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   FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94   

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FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94 (https://dejure.org/1996,2981)
FG München, Entscheidung vom 24.05.1996 - 8 K 3591/94 (https://dejure.org/1996,2981)
FG München, Entscheidung vom 24. Mai 1996 - 8 K 3591/94 (https://dejure.org/1996,2981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung lohnsteuerlicher Freigrenze; Betriebsveranstaltungen auf zweitägigem Betriebsausflug; Aufwendungen für die Betriebsausflüge ; Arbeitslohn der teilnehmenden Arbeitnehmer ; Überwiegend eigenbetriebliches Interesse ; Betriebsausflüge über mehr als einen Tag als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anwendung der lohnsteuerlichen Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf zweitägige Betriebsausflüge; Haftung für Lohnsteuer 1987 bis 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anwendung der lohnsteuerlichen Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf zweitägige Betriebsausflüge - Haftung für Lohnsteuer 1987 bis 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1523
  • EFG 1998, 1532
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.08.1993 - VI R 20/93

    Zuschuß des Arbeitgebers zur Betriebsveranstaltung (§ 19 EStG )

    Auszug aus FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94
    So habe der BFH selbst in der zuletzt ergangenen Entscheidung vom 13. August 1993 VI R 20/93 (BFH/NV 1994, 171) die Steuerpflicht deswegen bejaht, weil er aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz davon ausgehen mußte, daß ein zweitägiger Betriebsausflug noch nicht üblich sei; er habe also die Üblichkeit eines zweitägigen Betriebsausfluges selbst gar nicht verneint.

    Die vom FA vorgenommene Sachbehandlung werde auch nicht durch Praktikabilitätserwägungen (vgl. BFH/NV 1994, 171) gerechtfertigt.

    Es sei jedoch nicht ersichtlich, daß insoweit Unterschiede zu dem Urteil des BFH vom 13. August 1993 (BFH/NV 1994, 171) bestünden.

    Dies ist nicht der Fall, soweit sie mehr als zweimal im Jahr stattfinden oder länger als einen Tag dauern (vgl. BFH, BStBl II 1992, 657 m.w.N.; s. auch BFH, BFH/NV 1994, 171).

    Er ist daher als Zuschuß für die zweitägige Veranstaltung insgesamt anzusehen (vgl. insoweit auch den ähnlich gelagerten Sachverhalt im Urteil des BFH vom 13. August 1993, BFH/NV 1994, 171).

    Es ist hier nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH/NV 1994, 171) keine Gesamtbetrachtung der Üblichkeit der Veranstaltung und der Zuwendung vorzunehmen, sondern es handelt sich um zwei kumulierende Voraussetzungen, die beim Fehlen einer davon zu Arbeitslohn führt (vgl. auch die vom Finanzgericht Münster vorgenommene Gesamtbetrachtung im Urteil vom 30. Januar 1992 13 K 7659/89, Lexinform 126843, das der BFH durch das Urteil vom 17. Februar 1995, BStBl II 1995, 390 Tz. 2 aufhob).

    Einen sog. "Motivationsfreibetrag" je Arbeitnehmer und Kalenderjahr als Steuerfreibetrag könnte nur der Gesetzgeber einführen (vgl. hierzu auch BFH, BFH/NV 1994, 171 a.E.; Küttner/Thomas, a.a.O.).

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94
    Soweit er auf die Verkehrsauffassung (Urteil vom 13. Mai 1954 497/53, BStBl III 1954, 225) oder die allgemeinen Gewohnheiten und Gebräuche (Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655 ) verweise, seien diese Begriffe genauso wenig griffig wie der der Üblichkeit selbst.

    Die vom BFH festgelegte Freigrenze in Höhe von 150 DM pro teilnehmenden Arbeitnehmer für Aufwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen setzt voraus, daß Betriebsveranstaltungen nicht länger als einen Tag dauern und nicht öfter als zweimal im Jahr durchgeführt werden (vgl. BFH, BStBl II 1992, 655 Leitsatz 2).

    Soweit die Klin hinsichtlich der Üblichkeit auf ihre jahrzehntelange Praxis der zweitägigen Betriebsausflüge verweist, verkennt sie, daß der vom BFH verwendete Begriff der üblichen, herkömmlichen Betriebsveranstaltung sich nicht auf den einzelnen Arbeitgeber, sondern die Allgemeinheit bezieht (vgl. z. B. BStBl II 1992, 655, 657: "entspricht ... nicht allgemeinen Gewohnheiten und Gebräuchen").

  • BFH, 06.02.1987 - VI R 24/84

    1. Aufwendungen für zweitägigen Betriebsausflug mit Übernachtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94
    Auch das Urteil vom 6. Februar 1987 VI R 24/84 (BStBl II 1987, 355 ) gehe von einer Gesamtbetrachtung aus.

    Außerdem habe der BFH die Üblichkeit der Veranstaltung und die Üblichkeit der Zuwendung miteinander verknüpft (vgl. Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BStBl II 1985, 529 ; BFH, BStBl II 1987, 355 und BFH/NV 1990, 219).

    Unerheblich ist, daß ein Teil des Betriebsausflugs auf einen arbeitsfreien Tag entfiel (vgl. BFH, BStBl II 1987, 355 : Wochenende).

  • BFH, 17.02.1995 - VI R 41/92

    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen

    Auszug aus FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94
    An diesen Grundsätzen hat der BFH auch mit Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 41/92 (BStBl II 1995, 390 unter 2.) weiterhin festgehalten (s. auch Kirchhof/Söhn, EStG , § 19 Rdnr. 1000: Betriebsveranstaltung; Littmann/Barein, EStG , § 19 Rz. 241; Lademann/Bitz/Hellwig, EStG , § 19 Anm. 138: Betriebsveranstaltung; Schmidt/Drenseck, EStG , 14. Aufl. 1995, § 19 Rz. 50: Betriebsveranstaltung; Küttner/Thomas, Personalbuch 1996: Betriebsveranstaltung Rz. 14).

    Es ist hier nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH/NV 1994, 171) keine Gesamtbetrachtung der Üblichkeit der Veranstaltung und der Zuwendung vorzunehmen, sondern es handelt sich um zwei kumulierende Voraussetzungen, die beim Fehlen einer davon zu Arbeitslohn führt (vgl. auch die vom Finanzgericht Münster vorgenommene Gesamtbetrachtung im Urteil vom 30. Januar 1992 13 K 7659/89, Lexinform 126843, das der BFH durch das Urteil vom 17. Februar 1995, BStBl II 1995, 390 Tz. 2 aufhob).

  • FG Münster, 30.01.1992 - 13 K 7659/89
    Auszug aus FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94
    Es ist hier nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH/NV 1994, 171) keine Gesamtbetrachtung der Üblichkeit der Veranstaltung und der Zuwendung vorzunehmen, sondern es handelt sich um zwei kumulierende Voraussetzungen, die beim Fehlen einer davon zu Arbeitslohn führt (vgl. auch die vom Finanzgericht Münster vorgenommene Gesamtbetrachtung im Urteil vom 30. Januar 1992 13 K 7659/89, Lexinform 126843, das der BFH durch das Urteil vom 17. Februar 1995, BStBl II 1995, 390 Tz. 2 aufhob).
  • BFH, 25.05.1992 - VI R 146/88

    Höhe des geldwerten Vorteils bei Kfz-Benutzung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94
    Bei den dort in Bezug genommenen Entscheidungen vom 25. Mai 1992 VI R 146/88 (BStBl II 1992, 700 ) und VI R 91/89 (BStBl II 1992, 856 ), vom 13. Juli 1990 VI R 22/88 (BFH/NV 1991, 228) und vom 7. Oktober 1988 VI R 194/84 (BFH/NV 1990, 219) hätten jeweils so hohe Aufwendungen vorgelegen, daß es auf die Dauer nicht mehr entscheidend angekommen sei.
  • BFH, 25.05.1992 - VI R 91/89

    Aufwendungen für mehrtägige Betriebsveranstaltung mit Besichtigung des

    Auszug aus FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94
    Bei den dort in Bezug genommenen Entscheidungen vom 25. Mai 1992 VI R 146/88 (BStBl II 1992, 700 ) und VI R 91/89 (BStBl II 1992, 856 ), vom 13. Juli 1990 VI R 22/88 (BFH/NV 1991, 228) und vom 7. Oktober 1988 VI R 194/84 (BFH/NV 1990, 219) hätten jeweils so hohe Aufwendungen vorgelegen, daß es auf die Dauer nicht mehr entscheidend angekommen sei.
  • BFH, 13.05.1954 - IV 197/53 U

    Einordnung von Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Betriebsausflug als

    Auszug aus FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94
    Soweit er auf die Verkehrsauffassung (Urteil vom 13. Mai 1954 497/53, BStBl III 1954, 225) oder die allgemeinen Gewohnheiten und Gebräuche (Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655 ) verweise, seien diese Begriffe genauso wenig griffig wie der der Üblichkeit selbst.
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn;

    Auszug aus FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94
    Außerdem habe der BFH die Üblichkeit der Veranstaltung und die Üblichkeit der Zuwendung miteinander verknüpft (vgl. Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BStBl II 1985, 529 ; BFH, BStBl II 1987, 355 und BFH/NV 1990, 219).
  • BFH, 13.07.1990 - VI R 22/88

    Aufwendungen für einen zweitägigen Betriebsausflug als steuerpflichtiger

    Auszug aus FG München, 24.05.1996 - 8 K 3591/94
    Bei den dort in Bezug genommenen Entscheidungen vom 25. Mai 1992 VI R 146/88 (BStBl II 1992, 700 ) und VI R 91/89 (BStBl II 1992, 856 ), vom 13. Juli 1990 VI R 22/88 (BFH/NV 1991, 228) und vom 7. Oktober 1988 VI R 194/84 (BFH/NV 1990, 219) hätten jeweils so hohe Aufwendungen vorgelegen, daß es auf die Dauer nicht mehr entscheidend angekommen sei.
  • BFH, 07.10.1988 - VI R 194/84
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 157/98

    Zuschuss des Arbeitgebers in eine Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer zu einer

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1523 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 11.07.2001 - VII R 28/99

    Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung des Steueranspruchs

    Zu diesen Tatsachen zählt auch die Verjährung mit der Konsequenz, dass der Eintritt der Zahlungsverjährung für die Steuerschuld dem Haftungsschuldner nicht zugute kommt; dieser kann daher aus einem vor Eintritt der Verjährung gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid weiterhin als Haftender in Anspruch genommen werden (s. auch Tipke/Kruse, a.a.O., § 44 AO 1977 Rz. 20; Klein/Rüsken, a.a.O., § 191 Rz. 111, und Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 44 Rz. 14, sowie FG München, Urteil vom 24. Mai 1996 8 K 3591/94, EFG 1998, 1523, Revision eingelegt: Az. VI R 157/98).
  • BFH, 11.07.2001 - VII R 29/99

    Zahlungsverjährung - Verjährung - Steuer - Haftungsbescheid - Primärschuld -

    Zu diesen Tatsachen zählt auch die Verjährung mit der Konsequenz, dass der Eintritt der Zahlungsverjährung für die Steuerschuld dem Haftungsschuldner nicht zugute kommt; dieser kann daher aus einem vor Eintritt der Verjährung gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid weiterhin als Haftender in Anspruch genommen werden (s. auch Tipke/Kruse, a.a.O., § 44 AO 1977 Rz. 9; Klein/Rüsken, a.a.O., § 191 Rz. 111, und Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 44 Rz. 14, sowie FG München, Urteil vom 24. Mai 1996 8 K 3591/94, EFG 1998, 1523, Revision eingelegt: Az. VI R 157/98).
  • FG Thüringen, 28.07.1999 - III 711/98

    Zuwendung anlässlich zweittägiger Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger

    Gegen die Lohnsteuerfreiheit des "Baudenabends" spricht nicht, daß im Rahmen des durchgeführten Programms eine Übernachtung enthalten war (anders Finanzgericht München Urteil vom 24 Mai 1996 - 8 K 3591/94; Entscheidung des BFH vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655 : Betriebsausflüge mit Übernachtung sind -noch- nicht als üblich anzusehen).
  • FG Nürnberg, 26.07.2000 - V 325/98

    Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen

    Dem stehen auch neuere veröffentlichte Finanzgerichtsurteile nicht entgegen, weil sie entweder andere Sachverhaltsgestaltungen betreffen (FG München, Urteil vom 24.5. 1996 8 K 3591/94, EFG 1998, 1523) oder nicht rechtskräftig geworden sind (Thüringer FG, Urteil vom 28.7. 1999 III 711/98, EFG 1999, 1224).
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