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   FG Berlin, 23.04.2001 - 8 K 8466/99   

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https://dejure.org/2001,7529
FG Berlin, 23.04.2001 - 8 K 8466/99 (https://dejure.org/2001,7529)
FG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2001 - 8 K 8466/99 (https://dejure.org/2001,7529)
FG Berlin, Entscheidung vom 23. April 2001 - 8 K 8466/99 (https://dejure.org/2001,7529)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Archivraum fällt nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beruflich genutzter Archiv- oder Lagerraum eines Arbeitnehmers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 887
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.09.1990 - VI R 141/86

    Anforderungen an die Feststellung der nur unwesentlich privaten Zwecken

    Auszug aus FG Berlin, 23.04.2001 - 8 K 8466/99
    Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass die Aufwendungen für das Archiv ? wie Aufwendungen für Arbeitsmittel (vgl. hierzu z. B.: BFH-Urteile vom 7. September 1990, VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445 und vom 8. November 1996, VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341 ? unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sind.
  • BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96

    Abschreibungsfähigkeit der Aufwendungen für einen im steuerlich anerkannten

    Auszug aus FG Berlin, 23.04.2001 - 8 K 8466/99
    Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass die Aufwendungen für das Archiv ? wie Aufwendungen für Arbeitsmittel (vgl. hierzu z. B.: BFH-Urteile vom 7. September 1990, VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445 und vom 8. November 1996, VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341 ? unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sind.
  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 887 veröffentlicht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2008 - 6 K 1567/04

    Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines

    Der BFH folgt dabei nicht der vom FG Berlin im Urteil vom 23. April 2001 8 K 8466/99, EFG 2001, 887, vertretenen Auffassung, dass ein als Archiv genutzter Raum schon deshalb kein häusliches Arbeitszimmer sein könne, weil ein Archiv nicht für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet und die Aufbewahrung von Büchern und Aktenordnern ein gegenüber der Funktion eines Arbeitszimmers "anderer Zweck" sei.
  • BFH, 04.06.2003 - IV B 141/02

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei Unrichtigkeiten im Tatbestand des

    Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren (FG Berlin, Urteil vom 23. April 2001 8 K 8466/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 887, Revisionsverfahren beim BFH unter VI R 70/01, zwischenzeitlich erledigt durch Urteil vom 19. September 2002, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; FG Nürnberg, Urteil vom 23. Mai 2001 III 177/2000, EFG 2001, 1182, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter IV B 142/01 --zwischenzeitlich Revision zugelassen IV R 9/03--; Thüringer FG, Urteil vom 25. Oktober 2001 III 1084/99, Revisionsverfahren beim BFH unter IV R 3/02) die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO stützen, fehlt es bereits an der Darlegung, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG von den genannten Entscheidungen abgewichen sei, so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten wäre.
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