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   FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99   

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https://dejure.org/2002,10457
FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99 (https://dejure.org/2002,10457)
FG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2002 - 8 K 8592/99 (https://dejure.org/2002,10457)
FG Berlin, Entscheidung vom 27. Mai 2002 - 8 K 8592/99 (https://dejure.org/2002,10457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zum Verhältnis vom Abrechnungsbescheid zur Anrechnungsverfügung; Kenntnisnahme des Betriebs- oder Außenprüfers kann entscheidend für Beginn der Frist gemäß § 130 Abs. 3 AO sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung einer Anrechnungsverfügung nur im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung einer Anrechnungsverfügung nur im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

    Auszug aus FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99
    Es handelt sich der Sache nach bei einem Steuerbescheid und der mit ihm verbundenen Anrechnungsverfügung um zwei Bescheide, die trotz ihrer technischen Zusammenfassung in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander zu trennen sind und hinsichtlich der Bestandskraft, Rücknahme und Änderbarkeit unterschiedlichen Vorschriften unterliegen (vgl. BFH Urteil vom 15. April 1997 VII R 100/96 BStBl II 1997, 787).

    Der erkennende Senat teilt diese Ansicht nicht, sondern vertritt mit dem VII. Senat des BFH die Rechtsauffassung, dass die Finanzbehörde bei dem Erlass eines Abrechnungsbescheides über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis an eine vorherige Anrechnungsverfügung inhaltlich gebunden ist, sofern nicht eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung gegeben ist (BFH Beschluß vom 21. Mai 2001 - VII B 217/00 - (nicht amtlich veröffentlicht) und BFH Urteil vom 15.4.1997; Az: VII R 100/96; BStBl II 1997, 787 m. w. Nachw.).

  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
    Auszug aus FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99
    Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Kenntnis derjenigen Person oder Stelle innerhalb der Finanzbehörde, die für die Bearbeitung des Steuerfalles organisationsmäßig berufen war bzw. die den zu ändernden Verwaltungsakt erlassen hat (ständige Rechtsprechung BFH-Urteile vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221 und vom 13. April 1989 IV R 20/88, BFH/NV 1990, 477).
  • BFH, 28.04.1987 - IX R 9/83

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Ausgaben zur Förderung der als

    Auszug aus FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99
    Das Wissen des Betriebs- bzw. Außenprüfers ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Veranlagungsstelle grundsätzlich nicht zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 9/83, BFH/NV 1988, 151).
  • BFH, 21.05.2001 - VII B 217/00

    Zusatzversorgung - Nachversicherung - Nachversicherungsbetrag - Arbeitslohn -

    Auszug aus FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99
    Der erkennende Senat teilt diese Ansicht nicht, sondern vertritt mit dem VII. Senat des BFH die Rechtsauffassung, dass die Finanzbehörde bei dem Erlass eines Abrechnungsbescheides über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis an eine vorherige Anrechnungsverfügung inhaltlich gebunden ist, sofern nicht eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung gegeben ist (BFH Beschluß vom 21. Mai 2001 - VII B 217/00 - (nicht amtlich veröffentlicht) und BFH Urteil vom 15.4.1997; Az: VII R 100/96; BStBl II 1997, 787 m. w. Nachw.).
  • BFH, 13.04.1989 - IV R 20/88

    Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99
    Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Kenntnis derjenigen Person oder Stelle innerhalb der Finanzbehörde, die für die Bearbeitung des Steuerfalles organisationsmäßig berufen war bzw. die den zu ändernden Verwaltungsakt erlassen hat (ständige Rechtsprechung BFH-Urteile vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221 und vom 13. April 1989 IV R 20/88, BFH/NV 1990, 477).
  • BFH, 28.04.1993 - I R 100/92

    Bei Streit über Höhe anzurechnender Körperschaftsteuer hat FA durch

    Auszug aus FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99
    § 218 Abs. 2 AO enthalte deshalb eine gegenüber den §§ 130, 131 AO vorgreifliche Sonderregelung (vgl. auch BFH Urteil vom 28. April 1993 I R 100/92 BStBl II 1993, 836).
  • BFH, 28.04.1993 - I R 123/91

    Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem

    Auszug aus FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99
    Obwohl auch der I. Senat des Bundesfinanzhofs - BFH - davon ausgeht, dass die Anrechnung von Steuern durch einen besonderen Verwaltungsakt vorgenommen wird, vertritt er die Ansicht, dass in einem späteren Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO keine Bindung an die zuvor erlassene Anrechnungsverfügung besteht (BFH Urteil vom 28. April 1993 - I R 123/91 - BStBl II 1994, 147).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Auszug aus FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99
    Sie erfolgt durch Anrechnungsverfügung als gesondertem Verwaltungsakt oder - wie vorliegend - bei Streit über den Umfang der Anrechnung durch Abrechnungsbescheid (BFH Urteil vom 19.12.2000; Az: VII R 69/99; BStBl II 2001, 353).
  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/02

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Die Auffassung des VII. Senats ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen absolut vorherrschend und entspricht auch der Auffassung der Verwaltung (vgl. Urteile des Finanzgerichts - FG - Köln vom 16.03.2000 6 K 2223/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 714, des FG Hamburg vom 08.10.2001 III 164/01, EFG 2002, 341, des FG München vom 17.12.2001 13 K 1533/01, Juris, des FG Berlin vom 14.02.2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 876, des FG Berlin vom 27.05.2002 8 K 8592/99, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2002, 1205, des FG Nürnberg vom 03.07.2003 VII 368/2001, Juris, des FG Thüringen vom 01.09.2004 III 982/00, EFG 2005, 206, und des Hessischen FG vom 10.11.2004 11 K 1855/02, Juris; aus der Literatur z.B. Völlmeke, Der Betrieb 1994, 1746, 1751, Brenner in Kirchhof/Söhn, EStG, § 36 Rdnr. A 238, Seibel in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 36 EStG Anm. 7, Loose in Tipke/Kruse, AO/Finanzgerichtsordnung - FGO -, vor § 172 AO Tz. 28; zur Verwaltungsauffassung vgl. neben H 36 EStHdb 2005 auch den Anwendungserlass zur AO zu § 218, Nr. 3).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02

    Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs aus zu Unrecht erfolgter Anrechnung

    Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Kenntnis derjenigen Person oder Stelle innerhalb der Finanzbehörde, die für die Bearbeitung des Steuerfalles organisationsmäßig berufen war bzw. die den zu ändernden Verwaltungsakt erlassen hat (ständige Rechtsprechung BFH-Urteile vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221 und vom 13. April 1989 IV R 20/88, BFH/NV 1990, 477; FG Berlin vom 27. Mai 2002 8 K 8592/99, DStRE 2002, 1205).
  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/03

    Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen oder einbehaltenen

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  • FG Münster, 17.03.2009 - 9 K 2231/07

    Änderung eines Steuerbescheids aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen

    Auch zu der vergleichbaren Problematik der Wissenszurechnung im Rahmen der Anwendung der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO 1977 wird vertreten, in Fällen der veranlagenden Außenprüfung habe eine derartige Zurechnung zu erfolgen (FG Berlin, Urteil vom 27. Mai 2002 8 K 8592/99, DStRE 2002, 1205, rkr.).
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