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   FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08 GK   

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FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08 GK (https://dejure.org/2008,14983)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2008 - 8 Ko 249/08 GK (https://dejure.org/2008,14983)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Februar 2008 - 8 Ko 249/08 GK (https://dejure.org/2008,14983)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit; Ansetzen von 50 Prozent der rückständigen Steuerbeträge für die Bestimmung des Streitwertes; Zu vollstreckender Steuerrückstand als Anknüpfungspunkt für das finanzielle Interesse in ...

  • Judicialis

    GKG § 52 Abs. 1; ; GKG § 52 Abs. 2; ; AO § 284

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
    Streitwert; Insolvenzverfahren; Steuerrückstand; Auffangstreitwert - Streitwert bei Klage gegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitwert bei Klage gegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 642
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03

    Verfahren nach § 284 AO : Streitwert

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08
    Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben werden, hat er den Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge angenommen (BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1994, 118 m.w.N.), den Streitwert bei hohen Rückständen jedoch auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. DM (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 756, unter 5. der Gründe) oder 500.000 Euro (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351, unter II.1. der Gründe) begrenzt.

    Auch insoweit schließt er sich den Überlegungen des BFH zur Begrenzung des Streitwerts auf einen Höchstbetrag in Angelegenheiten der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an (BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BStBl II 1999, 75, unter 5. der Gründe, und vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351, unter II.1. der Gründe).

  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08
    Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben werden, hat er den Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge angenommen (BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1994, 118 m.w.N.), den Streitwert bei hohen Rückständen jedoch auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. DM (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 756, unter 5. der Gründe) oder 500.000 Euro (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351, unter II.1. der Gründe) begrenzt.

    Auch insoweit schließt er sich den Überlegungen des BFH zur Begrenzung des Streitwerts auf einen Höchstbetrag in Angelegenheiten der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an (BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BStBl II 1999, 75, unter 5. der Gründe, und vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351, unter II.1. der Gründe).

  • BFH, 13.06.2000 - VIII E 4/00

    Verbundene Beschwerdeverfahren; unrichtige Sachbehandlung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08
    Über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG), muss nicht mehr entschieden werden, da auf Grund der vorliegenden endgültigen Entscheidung über die Erinnerung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75, unter II. 5. der Gründe, und vom 13. Juni 2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238, unter 4. der Gründe).
  • BFH, 26.09.2002 - VII E 10/02

    Beschwerdeverfahren - Kostenrechnung - Streitwertfestsetzung - Vorlage eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08
    Der Erinnerungsführer hat die erhobenen Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zu Grunde gelegten Streitwert zu Recht mit der Erinnerung geltend gemacht, weil der Streitwert im vorliegenden Fall nicht durch das Gericht festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), sondern durch die Kostenbeamtin im Rahmen des Kostenansatzes (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. September 2002 VII E 10/02, [...], unter II. 1. der Gründe m.w.N.).
  • BFH, 20.04.1993 - VII E 8/92

    Möglicher Gegenstand der Erinnerung gegen die Bestimmung eines Streitwertes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08
    Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben werden, hat er den Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge angenommen (BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1994, 118 m.w.N.), den Streitwert bei hohen Rückständen jedoch auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. DM (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 756, unter 5. der Gründe) oder 500.000 Euro (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351, unter II.1. der Gründe) begrenzt.
  • FG Saarland, 02.06.2004 - 1 K 437/02

    Streitwertfestsetzung wegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08
    b) Hinsichtlich der Streitwertbemessung für eine Klage wegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Finanzgericht (FG) des Saarlandes entschieden, dass der sog. Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., jetzt § 52 Abs. 2 GKG) zu Grunde zu legen sei, wenn im Verfahrensstadium der Antragstellung ungewiss sei, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werde und zu welchem Ergebnis das Insolvenzverfahren führen werde (FG des Saarlandes, Urteil vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, [...]).
  • BFH, 13.06.1997 - VII E 3/97

    Anforderungen an das Rechtsmittel der Erinnerung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08
    Über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG), muss nicht mehr entschieden werden, da auf Grund der vorliegenden endgültigen Entscheidung über die Erinnerung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75, unter II. 5. der Gründe, und vom 13. Juni 2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238, unter 4. der Gründe).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2015 - 3 V 65/15

    Einstweilige Anordnung der Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des

    Der Streitwert im Hauptsacheverfahren ist regelmäßig auf einen Bruchteil von 50 % der Abgabenrückstände, höchstens jedoch auf 500.000,00 EUR zu bemessen (vgl. FG Düsseldorf v. 05.02.2008, 8 Ko 249708 GK, EFG 2008, 642).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12

    Streitwert für Klageverfahren wegen Rücknahme eines Insolvenzantrags -

    1) Mit dem Begehren, die Finanzbehörde zur Rücknahme ihres Antrags zu verpflichten, will der Schuldner u.a. die Befriedigung der Gläubigerin gerade im Insolvenzverfahren verhindern (FG Düsseldorf Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, EFG 2008, 642).

    dd) Der Ansicht, der Streitwert belaufe sich regelmäßig auf die Hälfte der Abgabenrückstände (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135, Rz 110), höchstens jedoch 500.000,- ? (FG Düsseldorf Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, EFG 2008, 642) kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

  • FG Hamburg, 02.04.2008 - 4 V 308/07

    Streitwert in AdV-Verfahren

    Der beschließende Senat hat erwogen, ob der Streitwert eines AdV-Verfahrens auf einen Höchstbetrag zu begrenzen ist (vgl. hierzu etwa FG Düsseldorf, Beschluss vom 5.2.2008, 8 Ko 249/08 GK, [...], das eine Streitwertbegrenzung auf höchstens EUR 500.000,-- für eine Klage wegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für geboten hält).
  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 V 1305/19

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein auf Aussetzung der

    Hinsichtlich der vergleichbaren Situation bei der Anfechtung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist streitig, ob der Auffangstreitwert anzusetzen ist (Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Urteil vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, juris) oder aber der Steuerrückstand genügende Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung bietet (FG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, juris m.w.N. auch zur Gegenansicht; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. August 2015 3 V 65/15, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer

    d) Das erkennende Gericht folgt vielmehr den Beschlüssen des FG Düsseldorf vom 05.02.2008 - 8 KO 249/08 GK , EFG 2008, 642 und des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2015 - 3 V 65/15, EFG 2016, 56 , Rn. 53, die (jedenfalls für die Hauptsache) davon ausgehen, dass sich der Streitwert eines Rechtsstreits wegen der Rücknahme eines Insolvenzantrags nach der Hälfte der rückständigen Abgaben, maximal nach 500.000,00 EUR bemisst.
  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 K 1081/18

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein gegen die Anordnung der

    Hinsichtlich der vergleichbaren Situation bei der Anfechtung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist streitig, ob der Auffangstreitwert anzusetzen ist (Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Urteil vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, juris) oder aber der Steuerrückstand genügende Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung bietet (FG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, juris m.w.N. auch zur Gegenansicht; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. August 2015 3 V 65/15, juris).
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