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   FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09   

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FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09 (https://dejure.org/2013,16339)
FG München, Entscheidung vom 03.05.2013 - 8 K 4017/09 (https://dejure.org/2013,16339)
FG München, Entscheidung vom 03. Mai 2013 - 8 K 4017/09 (https://dejure.org/2013,16339)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldwerter Vorteil bei Übernahme der Kosten für Verpflegung eines Profifußballers anlässlich von Auswärtsspielen einschließlich Trainingslagern sowie von Heimspielen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldwerter Vorteil bei unentgeltlicher Verpflegung eines Profifußballers anlässlich von Spielen und Trainingslagern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geldwerter Vorteil bei unentgeltlicher Verpflegung eines Profifußballers anlässlich von Spielen und Trainingslagern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Geldwerter Vorteil bei unentgeltlicher Verpflegung von Profifußballern

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1407
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

    Auszug aus FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09
    Ist hingegen -neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Vorteilsgewährung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt mit der Folge, dass sie dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 22.06.2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915; vom 22.07.2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151).

    Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (vgl. BFH-Urteile vom 05.05.1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771; vom 07.12.1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164; vom 04.08.1994 VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59; vom 19.11.2008 VI R 80/06, BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547; zur Gestellung von Kleidung: Urteil vom 22.06.2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915: kein Arbeitslohn, wenn es sich um eine Standardkleidung mit geringem Wert handelt; anders Urteil vom 11.04.2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691 betreffend hochwertige Markenkleidung), und zwar ungeachtet der Tatsache, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30).

    Eine Lohnzuwendung kann in einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen werden, wenn das eigene Interesse der Sportler an der "aufgedrängten" Essensaufnahme als nur unwesentlich und damit in den Hintergrund tretend anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 915).

  • BFH, 04.08.1994 - VI R 61/92

    Betriebsveranstaltungen und Arbeitsessen (§ 19 EStG )

    Auszug aus FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09
    Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (vgl. BFH-Urteile vom 05.05.1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771; vom 07.12.1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164; vom 04.08.1994 VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59; vom 19.11.2008 VI R 80/06, BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547; zur Gestellung von Kleidung: Urteil vom 22.06.2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915: kein Arbeitslohn, wenn es sich um eine Standardkleidung mit geringem Wert handelt; anders Urteil vom 11.04.2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691 betreffend hochwertige Markenkleidung), und zwar ungeachtet der Tatsache, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30).

    Anders kann hingegen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz zu entscheiden sein, wenn es sich um einfaches und nicht aufwendiges Essen handelt, die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient und dies für den Arbeitgeber von erheblicher Wichtigkeit ist (vgl. BFH-Urteile vom 05.05.1994 VI R 56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 und vom 04.08.1994 VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59).

    Von einem außergewöhnlichen (unerwarteten) Arbeitseinsatz (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1994, 771 und BStBl II 1995, 59) kann daher schon aus diesem Grund nicht ausgegangen werden.

  • BFH, 28.02.1975 - VI R 28/73

    Steuerliche Behandlung der freien Unterkunft und Verpflegung bei ehrenamtlichen

    Auszug aus FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09
    In diesem Zusammenhang ist bspw. die ehrenamtlichen Helfern von Wohlfahrtsverbänden, die Kinder und Jugendliche auf Ferienreisen betreuen, unentgeltlich gewährte Unterkunft und Verpflegung nicht als steuerpflichtiger Sachbezug angesehen worden, wenn eine der wesentlichen Aufgaben der Helfer in der Überwachung der Teilnehmer während des Essens und Schlafens besteht und diese Tätigkeit während der gesamten Dauer des Aufenthalts ausgeübt werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134; ebenso Schleswig Holsteinisches FG zur unentgeltlichen Mahlzeitgewährung an Betreuer eines Kinderheims bei arbeitsvertraglich verpflichtender Weisung zur Teilnahme an den Mahlzeiten, Urteil vom 23.01.2012 5 K 64/11, DStRE 2012, 918, Niedersächsisches FG zur Mahlzeitgestellung an Kindergärtnerinnen bei Pflicht zu gemeinsamer Mahlzeiteinnahme mit den Kindern, Urteil vom 19.02.2009 11 K 384/07, DStRE 2010, 1162, sowie FG Düsseldorf zur Bewirtung der Spieler eines Sportvereins bei Teilnahmepflicht, Urteil vom 29.06.1995 14 K 5030/91, Juris).

    Demgegenüber wird in der Gewährung von Verpflegungsleistungen an Haus-, Hotel- oder Krankenhausangestellte in der Regel grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn gesehen (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134).

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Auszug aus FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09
    Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (vgl. BFH-Urteile vom 05.05.1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771; vom 07.12.1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164; vom 04.08.1994 VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59; vom 19.11.2008 VI R 80/06, BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547; zur Gestellung von Kleidung: Urteil vom 22.06.2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915: kein Arbeitslohn, wenn es sich um eine Standardkleidung mit geringem Wert handelt; anders Urteil vom 11.04.2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691 betreffend hochwertige Markenkleidung), und zwar ungeachtet der Tatsache, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30).

    Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, aus welchem Grund gerade die Übernahme der Kosten für die Verpflegung der Spieler im ganz überwiegenden Interesse des Klägers liegen soll (der Vorteil eines kostengünstigen oder gar kostenfreien Essens liegt in jedem Fall auch im Interesse desjenigen, der in den Genuss dieses Vorteils gelangt, vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164), schätzt der Senat die Interessen der Spieler des Klägers an gerade sportmedizinisch abgestimmten Essen vor und nach den Einsätzen als durchaus synchron zu denen des Klägers ein.

  • FG Schleswig-Holstein, 23.01.2012 - 5 K 64/11

    Unentgeltliche Mahlzeitengewährung an angestellte Betreuer eines Kinderheims kein

    Auszug aus FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09
    In diesem Zusammenhang ist bspw. die ehrenamtlichen Helfern von Wohlfahrtsverbänden, die Kinder und Jugendliche auf Ferienreisen betreuen, unentgeltlich gewährte Unterkunft und Verpflegung nicht als steuerpflichtiger Sachbezug angesehen worden, wenn eine der wesentlichen Aufgaben der Helfer in der Überwachung der Teilnehmer während des Essens und Schlafens besteht und diese Tätigkeit während der gesamten Dauer des Aufenthalts ausgeübt werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134; ebenso Schleswig Holsteinisches FG zur unentgeltlichen Mahlzeitgewährung an Betreuer eines Kinderheims bei arbeitsvertraglich verpflichtender Weisung zur Teilnahme an den Mahlzeiten, Urteil vom 23.01.2012 5 K 64/11, DStRE 2012, 918, Niedersächsisches FG zur Mahlzeitgestellung an Kindergärtnerinnen bei Pflicht zu gemeinsamer Mahlzeiteinnahme mit den Kindern, Urteil vom 19.02.2009 11 K 384/07, DStRE 2010, 1162, sowie FG Düsseldorf zur Bewirtung der Spieler eines Sportvereins bei Teilnahmepflicht, Urteil vom 29.06.1995 14 K 5030/91, Juris).

    Insoweit ist daher der vorliegende Fall weder mit dem von dem Schleswig Holsteinischen FG entschiedenen Fall (Urteil vom 23.01.2012, a.a.O.) noch mit dem des Niedersächsischen FG (Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.) vergleichbar.

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Auszug aus FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09
    Ebenso wird ausnahmsweise kein Arbeitslohn angenommen, wenn die Verpflegung der Arbeitnehmer aus einer betriebsfunktionalen Zwangslage heraus unumgänglich ist, weil es diesen ob ihrer besonderen, arbeitsbedingten Situation nicht möglich ist, sich selbst zu verpflegen (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700: zur unentgeltlichen Verpflegung der Besatzungsmitglieder eines Flusskreuzfahrtschiffes).

    Da die Verpflegung der Spieler nach dem Vortrag des Klägers grundsätzlich in allgemein zugänglichen Gaststätten erfolgte (Ausnahme: Essensaufnahme nach einem Auswärtsspiel im Bus) und die Zubereitung der streitgegenständlichen Essen (Spagetti Bolognese oder mit Tomatensauce) auch keine speziellen Kenntnisse oder Anforderungen erforderte, kann hier auch nicht - entsprechend dem Urteil des BFH in BStBl II 2010, 700 - von einer betriebsfunktionalen Zwangslage, die eine unentgeltliche Verpflegung der Spieler unumgänglich machte, ausgegangen werden.

  • FG Niedersachsen, 19.02.2009 - 11 K 384/07

    Mahlzeiten während der Arbeit als überwiegend betriebsfunktionale Zielsetzungen

    Auszug aus FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09
    In diesem Zusammenhang ist bspw. die ehrenamtlichen Helfern von Wohlfahrtsverbänden, die Kinder und Jugendliche auf Ferienreisen betreuen, unentgeltlich gewährte Unterkunft und Verpflegung nicht als steuerpflichtiger Sachbezug angesehen worden, wenn eine der wesentlichen Aufgaben der Helfer in der Überwachung der Teilnehmer während des Essens und Schlafens besteht und diese Tätigkeit während der gesamten Dauer des Aufenthalts ausgeübt werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134; ebenso Schleswig Holsteinisches FG zur unentgeltlichen Mahlzeitgewährung an Betreuer eines Kinderheims bei arbeitsvertraglich verpflichtender Weisung zur Teilnahme an den Mahlzeiten, Urteil vom 23.01.2012 5 K 64/11, DStRE 2012, 918, Niedersächsisches FG zur Mahlzeitgestellung an Kindergärtnerinnen bei Pflicht zu gemeinsamer Mahlzeiteinnahme mit den Kindern, Urteil vom 19.02.2009 11 K 384/07, DStRE 2010, 1162, sowie FG Düsseldorf zur Bewirtung der Spieler eines Sportvereins bei Teilnahmepflicht, Urteil vom 29.06.1995 14 K 5030/91, Juris).

    Insoweit ist daher der vorliegende Fall weder mit dem von dem Schleswig Holsteinischen FG entschiedenen Fall (Urteil vom 23.01.2012, a.a.O.) noch mit dem des Niedersächsischen FG (Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.) vergleichbar.

  • FG Düsseldorf, 29.06.1995 - 14 K 5030/91
    Auszug aus FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09
    In diesem Zusammenhang ist bspw. die ehrenamtlichen Helfern von Wohlfahrtsverbänden, die Kinder und Jugendliche auf Ferienreisen betreuen, unentgeltlich gewährte Unterkunft und Verpflegung nicht als steuerpflichtiger Sachbezug angesehen worden, wenn eine der wesentlichen Aufgaben der Helfer in der Überwachung der Teilnehmer während des Essens und Schlafens besteht und diese Tätigkeit während der gesamten Dauer des Aufenthalts ausgeübt werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134; ebenso Schleswig Holsteinisches FG zur unentgeltlichen Mahlzeitgewährung an Betreuer eines Kinderheims bei arbeitsvertraglich verpflichtender Weisung zur Teilnahme an den Mahlzeiten, Urteil vom 23.01.2012 5 K 64/11, DStRE 2012, 918, Niedersächsisches FG zur Mahlzeitgestellung an Kindergärtnerinnen bei Pflicht zu gemeinsamer Mahlzeiteinnahme mit den Kindern, Urteil vom 19.02.2009 11 K 384/07, DStRE 2010, 1162, sowie FG Düsseldorf zur Bewirtung der Spieler eines Sportvereins bei Teilnahmepflicht, Urteil vom 29.06.1995 14 K 5030/91, Juris).
  • BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06

    Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten

    Auszug aus FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09
    Ist hingegen -neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Vorteilsgewährung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt mit der Folge, dass sie dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 22.06.2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915; vom 22.07.2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151).
  • BFH, 30.04.2009 - VI R 55/07

    Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und

    Auszug aus FG München, 03.05.2013 - 8 K 4017/09
    22 a) Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt u. a. in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2009 VI R 55/07, BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726) und der Arbeitgeber beantragt, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird.
  • BFH, 05.05.1994 - VI R 56/92

    Dienstbesprechungen - Fortbildungsveranstaltungen - Gestellung von Speisen -

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

  • BFH, 19.11.2008 - VI R 80/06

    Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer Auswärtstätigkeit - Erklärung

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

  • FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 54/15

    Unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform

    Ein besonderes Interesse der Offshore-Mitarbeiter, welches über das allgemeine Grundbedürfnis, sich zu ernähren, hinausgeht (vgl. z. B. FG München, Urteil vom 3. Mai 2013 8 K 4017/09, EFG 2013, 1407, zum besonderen Interesse eines Profisportlers an der Aufnahme von ernährungsphysiologische Aspekte berücksichtigende Sportlernahrung), wird dadurch nicht begründet.
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