Rechtsprechung
   FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4462
FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01 E (https://dejure.org/2002,4462)
FG Münster, Entscheidung vom 09.10.2002 - 8 K 5167/01 E (https://dejure.org/2002,4462)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - 8 K 5167/01 E (https://dejure.org/2002,4462)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,4462) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus § 22 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten: - Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus § 22 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Voller Werbungskostenabzug der "Kreditvermittlungsgebühr"!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 510
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01
    Hierzu zählen auch Kosten, die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999, X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl. II 2000, 267 und vom 9. Mai 2000, VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl. II 2000, 660).

    Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung (BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001, VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268 und vom 9. Mai 2000, BFHE 192, 445, BStBl. II 2000, 660).

  • BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86

    Erstreckung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung auf nachrangige

    Auszug aus FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01
    Der Beklagte sieht zwar mit Rücksicht auf den BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1987 (IV B 174/87, BFHE 152, 43, BStBl. II 1988, 234), der sich mit einer Vorläufigkeitserklärung wegen Liebhaberei beschäftigt, die angefochtene Festsetzung insgesamt hinsichtlich der sonstigen Einkünfte des Klägers formalrechtlich grundsätzlich nach § 165 Abs. 2 AO als änderbar an.

    Speziell für eine Vorläufigkeitserklärung, die im Zusammenhang mit der Frage steht, ob überhaupt eine einkunftsrelevante Tätigkeit vorliegt oder ob Liebhaberei gegeben ist, hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 22. Dezember 1987 (IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl. II 1988, 234) besonders hervorgehoben, dass diese "Abgrenzung vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht (im Sinne der Erzielung eines Totalgewinnes) abhängig" ist und daher "eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung" erforderlich ist.

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01
    Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung (BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001, VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268 und vom 9. Mai 2000, BFHE 192, 445, BStBl. II 2000, 660).
  • FG Münster, 20.11.2006 - 8 K 6308/04

    Änderung einer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen bestandskräftig

    Der Senat hatte im 1. Rechtsgang dem Klagebegehren, Kreditvermittlungskosten von insgesamt 19.124 DM steuermindernd zu berücksichtigen, entsprochen (Urteil vom 9. Oktober 2002, 8 K 5167/01 E).

    Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 16. September 2004 (X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238), mit dem das der Klage stattgebende Senatsurteil des ersten Rechtsganges vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510) aufgehoben worden ist, könne nicht gefolgt werden.

    Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Senats im ersten Rechtszug vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, Seite 8 und 9) verwiesen.

    Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E) - dort auf Seite 10 der Entscheidung - und entsprechende grundsätzliche Ausführungen im BFH-Urteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) - dort unter 11, 3. b., Seite 11 dieser Entscheidung.

    Die im Streitfall zu entscheidenden Fragen sind bereits durch das mehrfach genannte BFH-Urteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) geklärt, mit dem die erste Senatsentscheidung vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510) aufgehoben wurde und an den erkennenden Senat zurückverwiesen wurde.

  • FG Münster, 20.12.2006 - 8 K 6308/04

    Kreditvermittlungsgebühren

    Der Senat hatte im 1. Rechtsgang dem Klagebegehren, Kreditvermittlungskosten von insgesamt 19.124 DM steuermindernd zu berücksichtigen, entsprochen (Urteil vom 9. Oktober 2002, 8 K 5167/01 E).

    Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 16. September 2004 ( X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238), mit dem das der Klage stattgebende Senatsurteil des ersten Rechtsganges vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510 ) aufgehoben worden ist, könne nicht gefolgt werden.

    Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Senats im ersten Rechtszug vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, Seite 8 und 9) verwiesen.

    Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E) - dort auf Seite 10 der Entscheidung - und entsprechende grundsätzliche Ausführungen im BFH-Urteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) - dort unter 11, 3. b., Seite 11 dieser Entscheidung.

    Die im Streitfall zu entscheidenden Fragen sind bereits durch das mehrfach genannte BFH-Urteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) geklärt, mit dem die erste Senatsentscheidung vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510 ) aufgehoben wurde und an den erkennenden Senat zurückverwiesen wurde.

  • FG Köln, 17.02.2004 - 8 K 6831/00

    Kreditvermittlungsprovision bei sog. "Kombirente"

    Lassen sich die Aufwendungen nicht eindeutig der Einkunftssphäre zurechnen, ist der Anteil, der auf die Vermittlung der Finanzierungsmittel entfällt, zu schätzen (vergl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268; Finanzgericht - FG- Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E, EFG 2003, 1299; FG Münster, Urteil vom 9 Oktober 2002 8 K 5167/01 E,EFG 2003, 510).

    Das schließt es nach Auffassung des Senats aber mit ein, dass der wirtschaftliche Gehalt der Kreditvermittlungsgebühr auch vollständig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdarlehen stehen kann (ebenso FG Münster, EFG 2003, 510 und FG Düsseldorf, EFG 2003, 1299).

  • FG Köln, 30.06.2004 - 8 K 6763/00

    Kreditvermittlungsgebühr zur Finanzierung der Einmalzahlung einer Kombirente

    Lassen sich die Aufwendungen nicht eindeutig der Einkunftssphäre zurechnen, ist der Anteil, der auf die Vermittlung der Finanzierungsmittel entfällt, zu schätzen (vergl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268; Finanzgericht - FG- Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E, EFG 2003, 1299; FG Münster, Urteil vom 9 Oktober 2002 8 K 5167/01 E,EFG 2003, 510).

    Das schließt es nach Auffassung des Senats aber mit ein, dass der wirtschaftliche Gehalt der Kreditvermittlungsgebühr auch vollständig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdarlehen stehen kann (ebenso FG Münster, EFG 2003, 510 und FG Düsseldorf, EFG 2003, 1299).

  • FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01

    Rentenversicherung; Kombirente; Einmalbetrag; Finanzierungsvermittlungskosten;

    Welchem Bereich eine Vermittlungsgebühr ganz oder teilweise zuzuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die schlichte rechnungsmäßig Bezeichnung als Finanzierungskosten nicht entscheidend ist (vgl. Finanzgericht - FG - Münster Urteil vom 9. Oktober 2002, 8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510 - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 169/02 - im Anschluss an BFH Urteil vom 30. Oktober 2001, VIII R 39/00, a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht