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Rechtsprechung
   FG München, 16.10.2014 - 8 K 981/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43456
FG München, 16.10.2014 - 8 K 981/12 (https://dejure.org/2014,43456)
FG München, Entscheidung vom 16.10.2014 - 8 K 981/12 (https://dejure.org/2014,43456)
FG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 8 K 981/12 (https://dejure.org/2014,43456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen; Unausweichlichkeit von Prozesskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrektur der zunächst als außergewöhnliche Belastung anerkannten Prozesskosten bei teilweiser Erstattung in späteren Veranlagungszeiträumen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Korrektur der zunächst als außergewöhnliche Belastung anerkannten Prozesskosten bei teilweiser Erstattung in späteren Veranlagungszeiträumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 408
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG München, 16.10.2014 - 8 K 981/12
    Die auf den selbst genutzten Hausanteil entfallenen Prozesskosten von 4.640,43 EUR wurden vom Finanzamt unter Berufung auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011 (IV C 4 - S 2284/07/0031: 002, 2011/1025909, BStBl I 2011, 1286) zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

    Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015.

    Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Auszug aus FG München, 16.10.2014 - 8 K 981/12
    Allerdings sind nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, die den Steuerpflichtigen endgültig belasten (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371 BStBl II 1999, 766).
  • FG München, 20.04.2012 - 8 K 2190/09

    Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG München, 16.10.2014 - 8 K 981/12
    Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Aufnahme eines Prozesses, also aus ex - ante - Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (vgl. dazu auch FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453).
  • FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 3 K 333/12

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG München, 16.10.2014 - 8 K 981/12
    Nicht zuletzt deshalb biete die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Rechtssystem an (vgl. dazu auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2012 3 K 333/12, juris).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 72/14

    Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Oktober 2014  8 K 981/12 aufgehoben.

    Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 408 veröffentlichten Gründen insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Prozesskosten in Höhe von 2.887,30 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte.

    Das FA beantragt, 1. das Urteil des FG München 8 K 981/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen,.

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Rechtsprechung
   VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12 We   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,44465
VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12 We (https://dejure.org/2014,44465)
VG Weimar, Entscheidung vom 03.12.2014 - 8 K 981/12 We (https://dejure.org/2014,44465)
VG Weimar, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 8 K 981/12 We (https://dejure.org/2014,44465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005, 1 BvR 1072/01, Juris).

    Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.05.2005, a.a.O.).

  • VG Weimar, 23.10.2012 - 8 K 1309/11

    "Rocker sind nicht per se Kriminelle"

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht (ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteil vom 23.10.2012, 8 K 1309/11 We).
  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber unzulässigen Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch (VGH München, Beschluss vom 16.07.2010, 10 CE 10.1201, Juris).
  • BVerwG, 27.03.1996 - 8 B 33.96

    Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerungen durch einen Bürgermeister

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996, 8 B 33/96, zit. n. Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 1 S 2321/05

    Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzbericht; materielle Beweislast;

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (VGH Mannheim, Urteil vom 24.11.2006, 1 S 2321/05, Juris).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Kläger als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 6 C 13/07, Juris), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. Beschluss vom 14.07.2004, 1 BvR 263/03, Juris).
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Kläger als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 6 C 13/07, Juris), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. Beschluss vom 14.07.2004, 1 BvR 263/03, Juris).
  • VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15

    Islamismus; Unterlassung der Verbreitung einer Publikation eines Landesamts für

    Das auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhende abschließende Werturteil ist zudem nur gerechtfertigt, wenn es sich als korrekte, sachbezogene Folgerung aus den mitgeteilten Tatsachen darstellt (vgl. VG Weimar, Urteil v. 03.12.2014 - Az. 8 K 981/12 We -, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015, a. a. O., Rn. 27) und keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthält, sondern sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 56).
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Rechtsprechung
   VG Weimar, 29.12.2014 - 8 K 981/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42100
VG Weimar, 29.12.2014 - 8 K 981/12 (https://dejure.org/2014,42100)
VG Weimar, Entscheidung vom 29.12.2014 - 8 K 981/12 (https://dejure.org/2014,42100)
VG Weimar, Entscheidung vom 29. Dezember 2014 - 8 K 981/12 (https://dejure.org/2014,42100)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage eines Vereins auf Unterlassung der Bezeichnung als rechtsextremistisch gegen den Freistaat Thüringen abgewiesen

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Klage eines Vereins auf Unterlassung der Bezeichnung als rechtsextremistisch gegen den Freistaat Thüringen abgewiesen

Verfahrensgang

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