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   FG Niedersachsen, 01.04.2008 - 8 K 537/06   

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https://dejure.org/2008,13664
FG Niedersachsen, 01.04.2008 - 8 K 537/06 (https://dejure.org/2008,13664)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.04.2008 - 8 K 537/06 (https://dejure.org/2008,13664)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. April 2008 - 8 K 537/06 (https://dejure.org/2008,13664)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    (Kindergeld: Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt und wohnen in eigener Wohnung (Bestätigung des Senatsurteils vom 04.09.2003 8 K 627/02, EFG 2004, 905))

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt und wohnen in eigener Wohnung; Lebensbedarf eines behinderten Kindes nach der Rechtsprechung

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 33b
    Kindergeld; Behinderten-Pauschbetrag - Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt und wohnen in eigener Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt und wohnen in eigener Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Ein eigener Haushalt steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt und wohnen in eigener Wohnung; Lebensbedarf eines behinderten Kindes nach der Rechtsprechung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.05.2004 - VIII B 245/03

    NZB: Kindergeld - Klärungsbedürftigkeit; volljähriges behindertes Kind

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.04.2008 - 8 K 537/06
    Erfolgt insoweit seitens des Steuerpflichtigen kein Einzelnachweis, so kann der maßgebliche Behindertenpauschbetrag (§ 33 b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75 und BFH-Beschluss vom 19.05.2004 VIII B 245/03, [...], m.w.N.).

    Dies soll jedoch regelmäßig nicht bei vollstationärer Unterbringung des Kindes gelten, da in den Heimkosten verschiedene Kostenbestandteile enthalten sind, die von dem Pauschbetrag des § 33 b Abs. 3 EStG typisierend mit erfasst werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.2004 VIII B 245/03, [...], m.w.N.).

    Der Senat geht daher davon aus, dass erhebliche mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängende Belastungen anfallen (vgl. auch Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 3. April 2002, 2 K 131/99, EFG 2000, 875 und Senatsurteil vom 04.09.2003 8 K 627/02, EFG 2004, 905, NZB unzulässig BFH-Beschluss vom 19.05.2004 VIII B 245/03, [...]).

    Dem steht die Abwesenheit des Sohnes aufgrund seiner Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe B nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 04.09.2003 8 K 627/02, EFG 2004, 905, NZB unzulässig BFH-Beschluss vom 19.05.2004 VIII B 245/03, [...]), denn für die verbleibende, deutlich überwiegende Zeit ist eine zusätzliche Versorgung und Betreuung erforderlich.

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.04.2008 - 8 K 537/06
    Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, 658 und BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75).

    Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75) typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der entsprechend dem Grenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu beziffern ist, und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.

    Erfolgt insoweit seitens des Steuerpflichtigen kein Einzelnachweis, so kann der maßgebliche Behindertenpauschbetrag (§ 33 b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75 und BFH-Beschluss vom 19.05.2004 VIII B 245/03, [...], m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 04.09.2003 - 8 K 627/02

    Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines behinderten Kindes; Voraussetzungen für den

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.04.2008 - 8 K 537/06
    Der Senat geht daher davon aus, dass erhebliche mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängende Belastungen anfallen (vgl. auch Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 3. April 2002, 2 K 131/99, EFG 2000, 875 und Senatsurteil vom 04.09.2003 8 K 627/02, EFG 2004, 905, NZB unzulässig BFH-Beschluss vom 19.05.2004 VIII B 245/03, [...]).

    Dem steht die Abwesenheit des Sohnes aufgrund seiner Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe B nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 04.09.2003 8 K 627/02, EFG 2004, 905, NZB unzulässig BFH-Beschluss vom 19.05.2004 VIII B 245/03, [...]), denn für die verbleibende, deutlich überwiegende Zeit ist eine zusätzliche Versorgung und Betreuung erforderlich.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.04.2008 - 8 K 537/06
    Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, 658 und BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75).
  • FG Sachsen-Anhalt, 03.04.2000 - 2 K 131/99

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.04.2008 - 8 K 537/06
    Der Senat geht daher davon aus, dass erhebliche mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängende Belastungen anfallen (vgl. auch Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 3. April 2002, 2 K 131/99, EFG 2000, 875 und Senatsurteil vom 04.09.2003 8 K 627/02, EFG 2004, 905, NZB unzulässig BFH-Beschluss vom 19.05.2004 VIII B 245/03, [...]).
  • FG Niedersachsen, 06.05.2009 - 15 K 446/08

    Ermittlung des Lebensbedarfs eines behinderten Kindes i.R.e. Kindergeldanspruchs;

    Das Gericht geht daher davon aus, dass erhebliche mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängende Belastungen anfallen (vgl. auch Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 3. April 2002 2 K 131/99, EFG 2000, 875 und Urteile des Niedersächsischen FG vom 4. September 2003 8 K 627/02, EFG 2004, 905 und vom 1. April 2008 8 K 537/06, juris).

    Die Tätigkeit in der B. Werkstätten gGmbH unterscheidet sich insoweit nicht von einer sonstigen (Teilzeit-) Berufstätigkeit, die der Berücksichtigung des Pauschbetrages für behinderungsbedingten Mehrbedarf ebenfalls nicht entgegenstehen würde (Urteile des Niedersächsischen FG vom 4. September 2003 8 K 627/02, a.a.O. und vom 1. April 2008 8 K 537/06, a.a.O.).

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