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   FG Düsseldorf, 22.02.2007 - 8 K 5231/03 L   

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https://dejure.org/2007,15477
FG Düsseldorf, 22.02.2007 - 8 K 5231/03 L (https://dejure.org/2007,15477)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2007 - 8 K 5231/03 L (https://dejure.org/2007,15477)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - 8 K 5231/03 L (https://dejure.org/2007,15477)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf niedrigere Lohnsteuerfestsetzung wegen des Erhalts einer Gewinnausschüttung von der Versorgungskasse; Auszahlung von Gewinnanteilen durch eine Versorgungskasse an den Arbeitgeber als Arbeitslohnrückzahlung

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 40b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 40b
    Arbeitslohnrückzahlung; Berechnungsgrundlage; Erstattung pauschal berechneter Lohnsteuer; Gewinnausschüttung; Selbstbindung der Verwaltung; Versorgungskasse; Zukunftssicherungsleistungen - Voraussetzungen unter den Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse eine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen unter den Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse eine Arbeitslohnrückzahlung darstellen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Rückzahlung von Arbeitslohn bei Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse an das Trägerunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 2062
  • EFG 2007, 1244
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Hamburg, 08.08.2001 - VII 158/97

    Keine Erstattung der Lohnsteuer bei Auszahlung von Gewinnanteilen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.02.2007 - 8 K 5231/03
    Die Gewinnausschüttung, die die Klägerin im August 1999 von der Versorgungskasse erhalten hat, kann schon deshalb keinen Anspruch auf niedrigere Lohnsteuerfestsetzung begründen, weil sie keine Arbeitslohnrückzahlung darstellt (so auch: Trzaskalik in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40b, Rdnr. B 13; Wagner in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 40b, Anm. 22; Drenseck in: Schmidt, EStG, 25. Auflage, § 40b, Rdnr. 6; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 08.08.2001 VII 158/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 1611; anderer Ansicht: Rauser/Wurzberger, Betriebsberater 1983, 758; BdF-Schreiben vom 24.05.1978, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1978, 232, Tz. 1.3; BdF-Schreiben vom 09.02.1993, BStBl I 1993, 248, Tz. 2.3; BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2007, R 129 Abs. 13 bis 15 LStR).
  • BFH, 11.02.1954 - IV 331/53 U

    Besteuerung der mit laufenden Prämien erworbenen Renten - Besteuerung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.02.2007 - 8 K 5231/03
    Jedenfalls soweit durch die Zuwendungen das durch die Währungsumstellung zusammengeschmolzene Kassenvermögen aufgestockt worden ist, liegt kein Arbeitslohn vor (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 11.02.1954 IV 331/53 U, BStBl III 1954, 139).
  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1244 veröffentlichten Gründen ab.
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