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   FG Köln, 04.12.1992 - 8 K 4977/87   

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FG Köln, 04.12.1992 - 8 K 4977/87 (https://dejure.org/1992,19079)
FG Köln, Entscheidung vom 04.12.1992 - 8 K 4977/87 (https://dejure.org/1992,19079)
FG Köln, Entscheidung vom 04. Dezember 1992 - 8 K 4977/87 (https://dejure.org/1992,19079)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1993, 501
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 501 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 4. Dezember 1992 8 K 4977/87 aufzuheben und die Einkommensteuer 1984 in Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 1984 vom 12. Januar 1989 und der Einspruchsentscheidung vom 26. November 1987 unter Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung der wesentlichen Beteiligungen in Höhe von 400000 DM festzusetzen.

  • BFH, 04.12.1996 - I R 99/94

    Grenzen der Gewinnneutralität bei durchlaufenden Posten

    Überwiegend wird zwar die gegenteilige Auffassung vertreten (Tipke/Kruse, a. a. O., § 96 FGO Rz. 5; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 96 Rdnr. 14; Martin, Betriebs- Berater - BB - 1986, 1021; Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 96 Rdnr. 35; FG Köln, Urteil vom 4. Dezember 1992 8 K 4977/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 501; offengelassen, BFH-Beschluß vom 3. Februar 1993 X B 67/92, BFH/NV 1993, 374).
  • FG Nürnberg, 05.08.2009 - 4 K 709/09

    Ermessensentscheidung des Finanzamtes über Antrag auf Außenprüfung im Büro des

    Einem Antrag des Steuerpflichtigen, die angeordnete Außenprüfung im Büro des steuerlichen Beraters durchzuführen, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, wenn dem Antrag zumindest keine gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.1988 a.a.O. in BStBl II 1989, 265; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.11.1992 XI 341/91, EFG 1993, 501; Klein/Rüsken, AO, § 200, Rz. 16; Sauer in Beermann/Gosch, AO, § 200 Rz. 54; Eckhoff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 200, Rz. 171).

    Wenn eine sachgerechte Außenprüfung auch nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich die Prüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen erfordert, dann müssen die dem entgegenstehenden oder wie hier sogar für einen gar nicht im Gesetz genannten Prüfungsort (Kanzlei des Steuerberaters) sprechenden Gesichtspunkte besonders gewichtig sein, um die ansonsten im Gesetz vorgesehene Prüfung an Amtsstelle ausschließen zu können (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.11.1992 XI 341/91, EFG 1993, 501).

  • FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96

    Reinvestitionsfristen der § 6b-Rücklage dürfen auch bei der Rücklage für

    Die Frage, ob diese Zurechnungsregel bei der Entscheidungsfindung des Finanzgerichts analog gelte (so Urteil des FG Köln vom 12.4.1992 8 K 4977/97, EFG 1993, 501), habe grundsätzliche Bedeutung.
  • BFH, 13.08.1998 - III B 48/97

    Beschwerdebegründung - Begründungszwang - Bezugnahme auf Schriftsatz - Gegenstand

    Das FA hat seine Beschwerde in der Parallelsache im wesentlichen damit begründet, der BFH habe zu der Frage noch nicht Stellung genommen, ob die Zuordnungsregelung des § 159 der Abgabenordnung (AO 1977) analog § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO auch bei der Entscheidungsfindung durch das FG zu gelten hat, und dazu auf das das Urteil des FG Köln vom 4. Dezember 1992 8 K 4977/87 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 501) betreffende Revisionsverfahren hingewiesen, das zwischenzeitlich mit Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93 (BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152) seinen Abschluß gefunden hat.
  • FG Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 14 K 79/00

    Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG bei Behauptung des

    Denn bei der Sicherungstreuhand dient das Treugut lediglich der Absicherung von Verbindlichkeiten des Treuhänders gegenüber dem Treugeber, so dass ähnlich wie bei der Sicherungsübereignung aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Wirtschaftsgut weiterhin dem Treuhänder zuzurechnen ist (vgl. Finanzgericht Köln vom 04. Dezember 1992 - 8 K 4977/87, a.a.O.).
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