ 2015
    Einheitlichkeit von Abfindungsleistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes bei Zusatzleistungen für den Verzicht auf Beschäftigung in einer Transfergesellschaft des Arbeitgebers - keine ermäßigte Besteuerung bei Auszahlung in verschiedenen Veranlagungszeiträumen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ermäßigte Besteuerung zugeflossener Leistungen als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 des Einkommensteuergesetzes nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13

    § 24 Nr.1 EStG, § 34 EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18
    Die Startprämie ist daher auch nicht als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit in der B unter § 24 Nr. 1 lit. b zu qualifizieren (a.A. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juni 2015 3 K 1960/13, juris).

    Letztendlich liegt sowohl Abfindung als auch Startprämie der Sache nach jedoch ein einheitliches Gesamtkonstrukt zugrunde, das nur den Sinn hatte, den Kläger "möglichst schnell von der Gehaltsliste streichen zu können" (vgl. dazu Felix Podewils, jurisPR-SteurR 42/2015 Anm. 4 (Anmerkung zum Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juni 2015 3 K 1960/13)).

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der BFH allerdings in solchen Fällen für geboten, in denen - neben der Hauptentschädigungsleistung - in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717).

    Es würde gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn allein aufgrund einer ergänzenden Zusatzleistung, die aus dem Gedanken der Sozialfürsorge erbracht wurde und in manchen Fällen nicht einmal die Höhe des Steuervorteils erreicht, die Steuerbegünstigung der Hauptleistung verhindern würde (BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801, und vom 14. August 2001 IV R 22/00 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend XI R 22/00), BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09

    Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18
    Die Zusatzabfindung und die Startprämie - welche mehr als 50% der Hauptleistung ausmachten und somit auch nicht unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des BFH-Urteils vom 25. August 2009 IX R 11/09 lägen - stellten keine ergänzenden Zusatzleistungen dar.

    Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27).

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09

    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18
    Es würde gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn allein aufgrund einer ergänzenden Zusatzleistung, die aus dem Gedanken der Sozialfürsorge erbracht wurde und in manchen Fällen nicht einmal die Höhe des Steuervorteils erreicht, die Steuerbegünstigung der Hauptleistung verhindern würde (BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801, und vom 14. August 2001 IV R 22/00 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend XI R 22/00), BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180).
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07

    Zusammenballung von Einkünften - Berechnungsjahr

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18
    Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 28/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2014, 1514, sowie vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18
    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835 m.w.N.).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18
    Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. September 2003 XI R 9/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 204, 65, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 349 m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der BFH allerdings in solchen Fällen für geboten, in denen - neben der Hauptentschädigungsleistung - in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717).
  • BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04

    Abfindung; Entschädigungszusatzleistung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18
    Diese Auslegung leitet der BFH aus einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18
    Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 28/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2014, 1514, sowie vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).
  • BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei Landwirten

  • BFH, 06.12.2021 - IX R 10/21

    Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2021 - 8 K 3125/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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