Weitere Entscheidung unten: FG Berlin, 15.11.2004

Rechtsprechung
   FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01 (1)   

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FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01 (1) (https://dejure.org/2005,13790)
FG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2005 - 8 K 6331/01 (1) (https://dejure.org/2005,13790)
FG Berlin, Entscheidung vom 12. September 2005 - 8 K 6331/01 (1) (https://dejure.org/2005,13790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG); Verlustverrechnung zwischen unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 127
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01
    Die Beschwerde des Beklagten gegen diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof - BFH - mit Beschluss vom 6. März 2003 (Az. XI B 76/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 523) als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 insoweit ernstliche Zweifel bestehen, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs - hier zwischen negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb und positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gilt das verfassungsrechtliche Gebot der Freistellung des Existenzminimums nicht uneingeschränkt (vgl. BFH, Beschluss vom 6. März 2003, Az. XI B 76/02).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Auszug aus FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01
    Eine sog. echte Rückwirkung liegt danach vor, wenn der Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor der Verkündung des Gesetzes erstreckt wird (vgl. BFH, Urteil vom 1. März 2005, Az. VIII R 92/03 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Dieser Nachteil ist angesichts der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers nach Ansicht des Gerichts in Kauf zu nehmen (vgl. hierzu auch das Urteil des BFH vom 1. März 2005, Az. VIII R 92/03 zur Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des § 17 EStG).

  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01
    Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da Grundrechte ihre Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend entfalten; das Periodizitätsprinzip des § 2 Abs. 7 EStG ist nur einfachgesetzlicher Natur (Festhaltung an BFH-Urteil vom 9. Mai 2005 XI B 151/00).

    Anders als im Beschluss des BFH vom 9. Mai 2001 (XI B 151/00, BStBl II 2001, 552) handele es sich bei den Verlusten der Kläger nämlich um "echte" Verluste.

  • BFH, 29.04.2005 - XI B 127/04

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01
    So gilt dieses Prinzip insbesondere bei der Verlustverrechnung im Rahmen des Verlustvor- und Rücktrags nicht uneingeschränkt (vgl. BFH, Beschluss vom 29. April 2005 - Az. XI B 127/04).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01
    Für die Zulässigkeit einer solchen unechten Rückwirkung gelten geringere Anforderungen (vgl. Beschlüsse des 2. Senats vom 14. Mai 1986, 2 BvL 2/83, Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 72, S. 200 auf S. 257 und 258; des 1. Senats vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 95, S. 64 auf den S. 86 und 87 sowie des 2. Senats vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, Bundesverfassungsgerichtsentscheidung Bd. 97, S. 67, 79, 80).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01
    Dabei ist das schutzwürdige Interesse des Steuerpflichtigen an einer Weitergeltung der bisherigen Rechtslage der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl gegenüberzustellen (vgl. Beschluss des 2. Senats vom 15. Mai 1995 2 BvL 19/91, 2 BvR 1206, 1584/91 und 2601/93, Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 92, S. 277 auf S. 325 und 344).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01
    Für die Zulässigkeit einer solchen unechten Rückwirkung gelten geringere Anforderungen (vgl. Beschlüsse des 2. Senats vom 14. Mai 1986, 2 BvL 2/83, Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 72, S. 200 auf S. 257 und 258; des 1. Senats vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 95, S. 64 auf den S. 86 und 87 sowie des 2. Senats vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, Bundesverfassungsgerichtsentscheidung Bd. 97, S. 67, 79, 80).
  • FG Berlin, 04.03.2002 - 6 B 6333/01

    Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG verfassungswidrig?

    Auszug aus FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01
    Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides hat das Finanzgericht mit Beschluss zum Aktenzeichen 6 K 6331/01 auf Antrag der Kläger gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - ausgesetzt, weil der beschließende 6. Senat die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 EStG bei der Anwendung auf den Streitfall für ernstlich zweifelhaft hielt (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 597).
  • FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04

    Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs

    Dem Urteil des FG Berlin vom 12.09.2005, Az.: 8 K 6331/01, sei nicht zu folgen, denn § 2 Abs. 3 EStG sei nach dem Gesetzgebungsverfahren und den Motiven weder eine bloße Übergangsvorschrift, noch ließen Übergangsvorschriften eine Einschränkung des Prinzips der Steuerfreiheit des Existenzminimums zu.

    Zwar vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin im Urteil vom 12. September 2005, 8 K 6331/01 (EFG 2006, 127), anzuschließen, wonach das verfassungsrechtli-che Gebot der Freistellung des Existenzminimums aus sachlichen Gründen zumindest für eine Übergangszeit - hier bis zum Auslaufen der Vergünstigungen nach dem Fördergebietsgesetz - nur eingeschränkt gelte, weil es angesichts des Zweckes der Beschränkung der Verlustverrechnung und der sich hieraus abzuleitenden voraussichtlich zeitlich begrenzten Anwendung der Norm für einen Übergangszeitraum hingenommen werden müsse, dass das Gesetz typisierend davon ausgehe, dass einem Steuerpflichtigen bei hohen positiven anderen Einkünften genügend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verblieben.

    Dem Urteil des FG Berlin vom 12.09.2005, Az.: 8 K 6331/01, sei nicht zu folgen, denn § 2 Abs. 3 EStG sei nach dem Gesetzgebungsverfahren und den Motiven weder eine bloße Übergangsvorschrift, noch ließen Übergangsvorschriften eine Einschränkung des Prinzips der Steuerfreiheit des Existenzminimums zu.

    Zwar vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin im Urteil vom 12. September 2005, 8 K 6331/01 (EFG 2006, 127), anzuschließen, wonach das verfassungsrechtli-che Gebot der Freistellung des Existenzminimums aus sachlichen Gründen zumindest für eine Übergangszeit - hier bis zum Auslaufen der Vergünstigungen nach dem Fördergebietsgesetz - nur eingeschränkt gelte, weil es angesichts des Zweckes der Beschränkung der Verlustverrechnung und der sich hieraus abzuleitenden voraussichtlich zeitlich begrenzten Anwendung der Norm für einen Übergangszeitraum hingenommen werden müsse, dass das Gesetz typisierend davon ausgehe, dass einem Steuerpflichtigen bei hohen positiven anderen Einkünften genügend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verblieben.

    Dem Urteil des FG Berlin vom 12.09.2005, Az.: 8 K 6331/01, sei nicht zu folgen, denn § 2 Abs. 3 EStG sei nach dem Gesetzgebungsverfahren und den Motiven weder eine bloße Übergangsvorschrift, noch ließen Übergangsvorschriften eine Einschränkung des Prinzips der Steuerfreiheit des Existenzminimums zu.

    Zwar vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin im Urteil vom 12. September 2005, 8 K 6331/01 (EFG 2006, 127), anzuschließen, wonach das verfassungsrechtli-che Gebot der Freistellung des Existenzminimums aus sachlichen Gründen zumindest für eine Übergangszeit - hier bis zum Auslaufen der Vergünstigungen nach dem Fördergebietsgesetz - nur eingeschränkt gelte, weil es angesichts des Zweckes der Beschränkung der Verlustverrechnung und der sich hieraus abzuleitenden voraussichtlich zeitlich begrenzten Anwendung der Norm für einen Übergangszeitraum hingenommen werden müsse, dass das Gesetz typisierend davon ausgehe, dass einem Steuerpflichtigen bei hohen positiven anderen Einkünften genügend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verblieben.

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Rechtsprechung
   FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 6331/01   

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https://dejure.org/2004,12895
FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 6331/01 (https://dejure.org/2004,12895)
FG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2004 - 8 K 6331/01 (https://dejure.org/2004,12895)
FG Berlin, Entscheidung vom 15. November 2004 - 8 K 6331/01 (https://dejure.org/2004,12895)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,12895) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 623
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.07.1990 - I R 12/90

    Mündliche Verhandlung - Absichtserklärung des Klägers - Bestimmung des

    Auszug aus FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 6331/01
    Bei der nach § 74 FGO zu treffenden Entscheidung des Finanzgerichts handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die sich am Gesetzeszweck orientieren muss Das Gericht muss bei seiner Entscheidung prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abwägen (BFH-Urteil vom 18.7.1990 I R 12/90 BStBl II 1990, 986).

    Denn es genügt, dass das andere Verfahren irgendwie für die Entscheidung erheblich ist (vgl. BFH v. 18. Juli 1990, a.a.O.), d.h., dass es irgendeinen rechtlichen Einfluss auf das auszusetzende Verfahren hat (vgl. auch: BFH-Beschluss vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43).

    Das gilt, zumal es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Anwendung des § 74 FGO auf die normative Kraft der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ankommen soll ( vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1990, Aktenzeichen I R 12/90, BStBl 90, 986).

  • BFH, 22.06.2001 - XI B 18/00

    Revision - Verfahrensmangel - Verfahrensfehler - Musterprozess - Tarifbegrenzung

    Auszug aus FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 6331/01
    Die bisher ergangene einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH vom 22. Juni 2001 XI B 18/00, BFH/NV 2001, 1588 m.w.N.) lehnt allerdings eine Verpflichtung der Finanzgerichte zur Aussetzung gem. § 74 FGO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null ab und gibt damit einem diesbezüglichen Antrag der jeweiligen Kläger nicht statt, wenn die entsprechenden Verfahren nicht beim Bundesverfassungsgericht, sondern beim Bundesfinanzhof anhängig sind.
  • BFH, 21.08.1986 - VI B 91/85

    Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 6331/01
    Denn es genügt, dass das andere Verfahren irgendwie für die Entscheidung erheblich ist (vgl. BFH v. 18. Juli 1990, a.a.O.), d.h., dass es irgendeinen rechtlichen Einfluss auf das auszusetzende Verfahren hat (vgl. auch: BFH-Beschluss vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43).
  • BFH, 06.05.2005 - XI B 181/04

    Aussetzung des Verfahrens

    Mit Beschluss vom 15. November 2004 8 K 6331/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 623) hat das FG das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, da bei dem BFH unter dem Az. XI R 26/04 ein Musterverfahren anhängig sei, das denselben Sachverhalt betreffe.
  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

    Die Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn ein Musterverfahren lediglich vor dem BFH anhängig ist (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 6. Mai 2005 XI B 181/04, BFH/NV 2005, 1607 m. w. N., mit dem der BFH einen gegensätzlichen Beschluss des FG Berlin vom 15. November 2004 - 8 K 6331/01, EFG 2005, 623 aufgehoben hat).
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